Ra 2019/15/0159 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Schon im Hinblick auf die unstrittige körperliche Beeinträchtigung des Kindes, die eine dauerhafte Pflege erfordert, kann es nicht als unvertretbar angesehen werden, wenn das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Begleitung durch beide Elternteile (und damit verbunden auch die fünfjährige Schwester) sowie durch die angestellte Betreuerin für die spätere häusliche Pflege des Kindes notwendig war und somit eine Zwangsläufigkeit der Kosten der weiteren Begleitpersonen dem Grunde nach vorlag.