Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts- Kommanditpartnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 20. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. April 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für ***Name ältere Tochter*** und ***Name jüngere Tochter*** für den Zeitraum 03.2023 bis 06.2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***,zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater", "Beihilfenbezieher" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei Kindesvater von ***Name ältere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM16***; in der Folge auch als "älteres Kind" oder "ältere Tochter" bezeichnet) und ***Name jüngere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM17*** in der Folge auch als "jüngeres Kind" oder "jüngere Tochter" bezeichnet). Die Kindesmutter der beiden Kinder sei ***Name Kindesmutter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" bezeichnet). Der Kindesvater habe für seine beiden Töchter in der Zeit von März 2023 bis Juni 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Mit Bescheid vom 17. April 2025 habe das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familien-beihilfen und die Kinderabsetzbeträge für beide Kinder für den Zeitraum März 2023 bis Juni 2024 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass kein gemeinsamer Haushalt des Kindesvaters mit den Kindern vorgelegen habe.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid habe der Kindesvater am 20. Mai 2025 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, - dass mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 16.01.2025 (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht) das Kontaktrecht der Eltern wöchentlich alternierend festgelegt worden wäre, - dass die Kindesmutter die Ummeldungen der Kinder vorgenommen habe, - dass der Kindesvater den überwiegenden Unterhalt für die Kinder bezahle habe und - dass die Kindesmutter mit Schreiben vom 23.02.2021 auf die Auszahlung der (Zitat:) "Kinderbeihilfe" verzichtet habe.
Am 13. Juni 2025 habe das Finanzamt an den Bf. zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt und um die Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 16.01.2025 und um die Übermittlung einer genauen Aufstellung darüber ersucht, von wann bis wann die beiden Töchter in der beschwerdegegenständlichen Zeit jeweils beim Kindesvater und bei der Kindesmutter gewesen sein.
Seitens des Bf. wäre weder der Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 16.01.2025 vorgelegt, noch die angeforderten Unterlagen über den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder beim Kindervater einerseits und bei der Kindesmutter andererseits übermittelt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 05. August 2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und in der Begründung dieser BVE insbesondere ausgeführt, dass der Kindesvater auf das Ersuchen des Finanzamtes vom 13. Juni 2025 nicht reagiert habe. Die BVE habe unter dem Punkt "Würdigung" die folgenden Ausführungen enthalten:
Es ist Sache des Beschwerdewerbers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe trifft den Antragsteller (BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016). Auf Grund der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 08. September 2025 habe der Bf. über seine rechtsfreundliche Vertretung einen Vorlageantrag eingebracht. Dieser Vorlageantrag habe keine ergänzenden Vorbringen enthalten und sein der belangten Behörde mit diesem Vorlageantrag auch keine ergänzenden Unterlagen oder/und Informationen übermittelt worden.
Mit Vorlagebericht vom 19.09.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Enzscheidung vorgelegt.
Am 25.09.2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht an das Bezirksgericht ***Name BG*** ein Amtshilfeersuchen und ersuchte insbesondere um die Übermittlung des Beschlusses des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 16.01.2025 zur GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx***.
Dieser Beschluss langte am 15.10.2025 im Bundesfinanzgericht ein. Mit Vorhalt vom 20.10.2025 wurde dieser Beschluss der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
***Bf1*** ist Kindesvater von ***Name ältere Tochter*** und ***Name jüngere Tochter***. Die Kindesmutter der beiden Kinder ist ***Name Kindesmutter***. Der Kindesvater hat für seine beiden Töchter in der beschwerdegegenständlichen Zeit von März 2023 bis Juni 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Der Kindesvater lebt von der Kindesmutter nach den in dem Zentralen Melderegister betreffend die Kindeseltern gespeicherten Adressen etwa seit März 2020 und damit auch in der beschwerdegegenständlichen Zeit getrennt. Die beiden gemeinsamen Töchter waren an den jeweiligen Adressen der Kindesmutter gemeldet.
Mit Schreiben vom 23.02.2021 hat die Kindesmutter auf die Familienbeihilfe zu Gunsten ihres "Ex-Mannes" verzichtet.
