Ra 2022/16/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch wenn der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des GebG 1946 (bzw. GebG 1957) bei der Definition der gebührenrechtlichen "Beilage" wohl primär - den damaligen technischen Gegebenheiten entsprechend - Schriftstücke, demnach mit Schriftzeichen versehene Papierstücke, vor Augen gehabt haben mag (wobei selbst für diese Annahme keine Belege in den jeweiligen Gesetzesmaterialien zu finden sind), kann ihm nicht unterstellt werden, die Beilagengebühr ausschließlich für derartige Dokumente vorsehen haben zu wollen. Dafür spricht der weite Wortlaut der Bestimmung des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, die nicht nur "Schriften" im Sinne von handschriftlich verfassten Schriftstücken, sondern auch "Druckwerke aller Art", unabhängig vom Verfahren ihrer Herstellung oder Vervielfältigung, erfasst. Fotokopien sind ebenso wie sonstige Ablichtungen (aller Art) dem Grunde nach als vom Beilagenbegriff erfasst anzusehen (vgl. VwGH 27.9.1979, 1563/79, VwSlg 5398/F). Eine gegenteilige Sichtweise würde zudem nicht auflösbare Abgrenzungsfragen nach sich ziehen, müsste bei (ausgedruckten) Fotografien schließlich danach differenziert werden, ob darauf (irgendwelche) Schriftzeichen vorhanden wären oder nicht. Dies würde insbesondere die Frage aufwerfen, ob nur abgebildete Texte relevant wären, oder auch einzelne Schriftzeichen (Zahlen) ausreichen würden, um der unterstellten Voraussetzung des Vorliegens einer "Schrift" zu genügen (was etwa bei technischen Zeichnungen bzw. Bauplänen relevant wäre). Je nach Sichtweise hätte dies zur Folge, dass beispielsweise Fotografien eines Bauwerks (etwa zwecks Dokumentation des Baufortschritts in einem entsprechenden Verfahren) als Beilagen gebührenpflichtig wären, wenn darauf (zufällig) auch ein Ortsschild oder das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs erkennbar wäre. Dass dem historischen Gesetzgeber eine derartige Differenzierung vorgeschwebt wäre, kann allerdings nicht angenommen werden.