Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Adr_Stb***, über die Beschwerde vom 18. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 29.6.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 über FinanzOnline. In der Erklärung wurden außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer 60%igen Behinderung iHv € 7.813,51 geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 13.12.2024 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung von Unterlagen iZm den geltend gemachten Aufwendungen insb ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Behinderung, eine Aufstellung der geltend gemachten tatsächlichen Kosten iZm der Behinderung und Belege zu den geltend gemachten tatsächlichen Kosten iZm der Behinderung.
Der Beschwerdeführer beantwortete das Ersuchen um Ergänzung mit Schreiben vom 27.12.2024 und übermittelte diverse Unterlagen
Mit Schreiben vom 9.1.2025 und 14.4.2025 ersuchte die belangte Behörde erneut um Ergänzung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens und Übermittlung weiterer Unterlagen.
Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2023 mit Bescheid vom 10.6.2025 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz mehrfacher Aufforderung kein Sachverständigengutachten iZm der Behinderung übermittelt worden sei, weshalb die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen iZm der Behinderung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Mangels ärztlicher Verordnung für den Aufenthalt im Gesundheitshotel und die Heilmassage, sowie fehlenden Apothekenrechnungen seien jene Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Weiters seien die im Fahrtenbuch angegebenen Diäten (Tagesgelder) und die Ausgaben für ein Kirschkernkissen nicht berücksichtigt worden, da diese keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Mit Schreiben vom 18.6.2025 brachte die steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 ein. In der Beilage wurde das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg vom 13.8.2018, sowie weitere Unterlagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 3.7.2025 übermittelte die steuerliche Vertretung weitere Unterlagen zwecks Berücksichtigung iZm den beantragten außergewöhnlichen Belastungen.
Die belangte Behörde überprüfte die übermittelten Unterlagen und erließ am 15.7.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde anerkannte Aufwendungen iZm außergewöhnlichen Belastungen iHv € 3.385,72 und Aufwendungen iZm der Behinderung iHv € 1.823,94.
Mit Schreiben vom 20.8.2025 brachte die steuerliche Vertretung nach erfolgter Fristverlängerung einen Vorlageantrag ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die dazugehörigen Akten am 25.8.2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Die beantragte mündliche Verhandlung fand am 25.3.2026 statt. Der Beschwerdeführer übermittelte eine neue Aufstellung bzgl der Medikamente mit und ohne Selbstbehalt.
Der Beschwerdeführer bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Beschwerdeführer hat einen Gesamtgrad der Behinderung iHv 60%.
Die höchste Funktionseinschränkung betrifft die Wirbelsäule aufgrund eines schweren Grades bei Morbus Bechterew. Morbus Bechterew ist eine chronisch entzündlich-rheumatische Erkrankung der Wirbelsäule. Er zählt zu den sogenannten Spondyloarthritiden (chronische Entzündungskrankheiten im Bereich der Wirbelsäule und von Gelenken) (Quelle: https://www.aok.de/pk/magazin/koerper-psyche/muskel-skelett-system/morbus-bechterew-symptome-diagnose-therapie/).
Der Beschwerdeführer hat weiters Funktionseinschränkungen im Schultergelenk, Schultergürtel auf der rechten Seite nach einem Schlüsselbeinbruch aufgrund eines Radunfalles. Der Grad der Behinderung beträgt 20%.
Weitere Funktionseinschränkungen sind leichte Gleichgewichtsstörungen, leichte Hypertonie, eine depressive Störung (leichten Grades) und eine Achillodynie. Der Grad der Behinderung betrifft 20% und darunter.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Das Einkommen der Gattin betrug im Jahr 2023 € 22.622,99.
Das Existenzminimum für einen Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2023 betrug € 11.693,00.
Der Beschwerdeführer hatte im streitgegenständlichen Jahr Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Behinderung in Höhe von € 1.693,69, die sich folgendermaßen zusammen setzen:
Medikamente € 122,25Heilbehandlungen € 968,32Fahrtkosten € 603,12
Der Beschwerdeführer hatte im streitgegenständlichen Jahr außergewöhnliche Belastungen, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung standen, iHv € 3.487,74.
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Das Sachverständigengutachten vom 13.8.2018 bescheinigt einen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 60%. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine Funktionseinschränkung aufgrund Morbus Bechterew besteht, die laut Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.03, also Funktionseinschränkungen schweren Grades, mit dem Grad der Behinderung von 60% eingeordnet wurde. Die festgestellten weiteren fünf Funktionseinschränkungen wurden mit einem Grad der Behinderung von 10-20% bewertet, erhöhten aufgrund von Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht.
Dass ein Teil der angefallenen Kosten für die Medikamente, Heilbehandlungen und Heilmittel sowie Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung darstellen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten, den übermittelten Rechnungen und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Als Nachweis des Ausmaßes der mit Heilbehandlungen im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung vor. Aus der Zusammenschau mit den vorgelegten Rechnungen lässt sich für das Bundesfinanzgericht schlüssig nachvollziehen, dass ein Teil der angeführten Fahrten im Zusammenhang mit den Heilbehandlung stehen.