Der Kindesvater arbeitet als Koch bei der ***Bezeichnung Arbeitgeber*** (das Gasthaus hat den Namen "***Name GH***"). Die Öffnungszeiten des Gasthauses sind von Dienstag bis Samstag von 9:00 bis 23:00 Uhr und Sonntag von 9:00 bis 16:00 Uhr, Küche bis 15:00. Die Kindesmutter war 2023 und 2024 ganzjährig geringfügig in einer Rechtsanwaltskanzlei, im August und September 2023 bei einer weiteren Dienstgeberin und von Oktober 2024 bis Dezember 2024 (und damit außerhalb des verfahrensgegenständlichen Beschwerdezeitraumes) bei einer dritten Dienstgeberin angestellt. Der Kindesmutter war es auf Grund dieser Tätigkeiten vom zeitlichen Aspekt her möglich, ihre Töchter zu beaufsichtigen.
Die Kindesmutter ist für die beiden Kinder allein obsorgeberechtigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22. Dezember 2022, GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx*** wurde das Kontaktrecht des Kindesvaters vorläufig dergestalt festgelegt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel (jeweils von Montag bis Montag) beim Kindesvater und der Kindesmutter aufhältig sein sollen.
Der Kindesvater hat für seine Töchter (Zitat:) "nahezu gänzlich den Unterhalt" bezahlt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 16. Jänner 2025, GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx*** wurde das Kontaktrecht des Kindesvaters dergestalt festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel von Freitag bis Mittwoch (Woche A) beziehungsweise von Montag bis Mittwoch (Woche B) bei sich zu behalten. Dieser Beschluss ist für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum März 2023 bis Juni 2024 nicht maßgeblich.
Nachweise dafür, dass die Besuchsrechte gemäß dem vorläufigen Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22. Dezember 2022 auch tatsächlich eingehalten worden sind - ein Besuchsrecht bedeutet ja nicht, dass die Kinder während dieser Zeiten tatsächlich beim Kindesvater aufhältig gewesen sind - wurden vom Bf. trotz eines entsprechenden Ergänzungsersuchens des Finanzamtes und trotz der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes nicht vorgelegt. Die Besuchsrechte sind von den Kindeseltern tatsächlich nicht gemäß dem vorläufigen Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22. Dezember 2022, GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx***, gestaltet worden.
Aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22.12.2022 und vom 16.01.2025 ist ersichtlich, dass bei dem älteren und dem jüngeren Kind jeweils die Adresse der Kindesmutter angerührt worden ist.
Die beiden Töchter des Bf. haben sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich überwiegend bei der obsorgeberechtigten Kindesmutter aufgehalten und waren die Kinder daher bei der Kindesmutter haushaltszugehörig.
Dass ***Bf1*** als Kindesvater und ***Name Kindesmutter*** als Kindesmutter die Kindeseltern von ***Name ältere Tochter*** und ***Name jüngere Tochter*** sind, ergibt sich aus dem Beihilfenankt und ist unstrittig. Dass der Kindesvater für seine beiden Töchter in der beschwerdegegenständlichen Zeit von März 2023 bis Juni 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.
Dass der Kindesvater von der Kindesmutter nach den in dem Zentralen Melderegister betreffend die Kindeseltern gespeicherten Adressen etwa seit März 2020 und damit auch in der beschwerdegegenständlichen Zeit getrennt lebt und dass die beiden gemeinsamen Töchter ab diesem Zeitpunkt an den jeweiligen Adressen der Kindesmutter gemeldet waren, ergibt sich hinsichtlich der unterschiedlichen Meldungen der Kindeseltern aus dem Zentralen Melderegister und dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde und hinsichtlich der Trennung der Kindeseltern aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22.12.2022 und vom 06.01.2025, aus dem Vorbringen der Kindesmutter, dass sie auf die Familienbeihilfe zu Gunsten ihren "Ex-Mannes" verzichtet hat, aber auch aus dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, wonach die Kindesmutter "in einer Unterkunft für Flüchtlinge" gewohnt hat und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter mit Schreiben vom 23.02.2021 auf die Familienbeihilfe zu Gunsten ihres "Ex-Mannes" verzichtet hat, ergibt sich aus diesem Schreiben und ist unstrittig.
