Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***42*** vertreten durch ***43*** über die Beschwerden vom 4. März 2019 und 14. März 2019 betreffend die Bescheide des ***FA*** vom 30. Jänner 2019 und 18. Februar 2019 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 und eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe sowie über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Kalendermonate 4-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017 und 1-12/2018 betreffend das Kraftfahrzeug der Marke ***37*** (***38***) und Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 und eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe sowie über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Kalendermonate 4-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017 und 1-12/2018 betreffend das Kraftfahrzeug der Marke ***39*** (***40***) beschlossen:
I. Die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2024 werden unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde aufgehoben (§ 278 Abs. 1 BAO).
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (Bf), ein ***1*** Staatsbürger, war vom ***47*** mit Hauptwohnsitz in ***3*** gemeldet. An dieser Adresse waren bzw. sind auch seine ***4*** sowie seine Kinder (***5***) gemeldet. ***5*** haben im Jahr 2014 in Österreich ***6*** besucht.
2. Der Bf wurde am 01.10.2024 von der Finanzpolizei niederschriftlich vernommen, weil im Zuge einer Kontrollfahrt ein ***8*** mit dem (***9***) Kennzeichen ***7*** sowie ein ***10*** mit dem (***9***) Kennzeichen ***11*** wahrgenommen worden sei.
Der Bf hat anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung ausgeführt, der ***10*** sei auf die (***13***) ***14*** zugelassen, bei der er als ***15*** arbeite und Firmen in der ***16*** berate. Der ***8*** sei (hingegen) auf sein Einzelunternehmen "***17***" in ***18*** angemeldet, das dort hauptsächlich ***19*** plane. Ab Mai befinde sich der Bf überwiegend in ***18***. In den Ferien hole er auch seine Familie zu sich. Der ***8*** sei erstmals im Dezember 2011 oder im Jänner 2012 nach Österreich gebracht worden. Der ***48*** sei im Juli 2012 zugelassen worden; der Bf sei wahrscheinlich einen Tag vor Schulbeginn aus ***18*** zurückgefahren. Beide Fahrzeuge würden fast ausschließlich von ihm und seiner Lebensgefährtin verwendet.
Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz in ***18***, wo er auch Steuern zahle. Dort übe er auch sein Wahlrecht aus. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder hätten hingegen ihren Hauptwohnsitz in Österreich, wo seine Frau berufstätig sei und seine Kinder ***6*** besuchen würden.
3. Aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme des Bf durch die Finanzpolizei am 01.10.2014 wurden am 30.01.2019 bzw. am 18.02.2019 die im Spruch angeführten Bescheide erlassen. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Abgabe unterblieben sei. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung von Erklärungen festgesetzt worden. Sämtliche Kraftfahrzeugsteuerbescheide enthalten den Hinweis, dass das jeweilige Kraftfahrzeug widerrechtlich im Inland verwendet worden sei.
In den Berichten der Finanzpolizei (ohne Datum) wurde bezüglich des Fahrzeuges ***32*** mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ***35*** (***38***) das Zulassungsdatum mit Dezember 2012 (gemeint wohl 2011, Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes) und das Datum der Verbringung in das Inland mit Jänner 2012 angegeben. Darüber hinaus wurde folgendes festgehalten: "Fahrzeug wurde im Anschluss an die Niederschrift am 01.10.2014 wieder nach ***18*** verbracht. KR bitte nur bis 10/2014 vorschreiben."
Bezüglich des Fahrzeuges ***26*** mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ***21*** (***40***) wurde das Datum der Verbringung in das Inland mit 05.09.2012 angegeben.
4. Mit Eingaben vom 04.03.2019 und 14.03.2019 wurde gegen die angeführten Bescheide Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Angaben zum Sachverhalt in den bekämpften Bescheiden seien so rudimentär, dass eine Bekämpfung konkreter Feststellungen schlichtweg nicht möglich sei. Es würden (beispielsweise) jegliche Ausführungen fehlen, welcher Lenker/Nutzer/Verfügungsberechtigte die angeführten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen genutzt hätte, ob und in welchen Zeiträumen sich die angeführten Fahrzeuge im Inland befunden hätten, zu welchen Zwecken die Fahrzeuge von welchen Lenker/Nutzer/Verfügungsberechtigten verwendet worden seien. Der ***32*** sei im Jahr 2014 für einen kurzen Zeitraum in Österreich genutzt worden. Nach der Einvernahme des Bf sei dieses Fahrzeug Mitte Oktober nach ***18*** gebracht worden. Dort sei es auch verblieben.
