KfzStG 1992
Gegenstand der Steuer
§ 2Steuerbefreiungen
§ 3Steuerschuldner
§ 4Dauer der Steuerpflicht
§ 5Steuersatz
§ 6Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer
§ 8Aufhebung der Zulassung
§ 9Verweisungen
§ 11Inkrafttreten und Vollziehung
Art. 18(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu § 6, BGBl. Nr. 449/1992)
§ 1 Gegenstand der Steuer
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), BGBl. Nr. 133/1953, anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
(2) 1. Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
2. Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.
Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.
§ 2 Steuerbefreiungen
(1) Von der Steuer sind befreit:
1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
2. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
3. Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;
5. Invalidenkraftfahrzeuge;
6. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
7. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
8. kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge;
9. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c sind von der Befreiung insoweit umfasst, als diese auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b erfüllen;
10. Kraftfahrzeuge, für die die Bescheinigung der Zulassung und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
– bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen,
– bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen;
der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen.
11. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird;
12. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Behinderung erst nachträglich beigebracht wird;
b) Nachweis der Behinderung durch
– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
– einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß § 40 ff. Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung;
c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen;
d) die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;
13. Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
14. in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird.
(2) Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.
(3) 1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.
2. Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufend geführte Aufzeichnungen über die Bahnbeförderung und die vom Eisenbahnunternehmen darüber ausgestellte Rechnung zu erbringen.
§ 3 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
§ 4 Dauer der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht dauert:
1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet;
2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes;
3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt.
(3) Kommt es zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt je Monat bei
1. Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
a) rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
b) anderem Antrieb, die
aa) vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
bb) nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
2. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
– für die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
– für die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
– für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
– für die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
b) anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
c) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO 2 -Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mit
aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
bb) nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
cc) Der Abzugsbetrag
– von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
65 | 64 | 63 | 62 | 61 | 60 | 59 | 58 | 57 | 56 | 55 | 54 | 53 |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;
– von den kombinierten CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
115 | 112 | 109 | 106 | 103 | 100 | 97 | 94 | 91 | 88 | 85 | 82 | 79 |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;
– von den gewichtet kombinierten CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 24 | 24 | 36 | 35 | 34 | 33 | 32 |
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
d) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO 2 -Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
3. für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit
a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
b) anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
bb) für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
c) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
– für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die CO 2 -Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß
1. dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
2. dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
ermittelt wurden, maßgeblich. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1
1. Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
2. Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
3. Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO 2 -Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
4. Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
5. Z 2 lit. b, lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und lit. c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
6. Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO 2 -Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
7. Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO 2 -Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
8. Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,
9. Z 4 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
(4) Die Steuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
(5) Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
(6) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
1. Krafträder 1,10 Euro;
2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 2,20 Euro;
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 13 Euro.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Abs. 6 anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.
(6)
1. Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.
2. Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Abs. 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
3. Die gemäß Z 1 oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.
§ 6 Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
(2) Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.
(3) 1. Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.
2. In Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
(5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen.
§ 8 Aufhebung der Zulassung
Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.
§ 9 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, verwiesen, bezieht sich diese Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) 1. Die §§ 1 bis 9 sind unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderungen (§ 2 Abs. 1 Z 12 und § 5 Abs. 1 Z 2) für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 30. April 1993 anzuwenden.
2. Die §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 13; 2 Abs. 3; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 2; 6 Abs. 5 und 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.
3. § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln am 1. Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden.
4. Die §§ 1 Abs. 1 Z 1; 1 Abs. 1 Z 3; 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
5. § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.
6. § 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.
7. §§ 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2, 5 Abs. 2 sowie 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
8. § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden.
9. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.
10. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten in Kraft,
1. § 2 Abs. 1 Z 12 mit 1. Dezember 2019,
2. § 2 Abs. 1 Z 4 und 6, § 5 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 9 Abs. 2 mit 1. Oktober 2020.
11. § 6 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
12. § 2 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 2 Teilstrich 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
14. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und c (Anm.: lit a von Novelle nicht betroffen) , § 2 Abs. 1 Z 9 und § 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Artikel XVIII
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Art. 18 (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu § 6, BGBl. Nr. 449/1992)
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)
2. Z 1 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.