(1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation
1. Soldaten,
2. Wehrpflichtige des Milizstandes und
3. Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.
(3) Dem Präsenzstand gehören an
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d) Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, (Auslandseinsatz-VB).
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und
2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 13 Unterbringung
…nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten. (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann 1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und 2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten gegen eine angemessene Vergütung eine Unterkunft im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt werden…
§ 18 Ärztliche Behandlung
…für höchstens zehn Tage zu gewähren. (6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet 1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001, 2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten, 3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung…
§ 6 Besoldung länger dienender Soldaten
… 38b Abs. 5 WG 2001 oder 3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/14 Gemeinsame Erfordernisse
…Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin…
AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 6 Disziplinarrecht
…für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen. 5. Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.…
DGV 2018 · Dienstgradeverordnung 2018
§ 9 Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
…Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von…