(1) Die Steuerschuld entsteht
1. im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,
2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. § 17 UStG 1994 ist anzuwenden.
(3) Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.
Rückverweise
NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
§ 7 Entstehen der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht 1. im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat, 1a. im Falle des innergemei…
§ 15 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
…1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden. (2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung…
§ 3 Steuerbefreiungen
…in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a Kraftfahrgesetz 1967 befreit: 1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Umsatzsteuergesetz 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Unionsgebiet (§ 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz …
§ 11 Abgabenerhebung
…in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der…