Darüber hinaus sei der Bf nicht nur für die ***14*** und die ***22*** tätig gewesen, sondern auch für das ***23*** der ***24***. In diesem Zusammenhang habe er ***25*** betreut. Zum Nachweis letztgenannter Tätigkeit würden Kopien der Akkreditierungen sowie der jüngsten Ereignisse vorgelegt. Das Fahrzeug ***26*** werde von der ***27*** dem ***9*** ***28*** zur ***29*** zur Verfügung gestellt und von verschiedenen Mitgliedern und Betreuern des ***30*** verwendet. Der ***10*** habe sich weitaus überwiegend im Ausland auf verschiedenen Veranstaltungen rund um ***36*** befunden. Das Fahrzeug sei im Frühjahr 2018 verkauft worden. Auch bezüglich dieses Fahrzeuges werde eine Dokumentation über die Verwendung vorgelegt bzw. nachgereicht.
Der Bf sei Anfang Oktober 2014 zu seinen Aktivitäten in Österreich und zur Nutzung der beiden Fahrzeuge befragt worden. Diese Angaben könnten sich daher ausschließlich auf die Vergangenheit bzw. die Gegenwart bis zum Zeitpunkt Oktober 2014 beziehen. Zu den nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiträumen hätten keine weiteren Erhebungstätigkeiten stattgefunden. Der Bf sei diesbezüglich nicht befragt worden und auch nicht über die Erkenntnisse und Überlegungen des Finanzamtes informiert worden. Aus diesem Grund werde eine (ergänzende) Einvernahme des Bf unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ***13*** Sprache beantragt.
Zudem mangle es sämtlichen Bescheiden an einer überprüfbaren, nachvollziehbaren rechtlichen Würdigung. Die rechtliche Begründung für die Steuerfestsetzung könne nur vermutet werden. Eine ordnungsgemäße Bekämpfung einer nicht vorhandenen, nur vermuteten rechtlichen Würdigung eines nicht vorhandenen, nur vermuteten Sachverhaltes, sei nicht möglich.
Der Bf habe weder seinen dauernden Aufenthalt noch seinen sonstigen Lebensmittelpunkt in Österreich. Seine tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die ***14*** und die ***24*** (Anfang/Mitte Oktober bis Ende März) beschränke sich auf die Tage zwischen den ***53*** und den Auslandsreisen. Von Ende März bis Anfang/Mitte Oktober halte sich der Bf ausschließlich im Ausland, überwiegend in ***18*** an seinem Hauptwohnsitz in ***31***, auf.
5. Mit Ausfertigungsdatum 02.09.2024 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Kraftfahrzeuge seien widerrechtlich gemäß § 82 Abs. 8 KFG im Inland verwendet worden. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet worden seien, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die diesbezügliche Beweislast treffe dem Verwender.
Der Bf sei seit 03.10.2011 in ***44*** mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet. Laut Niederschrift vom 01.10.2014 werde auch von der Vermieterin bestätigt, dass sich der Bf samt seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern ständig in ***12*** aufhalte. Zudem sei die in der Beschwerde angeführte Dokumentation über die Verwendung des ***10*** nicht nachgereicht worden. Aus den vorgelegten Belegen (gemeint wohl aus den im Jahr 2014 übermittelten Belegen, Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes) könne nur abgeleitet werden, dass das Fahrzeug für 19 Tage nicht im Inland verwendet worden sei. Zudem habe der Bf ausgeführt, beide Fahrzeuge seien ausschließlich von ihm und seiner Lebensgefährtin verwendet worden; ein Auto sei eigentlich immer hier. Summa summarum sei unstrittig, dass die gegenständlichen Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet worden seien. Gleiches gelte für den inländischen Hauptwohnsitz des Bf.
6. Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom 04.10.2024 wurde ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung sei ausschließlich aufgrund der Aktenlage abgefasst worden. Der Bf sei nicht einvernommen worden. Es fehle an konkreten Sachverhaltsfeststellungen.