Dass der Kindesvater als Koch bei der ***Bezeichnung Arbeitgeber*** (das Gasthaus hat den Namen "***Name GH***") arbeitet, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde und aus den dem Finanzamt Österreich für die Jahre 2023 und 2024 übermittelten Lohnzetteln und ist unstrittig. Dass die Öffnungszeiten des Gasthauses von Dienstag bis Samstag von 9:00 bis 23:00 Uhr und Sonntag von 9:00 bis 16:00 Uhr mit Küche am Sonntag bis 15:00 sind, ergibt sich aus der Homepage des Gasthauses "***Name GH***" und ist unstrittig. Die Tätigkeiten der Kindesmutter und die Ausmaße der Beschäftigungen ergeben sich insbesondere aus den Einkommensteuerbescheiden der Kindesmutter und sind unstrittig.
Dass die Kindesmutter für die beiden Kinder allein obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22.12.2022 und vom 16.01.2025 und ist unstrittig. Dass mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22. Dezember 2022, GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx*** das Kontaktrecht des Kindesvater vorläufig dergestalt festgelegt wurde, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel (jeweils von Montag bis Montag) beim Kindesvater und der Kindesmutter aufhältig sein sollen, ergibt sich aus diesem Gerichtsbeschluss und ist unstrittig.
Dass der Kindesvater für seine Töchter (Zitat:) "nahezu gänzlich den Unterhalt" bezahlt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. und ist unstrittig.
Dass mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 16. Jänner 2025, GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx*** das Kontaktrecht des Kindesvaters dergestalt festgelegt wurde, dass der Kindesvater berechtigt ist, die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel von Freitag bis Mittwoch (Woche A) beziehungsweise von Montag bis Mittwoch (Woche B) bei sich zu behalten, ergibt sich wiederum aus diesem Gerichtsbeschluss und ist unstrittig. Dass dieser Beschluss für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum März 2023 bis Juni 2024 nicht maßgeblich ist, ergibt sich schon aus dem Datum dieses Beschlusses und daraus, dass dieser Beschluss das Kontaktrecht des Kindesvaters (erst) beginnend mit 07.02.2025 regelt und ist unstrittig.
Dass Nachweise dafür, dass die Besuchsrechte gemäß dem vorläufigen Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22. Dezember 2022 auch tatsächlich eingehalten wurden, vom Bf. trotz eines entsprechenden Ergänzungsersuchens des Finanzamtes und trotz der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes nicht vorgelegt worden sind, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig. Dass die Besuchsrechte von den Kindeseltern tatsächlich nicht gemäß dem vorläufigen Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22. Dezember 2022, GZ ***ZZ Ps ZZZ/JJx***, gestaltet worden sind, ergibt sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere aus den Arbeitszeiten des Kindesvaters, denen zu Folge eine Betreuung der älteren Tochter (geboren 2016) und der jüngeren Tochter (geboren 2017) nicht nachvollziehbar ist, aus den Ausmaßen der Beschäftigungen der Kindesmutter, denen zu Folge es der Kindermutter unter Tags möglich war, ihre Töchter zu beaufsichtigen, und auch aus dem Umstand, dass nach dem vorläufigen Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22.12.2022 am 16.01.2025 ein neuerlicher Beschluss des Bezirksgerichts erforderlich war, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der zeitlich frühere Beschluss von den Kindeseltern tatsächlich eingehalten worden wäre.
Dass in den Beschlüssen des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22.12.2022 und vom 16.01.2025 bei dem älteren und dem jüngeren Kind jeweils die Adresse der Kindesmutter angerührt worden ist, ergibt sich aus diesen Beschlüssen des Bezirksgerichts ***Name BG*** und ist unstrittig.
Dass die im Beschluss des Bezirksgerichts ***Name BG*** vom 22.12.2022 festgelegte, vorläufige Regelung der Kontaktzeiten des Kindesvaters tatsächlich in dieser Form nicht gelebt worden ist, und sich die beiden Töchter des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich überwiegend bei der obsorgeberechtigten Kindesmutter aufgehalten haben und die Kinder daher bei der Kindesmutter haushaltszugehörig waren, hat das Bundesfinanzgericht
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Der Kindesvater hat zwar vorgebracht, dass seine Töchter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Hälfte der Zeit bei ihm und sohin die andere Hälfte der Zeit bei der Kindesmutter verbracht hätten, insbesondere auf Grund der Öffnungszeiten des Arbeitgebers des Bf. und den Ausmaßen der Beschäftigungen der Kindesmutter ist das Bundesfinanzgericht aber zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Kinder tatsächlich überwiegend bei der Kindesmutter aufgehalten haben und daher bei der Kindesmutter haushaltszugehörig waren.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Der § 2a FLAG 1967 normiert: (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Unterlässt es der Abgabepflichtige, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052, mwN). Vielmehr hat der Abgabepflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, und VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, mwN).