Die Feststellungen zur Gattin des Beschwerdeführers ergaben sich aus den Abfragen des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung.
Vor diesem Hintergrund können die unter Punkt 2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Nach § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt). Dazu gehören auch Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigen. Nach einer Verordnungsermächtigung kann festgelegt werden, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen ua durch eine eigene körperliche Behinderung so sind nach § 1 Abs 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idF BGBl II 2023/11 - in weiterer Folge VO) die in den §§ 2 bis 4 dieser VO genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Nach § 1 Abs 2 VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Der Grad der Behinderung beträgt beim Beschwerdeführer 60% iZm Morbus Bechterew.
Die im Sachverständigengutachten sonstigen festgestellten Funktionseinschränkungen führten zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung und liegt der Grad der Behinderung unter 25%.
Da die sonstigen Funktionseinschränkungen keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung haben, können nur Aufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Sachverständigengutachten genannten Erkrankung stehen, welche in Summe zu einer Funktionseinschränkung von 60% geführt haben (also Morbus Bechterew), nach § 34 Abs 6 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Nach § 4 VO außergewöhnliche Belastungen der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei nach § 1 Abs. 3 VO außergewöhnliche Belastungen keine Kürzung, um eine pflegebedingte Geldleistung zu erfolgen hat.
Da die §§ 34f EStG 1988 Begünstigungsbestimmungen sind, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Steuerpflichtigen. Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen möchte, hat selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen (VwGH 26.3.2003, 98/13/0072; vgl Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 9).
Vorauszuschicken ist, dass nicht jede Aufwendung und auch nicht alle Fahrtkosten, die einem positiven therapeutischen Zweck dienen, als Heilbehandlungskosten iSd VO angesehen werden können. Kosten der Heilbehandlung umfassen etwa in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehende Kosten für Ärzte und Therapien (vgl VwGH 20.5.2010, 2007/15/0309), mit einer konkreten Heilbehandlung im Zusammenhang stehende ärztlich verordnete Medikamente (vgl VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254), ärztlich angeordnete Therapien oder Kuren (vgl VwGH 3.8.2004, 99/13/0169), etc. Auch die Fahrtkosten zu derartigen Heilbehandlungen fallen unter diesen Begriff (vgl VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094).
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen insofern zwangsläufig erwachsen, als es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl zB VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, zum Erfordernis eines "vorfeldweisen ärztlichen Gutachtens" betreffend Aufwendungen für ein Fitnessstudio). Ansonsten sind auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, nur dann als zwangsläufig erwachsen zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl zB VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064).
Krankheitskosten können sohin nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen; die Kosten der ohne eine konkrete ärztliche Verordnung eingenommenen Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel bilden beispielsweise keine außergewöhnliche Belastung (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 und 0255). Diese triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181).
a) Apothekenrechnungen
Abzugsfähig sind Aufwendungen für Medikamente. Sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung (von mehr als 25%) stehen, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung von Aufwendungen iHv € 1.303,35 und übermittelte die diesbezüglichen Apothekenrechnungen.
In Bezug auf die Aufwendungen aus verschreibungspflichtigen Medikamenten und für diejenigen, für die Rezeptgebühr verrechnet wurde, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich eine ärztliche Verschreibung zum Zeitpunkt des Anfallens der Aufwendungen vorgelegen ist. Aus den vorgelegten Apothekenrechnungen ergibt sich, dass es sich um Medikamente handelte, die zum einen Teil in unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung stehen und zum anderen Teil nicht behinderungsbedingt verschrieben wurden. Für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen den Aufwendungen für Medikamente und der Behinderung wird das Sachverständigengutachten herangezogen.
Die Kosten für Vitamin D, Augentropfen, Medikamente zur Behandlung von Erkältung, von Migräne und von Fußpilz stehen nicht in Zusammenhang mit der Behinderung. Sie stellen allerdings Krankheitskosten dar und werden demzufolge als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt.
Krankheitskosten, die aufgrund der vorgelegten Rechnungen der Gattin zugeordnet werden konnten, werden aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen. Werden Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe)Partner gezahlt, stellen sie beim zahlenden (Ehe)Partner insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten (Ehe)Partners derart belasten würden, dass das jährliche steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 unterschritten würde. Da das steuerliche Existenzminimum der Gattin nicht unterschritten wurde, konnten die beantragten Aufwendungen nicht beim Beschwerdeführer berücksichtigt werden.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, die Gattin habe die Medikamente des Beschwerdeführers abgeholt und demzufolge stünde ihr Name auf den Rechnungen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Apotheken Kundenkonten bestehen, weshalb der jeweilige Name auf der Rechnung aufscheint, dies ändert aber nichts daran, dass die Rechnung folglich nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dass die Aufwendungen vom Beschwerdeführer getragen worden sind, konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (Kräutertees, Globuli, Ätherische Öle, Kräutermischungen und Nahrungsergänzungsmittel etc.) auch wenn diese sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken können, weshalb die angefallenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (vgl VwGH 18.2.2021, Ra 2019/15/0113).