II. Rechtslage und Erwägungen:
1. § 278 BAO regelt, wann über Bescheidbeschwerden vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden ist. Haben keine solchen Beschlüsse (Formalentscheidungen) zu erfolgen, "so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist"(§ 278 Abs. 1 BAO).
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Abs. 2 leg. cit.).
Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087).
2. Gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 leg. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
Sowohl § 1 Z 3 NoVAG 1991 wie auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 knüpfen an die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. an die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an.
3. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Begriff "Hauptwohnsitz" ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Danach hat jemand seinen Hauptwohnsitz dort begründet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.
Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (§ 1 Abs. 8 MeldeG 1991). Die Eintragung im ZMR ist Indiz für den Lebensmittelpunkt, dient aber nur als Nachweis der Einhaltung meldebehördlicher Vorgaben.
4. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
4.1. Mit Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche und die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne. Die Entscheidung, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung ins Ausland unterbrochen wird, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 25.04.2016, 2015/16/0031, bestätigt.
4.2. Die in Reaktion auf das Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am 23.4.2014 kundgemachte und rückwirkend bis 14.8.2002 in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Daher ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das war mit Ablauf des 23. April 2014 in Kraft getreten.
5. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG 1991 im Falle der erstmaligen Zulassung derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
6. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Die NoVA-Vorschreibung hat im Fall der widerrechtlichen Verwendung für den Monat zu erfolgen, in dem das Fahrzeug (erstmalig) nach Österreich eingebracht wurde. Dies setzt notwendigerweise Feststellungen über den Zeitpunkt voraus, in dem das Fahrzeug (erstmalig) nach Österreich eingebracht wurde. Ein Bescheid über die Festsetzung von NoVA für den Monat nach der erstmaligen Einbringung oder ohne Angabe des Zeitraumes, für den die Festsetzung erfolgt, ist rechtswidrig (Haller, NoVAG, 2. Auflage, Rz 11 zu § 7).
7. Steuerschuldner ist gemäß § 3 KfzStG 1992 bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist und in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
8. Die gegenständliche Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für die Kraftfahrzeuge der Marken ***32*** und ***26*** (***38*** bzw. ***11***) basiert im Wesentlichen auf der niederschriftlichen Vernehmung des Bf vom 01.10.2014. Die Niederschrift enthält keine hinreichend konkreten Fragen zum Wohnsitz des Bf, zu seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit im In- und Ausland, zur tatsächlichen Verwendung beider Kraftfahrzeuge für berufliche und private Zwecke in Österreich und im Ausland, zur Kilometerleistung im In- und Ausland, zur Häufigkeit der Verbringung beider Fahrzeuge ins Ausland, zu den Inlands- und Auslandsaufenthalten. Die niederschriftliche Einvernahme des Bf ist geprägt von allgemein gehaltenen Antworten. Der Bf wurde von der Finanzpolizei nicht aufgefordert seine unbestimmten Angaben zu präzisieren bzw. zu konkretisieren.