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Der § 167 BAO normiert: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, § 167 Tz. 6 und 8 mit Verweis auf (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Kind in einem Monat jeweils nur einem Haushalt zugehörig sein kann. Für den Fall, dass sich Kinder in einem Kalendermonat zeitlich hintereinander in zwei verschiedenen Haushalten aufhalten ("Doppelresidenz"), ist der Sachverhalt monatsbezogen dahingehend zu prüfen, wessen Haushalt die Kinder in den einzelnen Monaten überwiegend angehört haben.
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht ***Name BG*** mit Beschluss vom 22.12.2022 ausgesprochen, dass die alleinige Obsorge für die beiden Kinder der Kindesmutter zukommt. Das Bezirksgericht hat das Besuchsrecht/Kontaktrecht des Bf. zu seinen Töchtern vorläufig dergestalt geregelt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel (jeweils von Montag bis Montag) beim Kindesvater und der Kindesmutter aufhältig sein sollen.
Maßgeblich für die Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder zum Haushalt des Bf. oder der Kindesmutter ist aber nicht (alleine) der Beschluss des Bezirksgerichts, in dem ein Kontaktrecht festgelegt ist, sondern die Umstände, ob die Kinder bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der Kindesmutter oder dem Bf. teilen und ob sich die Kinder tatsächlich überwiegend beim Bf. oder der Kindesmutter aufgehalten haben.
Die belangte Behörde hat im abgabenbehördlichen Beihilfenverfahren am 13. Juni 2025 ein entsprechendes "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" (in der Folge auch als "Ergänzungsersuchen" bezeichnet) an den Bf. übermittelt und den Bf. in diesem Ergänzungsersuchen unter anderem aufgefordert, eine genauen Aufstellung darüber vorzulegen, von wann bis wann die beiden Töchter in der beschwerdegegenständlichen Zeit jeweils beim Kindesvater und bei der Kindesmutter aufhältig gewesen sind.
Der Bf. hat dieses Ergänzungsersuchen nicht beantwortet und ist mit dieser Vorgangsweise seiner bestehenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. August 2025 die Beschwerde des Bf. abgewiesen und in der Begründung insbesondere ausgeführt, - dass der Bf. auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nicht reagiert hat, - dass es Sache des Beschwerdewerbers ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen- dass die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, und- dass nach der Judikatur die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund tritt, wenn die Behörde- wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - nur auf Antrag tätig wird.
Auch im Vorlageantrag erstattete der Bf. kein ergänzendes Vorbringen und legte keine ergänzenden Unterlagen vor.
Der Umstand, dass keine Beweise vorgelegt worden sind, ist daher (ebenso wie im Vorhalt des Finanzamtes vom 13. Juni 2025) auch in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) des Finanzamtes vom 05.08.2025 festgehalten worden. Diesbezüglich verweist das Bundesfinanzgericht darauf, dass (auch) der BVE des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung der BVE das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt - im vorliegenden Fall, dass eine Haushaltszugehörigkeit der Töchter zum Haushalt des Bf. nicht nachgewiesen worden ist - dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164).
Nachweise dafür, dass sich die Töchter des Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit tatsächlich überwiegend im Haushalt des Bf. aufgehalten hätten und damit beim Haushalt des Bf. haushaltszugehörig gewesen wären, hat der Bf. allerdings nicht vorgelegt. Im Gegenteil hat der Bf. selbst in der Beschwerde vorgebracht, dass sich seine Töchter die Hälfte der Zeit (und damit selbst nach dem Vorbringen des Bf. nicht die überwiegende Zeit) in seinem Haushalt aufgehalten hätten.
