Ra 2017/13/0087 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Absehen von der Verhandlung liegt in den Fällen des § 274 Abs. 3 BAO im Ermessen des Senates (vgl. Ritz, BAO6, § 274 Tz 12, und die dort genannten weiteren Autoren). Die Ermessensentscheidung, mit der dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Rechnung getragen wird, ist zu begründen (vgl. allgemein zu Ermessensentscheidungen Ritz, a.a.O., § 20 Tz 13; zum ähnlich geregelten Fall des Absehens von der Verhandlung gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, VwSlg 18994 A/2014; 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, 0201). Glaubte das Bundesfinanzgericht daher, über die Aufhebung unter Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO entscheiden zu können, ohne die Gründe dafür in der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung erörtern zu müssen, so hätte es diese Ermessensentscheidung im angefochtenen Beschluss zu begründen gehabt.