Die Niederschrift enthält den Verweis, dass nachstehende Unterlagen bis 10.11.2014 im Finanzamt Innsbruck vorzulegen seien: Leasingvertrag, Serviceheft, Reparaturrechnungen, Kaufvertrag, Tankabrechnungen, sämtliche Nachweise über Aufenthalte in ***18***, Steuererklärungen der Jahre 2012 und 2013. Dieser Aufforderung der Finanzpolizei ist der Bf nur eingeschränkt nachgekommen. Vorgelegt wurden Kopien des Personalausweises, der Zulassungen, der Meldebestätigung in ***33*** sowie Kopien von einigen Tankbelegen, Hotelrechnungen, Buchungen von Flughafentaxis, Parkscheinen, eines Flugtickets von ***34*** sowie Aufstellungen über die Auslandsaufenthalte des Bf der Jahre 2013 und 2014. Zufolge letztgenannter Aufstellungen hätte sich der Bf im Jahr 2013 203 Tage außerhalb von Österreich und im Jahr 2014 188 Tage außerhalb von Österreich befunden. Angaben mit welchen Verkehrsmitteln bzw. mit welchen Fahrzeugen (***32*** oder ***10***) die angeführten Auslandsreisen durchgeführt worden sein sollen, enthalten die Unterlagen nicht. Für das Jahr 2012 fehlt eine derartige Aufstellung. Nach Vorlage dieser Dokumente wurde von der Abgabenbehörde kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern wurden mehr als vier Jahre nach der Einvernahme des Bf (einfach) die im Spruch genannten Bescheide erlassen. Es wurden keine (ergänzenden) Erhebungen zum Wohnsitz des Bf, zu seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit im In- und Ausland, zur tatsächlichen Verwendung beider Kraftfahrzeuge für berufliche und private Zwecke im In- und Ausland unter Angabe der jeweiligen Kilometerleistungen im In- und Ausland, zur Häufigkeit der Verbringung beider Fahrzeuge ins Ausland, zur dauerhaften Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland (***32***) getätigt. Eine ergänzende Befragung des Bf ist unterblieben, obwohl die einfache Fahrtstrecke ***49***s-***33*** 2.025 km beträgt und zum Großteil im Ausland zurückgelegt werden muss. Darüber hinaus hätte eine Verwendung des ***10*** für die Fahrt nach ***50*** (***51***) unter Umständen zum Entstehen der Steuerschuld (NoVA) hinsichtlich des ***32*** bereits im Jahr 2012 geführt.
Eine Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 würde aber voraussetzen, dass der Bf beide Kraftfahrzeuge bis zum 23.04.2014 regelmäßig ins Ausland verbracht hat, zumal die Einbringung der gegenständlichen Fahrzeuge im Jänner 2012 (***32***) und am 05.09.2012 (***10***) erfolgt sein sollen. Feststellungen dahingehend, welche Fahrten die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis April 2014 unterbrochen haben sollen, wurden nicht getroffen. Derartige Feststellungen sind auch nicht aus der niederschriftlichen Vernehmung vom 01.10.2014 ableitbar, zumal (auch) diesbezüglich keine konkreten Fragen an den Bf gerichtet worden sind. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Bf zu seiner Tätigkeit bzw. zu seinen Aufenthalten in Österreich und ***18*** vermögen ein Entstehen der Steuerschuld mit 04/2014 nicht ohne Weiteres zu begründen, zumal für das Jahr 2012 keine Aufstellung der Auslandsaufenthalte des Bf übermittelt wurde. Darüber hinaus mangelt es den Aufstellungen der Jahre 2013 und 2014 an der Bekanntgabe des jeweils benutzten Fahrzeuges. Ausführungen dahingehend, aus welchen Gründen für den ***32*** (entgegen anderslautender Ansicht der Finanzpolizei) Kraftfahrzeugsteuer auch noch für Zeiträume nach dem 10/2014 vorzuschreiben ist, sind unterblieben. Gleiches gilt für das Anführen von Indizien, aufgrund derer eine derartige Vorschreibung erfolgt sein soll.
Was den ***26*** anbelangt, hat der Bf anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung angegeben, dieses Fahrzeug sei auf die ***45*** zugelassen. Ob es sich bei der angeführten Firma um eine ***13*** Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, wurde nicht erhoben und somit auch nicht festgestellt. Bei im Ausland auf juristische Personen zugelassenen Kraftfahrzeugen kommt es zwangsläufig zum Auseinanderfallen von (Zulassungs-) Besitzer und physischem Fahrzeuglenker. Es ist daher in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die Verwendung des Fahrzeuges der juristischen Person oder der natürlichen Person, die das Fahrzeug lenkt, zuzurechnen ist bzw. ob allenfalls auch beide Personen als Halter und damit Verwender qualifiziert werden können. Anschließend ist für den bzw. die Verwender zu prüfen, ob diese Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland haben. Bezüglich des ***10*** sind daher Feststellungen zu treffen, ob der Bf dieses Fahrzeug als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer der ***45*** verwendet hat, für welche konkrete Zwecke dem Bf das Fahrzeug überhaupt zur Verfügung gestellt worden ist, wer die Kosten für die Verwendung getragen hat und ob eine uneingeschränkte Privatnutzung dieses Fahrzeuges gestattet war. Darüber hinaus sind Erhebungen zu der (erstmals) in der Beschwerde eingewendeten weiteren Tätigkeit des Bf für die ***24*** zu tätigen. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, wonach das Fahrzeug ***10*** von der ***27*** dem ***9*** ***28*** zur ***29*** zur Verfügung gestellt worden sein soll und von diversen Personen verwendet worden sei. Die diesbezüglichen Verträge wären anzufordern. Der ebenfalls in der Beschwerde angeführte Verkauf des ***52*** im Frühjahr 2018 wäre zu verifizieren. Gleiches gilt für eine (dauerhafte) Verbringung dieses Fahrzeuges in das Ausland.
