Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, hinsichtlich der Beschwerde vom 10. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. September 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sich am 12. April 2005 als Teilnehmer von FinanzOnline registriert und auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet.
Mit Bescheid vom 23. September 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, welche der Bf. für die Zeiträume Jänner 2023 bis Juli 2024 bezogen hatte, zurück.
Der Bescheid wurde laut elektronischer Signatur, auf welcher die Angabe "Datum/Zeit 2025-09-24T04:41:15+02:00" aufscheint, am 24. September 2025 dem Bf. über FinanzOnline in seine Databox/Nachrichten zugestellt. Der Bf. wurde am selben Tag über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt.
Am 10. November 2025 erhob der Bf. über FinanzOnline dagegen Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Dezember 2025 gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Am 9. Dezember 2025 brachte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein.Im Vorlageantrag wird zur nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Diese hänge mit der Umstellung des Zugangs zu FinanzOnline zusammen. Bis der Bf. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich mit ID Austria anmelden solle, habe er im Oktober mehrmals wöchentlich vergeblich versucht, mit seinen Zugangsdaten FinanzOnline zu öffnen. Nach der Einrichtung einer ID Austria habe er am 7. November 2025 den Rückforderungsbescheid vom 23. September 2025 erstmals gesehen und sofort nach dem Wochenende am 10. November 2025 reagiert und dagegen eine Beschwerde eingebracht.
Ab Februar 2025 wurde nach dem Einstieg in FinanzOnline ein Hinweis zur Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) angezeigt. Am 8. Oktober 2025 erfolgte in FinanzOnline eine Umstellung auf die verpflichtende Verwendung der 2FA. Auf der Login-Seite werden Informationen zum FinanzOnline-Zugang angeboten. Demnach sei die ID Austria der Standard-Zugang für FinanzOnline. Mit ihr erfolge die Anmeldung direkt bei FinanzOnline und seien die gesetzlichen Anforderungen an die Zwei-Faktor-Authentifizierung bereits erfüllt. Erfolge die Anmeldung in FinanzOnline nicht mit ID Austria, sondern mit alternativen Zugangsdaten, erfolge der Einstieg mit Teilnehmer-Identifikation und Benutzer-Identifikation sowie Passwort oder Benutzername und Passwort. Für diese Art des FinanzOnline-Zugangs sei die Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich und müsse diese nach dem Einloggen selbst online eingerichtet werden. Die Einrichtung könne nicht im Finanzamt vorgenommen werden. Weitere Informationen, Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Erklärvideos seien unter "bmf.gv.at/2fa" abrufbar.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 2. Februar 2026 dem Bundesfinanzgericht vor.
II.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten.
Die für die Verfahrensbetreuung zuständige Abteilung des BMF bestätigte gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass der angefochtene Bescheid am 24. September 2025 um 04:41 Uhr in die Databox des Bf. elektronisch zugestellt worden sei, am selben Tag um 06:55 Uhr eine Benachrichtigung über die Bescheidzustellung mittels E-Mail versendet und der Bescheid am 7. November 2025 um 10:18 Uhr gelesen worden sei. Am 8. Oktober 2025 sei in FinanzOnline die Umstellung auf die verpflichtende Verwendung der Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgt.
Die Bf. wendet sich im Vorlageantrag vom 9. Dezember 2025 auch nicht gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, der insofern Vorhaltscharakter zukommt, zur nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde.
Ausgehend von den dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegen, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
III.) Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:
"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgta) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) […]
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."
"§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(1a) Die Finanzämter haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
"§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
"§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
"§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. […]"
"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn siea) nicht zulässig ist oderb) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) […]"
"§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtesa) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochb) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können."
§ 2 und § 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 idF BGBl. II Nr. 190/2025) lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vertreter und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).
(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
[…]"
"§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die1. nicht, oder2. ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oder3. ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
(3a) Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.
(4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam."
IV.) Rechtliche Beurteilung
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO7, § 245 Tz 4).
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach der Rechtsprechung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (vgl. 270 BlgNR 23. GP 13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. z.B. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen. Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen".In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox/Nachrichten durch den Bf. (z.B. Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) am 7. November 2025 kommt es daher für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an. Irrelevant ist auch das Datum einer etwaigen Information über die in die Databox/Nachrichten erfolgte Zustellung. Eine Information per E-Mail stellt keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar. Diese Information per E-Mail hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 Tz 4 mwN).
Wenn der Bf. die fehlende Registrierung einer ID Austria als Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme des Rückforderungsbescheides vom 23. September 2025 ins Treffen führt, so handelt es sich dabei - vergleichbar mit Abruf- und Empfangsproblemen - um einen im Bereich des Bf. liegenden Hinderungsgrund, der allenfalls zu einer Wiedereinsetzung führen könnte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt verzichtete der Bf. nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten. Dem Bf. standen im Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides am 24. September 2025 in die "Databox" auch die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung. Der Rückforderungsbescheid vom 23. September 2025 wurde daher zu Recht elektronisch zugestellt.
Der in Rede stehende Bescheid wurde nachweislich am 24. September 2025, einem Mittwoch, in die Databox/Nachrichten des Bf. eingebracht und damit wirksam bekanntgegeben. Mit diesem Datum hat somit der Lauf der gemäß § 245 Abs. 1 BAO einmonatigen Beschwerdefrist begonnen und hat zufolge § 108 Abs. 3 BAO am 24. Oktober 2025, einem Freitag (24:00 Uhr) geendet.
Ausgehend vom Zustelldatum 24. September 2025 erweist sich die über FinanzOnline am 10. November 2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Abschließend wird angemerkt, dass einem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung stehen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Im gegenständlichen Fall hat die Jahresfrist mit der Zustellung des Bescheides am 24. September 2025 begonnen.Aus der Beihilfendatenbank der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass der Bf. einen Antrag nach § 299 BAO beim Finanzamt bereits eingebracht hat.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am 18. Februar 2026
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