Die angefallenen Kosten für zB Aspirin, Magnesium, Ibuprofen, Mexalen, diverse Medikamente für Erkältungen und Medikamente die nicht iZm der 60%igen Behinderung stehen, werden daher als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt iHv € 418,31 anerkannt.
Die angefallen Kosten iZm mit der Behinderung (zB Cosentyx) werden iHv € 122,25 anerkannt.
b) Massagen, Kosten für Physiotherapie, Optiker, Arztrechnungen
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten der Heilbehandlung, Aufwendungen für den Arzt, das Spital, für ärztlich verordnete Kuren, Therapien, Kosten für Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, dabei allenfalls anfallende Fahrt- und Transportkosten im tatsächlichen Ausmaß (Jakom/Peyerl, EStG 2025 § 35, Rz 27).
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erscheint (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 22.2.2001, 98/15/0123).
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung fordert für die Anerkennung der getätigten Aufwendungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung jedenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat (VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Aufwendungen, die für die Erholung und zur Förderung der Gesundheit getätigt werden, sind nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zwangsläufig (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164, VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 22.2.2001, 98/15/0123).
Die Kosten für die Sporttherapie iHv € 225,00 (Dr. ***XY***), Physiotherapie (***ABC***) und der Aufenthalt im Gesundheitshotel ***BG*** (abzüglich einer Haushaltsersparnis iHv € 5,23/ Tag, insgesamt € 115,06) wurden aufgrund des übermittelten Sachverständigengutachtensund dem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als behinderungsbedingte Kosten eingeordnet und werden als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in Abzug gebracht. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten für die Heilmassage und Schrundensalbe iHv € 58,00 können nicht anerkannt werden, da keine ärztliche Verschreibung vorliegt und die Aufwendung nicht zwangsläufig getätigt wurde (Förderung der Gesundheit).
Die Kosten für die Sporttherapie iHv € 175,00 (Dr. ***XY***) können nicht berücksichtigt werden, da die Therapie laut Rechnung nicht den Beschwerdeführer betrifft.
Die Kosten für die Heilmassage (***NM***) stellen mangels ärztlicher Verordnung keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG 1988 dar.
Die beantragten Aufwendungen betreffend den Optiker (Bildschirmbrille, Sport-Sonnenbrille, Gleitsichtbrille), Augenarzt und Zahnarzt werden als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt. Es konnte kein Zusammenhang mit der Behinderung festgestellt werden. Auf den vorliegenden Rechnungen ist keine diesbezügliche Diagnose vermerkt.
Da die Kosten betreffend ***O*** Sanitätshaus GmbH nicht in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, werden sie als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt.
Die Kosten für das Kirschkernkissen können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da diese der privaten Lebensführung zugeordnet werden.
Folglich werden nach Abzug der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rückerstattungen außergewöhnliche Belastungen iZm der Behinderung iHv € 968,32 ohne Selbstbehalt und außergewöhnliche Belastungen iHv € 2.257,99 mit Selbstbehalt anerkannt.
c) Fahrtkosten iZm außergewöhnlichen Belastungen
Mit einer Gesundheitsmaßnahme in Zusammenhang stehende Aufwendungen stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar, wenn sie zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit (oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung) nachweislich notwendig sind (vgl VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159 mwN).
Nach § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind "nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung" im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen. Geht man davon aus, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs 1 VO nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar (vgl VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094).
Der Beschwerdeführer machte Fahrtkosten (Km-Geld) iHv € 1.536,36 geltend.
Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muss auch der Höhe nach gegeben sein. Fahrtkosten können demnach nur in (nachgewiesen) notwendiger Höhe berücksichtigt werden (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2020/15/0029).
Der Beschwerdeführer legte in Excel geführtes Fahrtenbuch vor.
Die Fahrten zur Physiotherapie, zur Gymnastik Morbus Bechterew und zum ***BG*** werden aufgrund des erkennbaren Zusammenhangs mit behinderungsbedingten Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Die weiteren Fahrten zum Optiker, diversen Fachärzten und Krankenhäuser wurden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt (Krankheitskosten) erfasst, da ein Zusammenhang mit einer ärztlichen Heilbehandlung erkannt werden konnte.
Wie bereits festgehalten, stellen die Heilmassagen durch ***NM*** keine außergewöhnliche Belastung dar. Daher werden die Fahrtkosten in diesem Zusammenhang nicht gewährt.
Demzufolge werden Fahrtkosten iHv € 603,12 ohne Selbstbehalt und Fahrtkosten iHv € 811,44 mit Selbstbehalt anerkannt.
Beilage Berechnungsblatt
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zuordnung der Ausgaben des Beschwerdeführers für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit nachgewiesenen Behinderungen und die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne bzw mit Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2023 geltenden Fassung folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH, weshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Salzburg, am 30. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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