Was die Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 anbelangt, wonach im Streitfall summa summarum unstrittig sei, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz im Inland habe, wird auf die Beschwerde vom 04.03.2019 verwiesen. In dieser wurde dargelegt, dass der Bf in Österreich weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Lebensmittelpunkt habe. Auch diesbezüglich ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Auf Punkt II. 3 dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Eine niederschriftliche Einvernahme des Vermieters bzw. der Vermieterin zu den Aufenthalten des Bf und seiner Familie in Österreich ist offenkundig nicht erfolgt bzw. wurde eine derartige Niederschrift dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Der Bf hat anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung ausgesagt, dass die Kinder mit 14 Jahren nicht allein gelassen werden konnten und seine Gattin jetzt vermehrt hier sei. Auch diese Aussage ist interpretationsbedürftig, der Bf wurde jedoch nicht um Konkretisierung dieser Behauptungen ersucht.
Zutreffend sind die Beschwerdeausführungen, wonach sich die Angaben des Bf nur auf die Vergangenheit bzw. auf den Zeitpunkt seiner Einvernahme (01.10.2014) beziehen können. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
9. Die im § 278 Abs. 1 letzter Satz BAO normierte Einschränkung der Zulässigkeit von Aufhebungen greift im Beschwerdefall nicht. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes können die diesbezüglichen Ermittlungen vom Finanzamt schon deshalb rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, weil zur Klärung des Sachverhaltes nicht nur ergänzende Ermittlungen, sondern umfassende Ermittlungen vorzunehmen sind. Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt seit dem Jahr 2014 keine Ermittlungshandlungen gesetzt, sondern Erstbescheide sowie eine Beschwerdevorentscheidung mit schablonenartigen Begründungen erlassen.
Im Beschwerdefall ist der Sachverhalt derart mangelhaft, dass das Bundesfinanzgericht erstmals den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen und die Aufgaben der Abgabenbehörde erster Instanz übernehmen müsste. Dies würde die Rechtsschutzgewährleistungsfunktion (umfassende Kontrollbefugnis) des Gerichtes konterkarieren.
Die (erstmalige) Feststellung des relevanten Sachverhaltes und die Verifizierung der Beschwerdeeinwendungen durch die Abgabenbehörde betreffen zudem Vorgänge im eigenen Wirkungsbereich des Finanzamtes; die Abgabenbehörde ist "näher am Sachverhalt" als das Bundesfinanzgericht. Da (auch) Parteien und Zeugen (zB Lebensgefährtin, Unterkunftsgeber) einzuvernehmen sein werden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Durchführung dieser Ermittlungen durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein sollte.
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) wird der Aufhebung der Vorrang vor einer meritorischen Erledigung gegeben, weil es dem Gericht unzweckmäßig erscheint, erstmals ein erstinstanzliches Verfahren (im Umfang einer Außenprüfung) durchzuführen. Zudem können von der Abgabenbehörde sämtliche Ermittlungsschritte (ergänzende Einvernahme der Partei, Einvernahme von Zeugen, etc.) im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente rasch und (nahezu) zeitgleich gesetzt werden. Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens können beide Parteien umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Im Hinblick auf das kontradiktorische Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist nämlich zu berücksichtigen, dass Ermittlungsergebnisse und die hiezu abgegebenen Stellungnahmen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden müssten, was zu einem deutlich (zeit)aufwendigeren und kostenintensiveren Verfahren führen würde.
10. Aufgrund des Fehlens jeglicher relevanter Sachverhaltsfeststellungen war absehbar, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb im Rahmen der zu fällenden Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
III. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da dies auf den Beschwerdefall nicht zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 11. November 2025
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