Der Bf. hat demnach in seiner Beschwerde vorgebracht, dass sich die Kinder die Hälfte der Zeit bei ihm aufgehalten hätten und mit diesem Vorbringen bereits eingestanden, dass die Kinder die andere Hälfte der Zeit bei der Kindesmutter aufhältig gewesen sind. Dem Bf. ist zweimal Gelegenheit gegeben worden, den tatsächlichen Aufenthalt seiner Töchter während der beschwerdegegenständlichen Zeit und die Zugehörigkeit seiner Kinder zu seinem Haushalt durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und hat der Bf. die ihm treffende Mitwirkungsverpflichtung verweigert.
Insbesondere auf Grund der beruflichen Tätigkeit des Bf. als Koch in einem Gasthaus ("***Name GH***") und den Öffnungszeiten dieses Gasthauses von Dienstag bis Samstag von 9:00 bis 23:00 Uhr und Sonntag von 9:00 bis 16:00 Uhr, Küche bis 15:00, auf Grund der Ausmaße der beruflichen Tätigkeiten der Kindesmutter und des Umstandes, dass die alleinige Obsorge für beide Kinder der Kindesmutter zukommt, auf Grund des Umstandes, dass auf beiden Beschlüssen des Bezirksgerichts ***Name BG*** (vom 22.12.2022 und vom 16.01.2025) bei beiden Töchtern jeweils die Adressen der Kindesmutter angeführt worden waren und letztendlich auch auf Grund der polizeilichen Meldung der Kinder im Haushalt der Kindesmutter ist das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass sich die Töchter des Bf. tatsächlich überwiegend im Haushalt der Kindesmutter aufgehalten haben.
Als Zwischenergebnis ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass die beiden Kinder - entgegen dem Vorbringen des Bf. - in der beschwerdegegenständlichen Zeit zum Haushalt der Kindesmutter haushaltszugehörig gewesen sind.
Zu dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde dahingehend, dass die Kindesmutter "in einer Unterkunft für Flüchtlinge" gewohnt habe, ist festzuhalten, dass es für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 nicht maßgeblich ist, wie der Haushalt der Kindesmutter, zu dem die Kinder haushaltszugehörig sind, ausgestaltet ist.
Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bezirksgericht ***Name BG***, das über die Obsorge betreffend die beiden Töchter des Bf. entschieden hat, in den Wohnverhältnissen der Kindesmutter keinen Grund gesehen hat, der Kindesmutter die alleinige Obsorge für ihre Kinder nicht zuzuerkennen.
Mit dem Vorbringen, dass die Kindesmutter "in einer Unterkunft für Flüchtlinge" gewohnt habe, gelingt es dem Bf. nicht, die Zugehörigkeit der beiden Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Frage zu stellen oder/und eine Haushaltszugehörigkeit seiner beiden Töchter zu seinem Haushalt nachzuweisen, glaubhaft zu machen oder auch nur wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde unter anderem auch vorgebracht, dass er die Unterhaltskosten für seine Kinder überwiegend getragen habe.
Zu diesem Vorbringen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die überwiegende Tragung von Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann entscheidungswesentlich ist, wenn keine andere Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, einen Anspruch auf die Familienbeihilfe hat.
Wie untern unter dem Punkt "B. Haushaltszugehörigkeit" ausgeführt, waren die Töchter des Bf. während der beschwerdegegenständlichen Zeit bei der Kindesmutter haushaltszugehörig, weswegen eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch den Bf. für den Bezug der Familienbeihilfe nicht maßgeblich ist.
Keinesfalls ist die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten ein Kriterium dafür, dass die Kinder des Bf., die sich zweitweise auch in der Wohnung des Bf. aufgehalten haben, beim Bf. wegen dieser Unterhaltskostentragung haushaltszugehörig im Sinne des FLAG 1967 gewesen wären.
Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Bf. für seine Töchter begründet bei einer tatsächlichen Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder des Bf. zum Haushalt der Kindesmutter demgemäß keinen Beihilfenanspruch des Bf. für diese Kinder, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Töchter des Bf. zeitweise in dessen Wohnung aufgehalten haben.
