Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 28. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. August 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 75,00 auf € 65,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 13 Stunden herabgesetzt wird.
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"Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt."
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}II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
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}III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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}IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis vom 22. August 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 22. Mai 2025 um 13:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Löwengasse 28, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der Parkschein Nr. 856546FDR befunden habe, welcher insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er die Entwertungen 22.05.2025 14:15 Uhr getragen habe. Weiters haben sich im Fahrzeug die Parkscheine mit den Nummern 56548FDR und 95535FCR befunden, welche so angebracht gewesen seien, dass lediglich die Rubriken Stunde und Minute ersichtlich gewesen sei.Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der verspätet bezahlte Organstrafverfügungsstrafbetrag von € 36,00 werde auf die nunmehr verhängte Strafe angerechnet.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 49,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunktgültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der Parkschein Nr. 856546FDR befand, welcher insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen 22.05.2025 14:15 Uhr trug. Weiters befanden sich im Fahrzeug die Parkscheine mit den Nummern 56548FDR und 95535FCR welche so angebracht waren, dass lediglich die Rubriken Stunde und Minute ersichtlich waren. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Schon anlässlich der Anonymverfügung wurde vorgebracht, dass die Strafe bereits einbezahlt wurde. Ein Foto der Sepa Überweisung vom 23.5.2025 in der Höhe von EUR 36,00 wurde beigefügt.
Seitens der Buchhaltungsabteilung 32 wurden Sie am 24.6.2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Zahlungen ohne Zahlungsreferenz/Verwendungszweck automatisch auf das Auftraggeberkonto retour überwiesen werden und wurde um neuerliche Überweisung unter Angabe der richtigen Zahlungsreferenz, des angegebenen Betrages der aktuellen Anonymverfügung ersucht.
Da die Zahlung verspätet erfolgte und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, war das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde vorgebracht, dass die Strafe bereits bezahlt wurde. In einem Telefonat vom 5.8.2025 wurde vorgebracht, dass die Strafe nicht gerechtfertigt war und zudem bereits bezahlt worden ist.
Es ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass Sie nicht wie in der Strafverfügung angelastet das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, haben ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben, sondern im gegenständlichen Fall die Parkometerabgabe lediglich fahrlässig verkürzt wurde.
Da die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert.
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).
Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechen-den Daten zu bezeichnen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, da der verfahrensgegenständliche Parkschein mit 22.05.2025, 14:15 Uhr entwertet war und somit zum Beanstandungszeitpunkt um 13:58 Uhr keine Gültigkeit hatte. Die beiden anderen Parkscheine waren so angebracht, dass eine Überprüfung der Richtigkeit nicht möglich war.
Eine Abweichung der Uhrzeit - aus welchen Gründen auch immer - beim der Parkscheinentwertung geht zu Lasten des Lenkers.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Zu Ihrem Vorbringen wird angegeben, dass für die Übertretung ein Organmandat ausgestellt, wurde auf das kein Rechtsanspruch besteht. Es wurde gegenstandslos, weil es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen bezahlt wurde. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielen keine Rolle.
Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Zweck dieser Bestimmungen ist es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sicher-gestellt wird.
Das Organmandat wurde am 22.5.2025 ausgestellt, der letzte Einzahlungstag war somit der 5.6.2025. Der Betrag langte jedoch letztendlich erst am 24.6.2025 - somit verspätet - am Empfängerkonto ein.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten über-geben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations-nummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die in Rede stehende Organstrafverfügung wurde am 22.05.2025 ausgestellt. Der Strafbetrag wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, sondern erst am 24.06.2025 zur Einzahlung gebracht, weswegen das Strafverfahren einzuleiten war.
Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielen keine Rolle.
Der verspätet bezahlte Organverfügungsstrafbetrag ist in der beeinspruchten Strafverfügung vom 22.07.2025 angerechnet und nur noch der Differenzbetrag von € 39,00 vorgeschrieben worden.
Bemerkt wird, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.
Die Anonymverfügung wurde am 16.6.2025 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 14.7.2025.
§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Da die Organstrafverfügung zu spät und die Anonymverfügung nicht bezahlt wurde musste das Strafverfahren eingeleitet werden.
Da die Zahlung des Restbetrages bis dato nicht aufscheint, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 28. August 2025 wurde ausgeführt:
"Ich erhebe Einspruch und sende Ihnen als Beilagen die Beweise. Die Beilage 1 beweist das ich die Strafe am nächsten Tag bezahlt habe."
Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am 22. Mai 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Löwengasse 28, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 22. Juli 2024, 16:42 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem für den Abstellvorgang gültigen Parkschein gekennzeichnet, da einer der hinter der Windschutzscheibe angebrachten Parkscheine unrichtig entwertet war und die beiden anderen verdeckt und somit ordnungswidrig angebracht waren.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, geht aber davon aus den Organstrafverfügungsbetrag rechtzeitig einbezahlt zu haben.
§ 50 VStG normiert:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."
§ 49a VStG normiert:
"(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."
Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG sowie § 49a Abs. 6 VStG in BGBl. I Nr. 158/1998, geht hervor:
"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen, die Anonymverfügung betreffenden, Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG liegt dessen Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der auch durch § 50 Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 2015, 2013/02/0219).
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat die verfahrensgegenständliche Organstrafverfügung mit der Identifikationsnummer 000615287238 im Zuge seiner Beanstandung am 22. Mai 2025 ausgestellt und am abgestellten Fahrzeug hinterlassen, die zweiwöchige Zahlungsfrist endete am 5. Juni 2025.
Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung (AS 14 bzw. 33/60) geht hervor, dass der am 23. Mai 2025 ohne Angabe einer Identifikationsnummer bzw eines Verwendungszwecks überwiesene Organstrafverfügungsbetrag von € 36,00 am 3. Juni 2025 auf das Konto der beschwerdeführenden Partei zurückgebucht wurde (AS 41 bzw 32/60) und somit nicht strafbefreiend wirken konnte.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 24. Juni 2024 wurde die beschwerdeführende Partei darauf aufmerksam gemacht und ersucht den Betrag der in der aktuellen Anonymverfügung vom 16. Juni 2025 angegebenen Betrag unter Angabe der richtigen Zahlungsreferenz neuerlich zu überweisen (AS 12 bzw 37/60).
Ebenfalls aktenkundig ist die Überweisungsbestätigung vom 24. Juni 2025 über den (Organstrafverfügungs-)Betrag von € 36,00 (AS 17 bzw 47/60).
Die neuerliche Überweisung des (Organstrafverfügungs-)Betrages von € 36,00 erfolgte nicht rechtzeitig und die Einzahlung der Differenz auf den Anonymverfügungsbetrag unterblieb innerhalb der vierwöchigen Frist, sodass weiterhin keine strafbefreiende Wirkung eintreten konnte.
Die rechtzeitige Einspruchserhebung gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung, in welcher der Organstrafverfügungs-)Betrag von € 36,00 bereits angerechnet wurde, hatte die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfügung zur Folge.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht die nicht fristgerechte Entrichtung des Organstrafverfügungsbetrages ohne Angabe einer Identifikationsnummer im Zuge der (erstmaligen) Überweisung zu Lasten der beschwerdeführenden Partei, der auch die verspätete bzw betragsmäßig unrichtige (neuerliche) Überweisung zuzurechnen ist.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Als mildernd ist auch zu werten, dass die beschwerdeführende Partei den Strafbetrag der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügung nachweislich (erstmalig) korrekt einbezahlen wollte und so ihren Willen dokumentiert hat sich rechtskonform zu verhalten.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 65,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung € 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der teilweisen Stattgabe war hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 19. November 2025
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