Schließlich hat der Bf. in seiner Beschwerde auch vorgebracht, dass die Kindesmutter auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu Gunsten des Bf. verzichtet habe und hat zum Beweis für dieses Vorbringen auch das Schreiben der Kindesmutter vom 23.02.2021 vorgelegt. In diesem Schreiben hat die Kindesmutter wörtlich ausgeführt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verzichte ich auf die Familienbeihilfe zu Gunsten meines Ex-Mannes***Bf1***, geb. ***TT.MM.JJJJ***.
Zu diesem Schreiben ist festzuhalten, dass der § 2a Abs. 2 FLAG 1967, der den Verzicht jenes Elternteils, der vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, normiert, auf die Bestimmung des § 2a Abs. 1 FLAG 1967 verweist, der den gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern voraussetzt (in diesem Sinne auch VwGH 21.09.2009, 2009/16/0081).
Zum Zeitpunkt des Verzichts der Kindesmutter war diese aber bereits an einem anderen Ort als der Bf. polizeilich gemeldet, und bezeichnet die Kindesmutter in diesem Schreiben den Bf. als "Ex-Mann", weswegen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens ein gemeinsamer Haushalt des Bf. mit der Kindesmutter und den bei der Kindesmutter haushaltszugehörigen Kindern nicht oder nicht mehr vorgelegen hat.
Da zum Zeitpunkt der Verfassung des vom Bf. angeführten Schreibens (am 23.02.2021) ein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern nicht vorgelegen hat, war der Verzicht unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 2a FLAG 1967 unwirksam.
Aber selbst, wenn zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens noch ein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern vorgelegen hätte und der Verzicht wirksam gewesen wäre, ist auf die Bestimmung des § 2a Abs. 2 FLAG 1967 zu verweisen, wonach der Verzicht auf die Familienbeihilfe widerrufen werden kann. Selbst wenn also ein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern am 23.02.2021 noch vorgelegen hätte beziehungsweise der Verzicht der Kindesmutter auf die Familienbeihilfen wirksam gewesen wäre, hätte die Kindesmutter mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung der Familienbeihilfen für ihre Töchter an sie selbst den am 23.02.2021 abgegebenen Beihilfenverzicht zumindest konkludent widerrufen.
Der Einwand des Bf., dass die Kindesmutter auf die Familienbeihilfe verzichtet habe, ist daher wegen eines nicht mehr bestehenden gemeinsamen Haushaltes der Kindeseltern zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Schreibens und dem Umstand, dass ein solcher Verzicht nur bei aufrechten gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern zulässig ist, unbeachtlich. Selbst, wenn der gemeinsame Haushalt der Kindeseltern zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens noch bestanden hätte, wäre dieser Verzicht spätestens mit der Antragstellung der Kindesmutter auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Töchter - zumindest konkludent - widerrufen worden.
Der Einwand des Bf., dass ein Verzicht der Kindesmutter vorgelegen hätte, kann dem Beschwerdevorbringen des Bf. im gegenständlichen Beschwerdefall sohin nicht zum Durchbruch verhelfen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Die Familienbeihilfe war daher vom Bf. rückzufordern, weil es nicht maßgeblich ist, ob der Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen oder ob er diese Beträge auf andere Art für seine Kinder verwendet hat. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen hätte auch dann bestanden, wenn dem Finanzamt - was im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht vorgelegen hat - alle Unterlagen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt hätte.
Im vorliegenden Beschwerdefall waren die Kinder des Bf. während der beschwerdegegenständlichen Zeit bei der Kindesmutter haushaltszugehörig, weswegen die durch den Bf. vorgebrachte überwiegende Unterhaltskostentragung (des Bf. für seine Töchter) nicht entscheidungswesentlich war beziehungsweise ist. Da auch ein wirksamer Verzicht der Kindesmutter auf die Familienbeihilfen nicht oder nicht mehr vorgelegen hat, war die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass die Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit bei der Kindesmutter haushaltszugehörig gewesen sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten nur dann einen Beihilfenanspruch vermittelt, wenn keine Person, zu dessen Haushalt die Kinder gehören, einen Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Zu dem Umstand, dass ein Verzicht nur bei aufrechtem Haushalt der Kindeseltern zulässig ist, ist festzuhalten, dass sich dieser Umstand ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und dass zu dieser Fragestellung eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch darin nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass nach rein objektiven Gesichtspunkten zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshof und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung der verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Beihilfen nicht vor.
Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 13. Februar 2026
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