Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A. Antrag, Abweisungsbescheid, Beschwerde
Am 08.10.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Dezember 2021 gestellt. Anspruchsvermittelndes Kind ist der Sohn der Beschwerdeführerin, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***). Diesem Antrag beigefügt war ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 09.04.2025, aus dem sich die Diagnose "F 84.0 - frühkindlicher Autismus" ergibt.
Mit Bescheid vom 30.01.2026 wurde der Antrag für den Zeitraum 12/2021 bis 02/2025 abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "em",
"children": [
"Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt"
]
}
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "em",
"children": [
"Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert"
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***Sohn*** wurde für den Zeitraum 12/2021 - 02/2025 abgewiesen, da laut Gutachten vom 27.01.2026 vom Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.03.2025 besteht.
Mit Eingabe vom 05.02.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid vom 30.01.2026 erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Der festgelegte Beginn der erheblichen Behinderung erst ab März 2025 entspricht aus meiner Sicht nicht dem tatsächlichen medizinischen Verlauf. Die Entwicklungsauffälligkeiten und Einschränkungen bestanden bereits seit früher Kindheit und waren auch in den Jahren davor deutlich ausgeprägt. Als zusätzlichen medizinischen Nachweis übermittle ich den klinisch-psychologischen Befund von Mag. ***Psy***, in dem eine Autismus-Spektrum-Störung als angeborene tiefgreifende Entwicklungsstörung beschrieben wird. Dieser Befund zeigt, dass die zugrunde liegende Problematik nicht neu aufgetreten ist, sondern bereits seit früher Kindheit besteht. Eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme unserer Kinderfachärztin zur zeitlichen Einordnung der bereits früher bestehenden Symptomatik wird nachgereicht. Ich ersuche daher um neuerliche medizinische Überprüfung unter Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen sowie der noch folgenden ärztlichen Stellungnahme.
Mit Eingaben vom 05.02.2026, vom 06.02.2026 sowie vom 08.02.2026 wurden die angekündigten Unterlagen (Bestätigung einer Autismus-Spektrums-Störung vom 14.11.2025, Ärztliches Attest vom 06.02.2026, Stellungnahme zum Entwicklungsverlauf von ***Sohn*** vom 08.02.2026, Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 29.12.2021) nachgereicht.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2026 wurde die obig angeführte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
{
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"Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt"
]
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"children": [
{
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"Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert"
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Eine rückwirkende Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe ist nicht möglich, da laut neuem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 23.02.2026 der Grad der Behinderung von 50 % erst seit 01.03.2025 besteht. ( vorher 30 % ab 01.12.2021)
Mit Eingabe vom 27.02.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Dem Vorlageantrag beiliegend war erneut die Stellungnahme zum Entwicklungsverlauf von ***Sohn*** vom 08.02.2026.
C. Gutachten des Sozialministeriumservice
a) Gutachten vom 13.09.2025 (vidiert am 18.09.2025) - auszugsweise Wiedergabe
[…]
Derzeitige Beschwerden:
Unselbständig in ADLs., Impulsdurchbrüche, Sprachentwicklungsverzögerung, Verhaltensauffälligkeiten mit Entkleiden
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04/2025: Mag. D. ***Psy***, Klinische Psychologin, Klinsich Psychologischer Befundbericht: ***Sohn*** wird zur Abklärung einer Autismus Spektrum Störung vorgestellt.
Vorbefunde: Klinsich-Psychologischer Befund 02/2025: F80.2, F80.1, F82; 12/21: Entwicklungsatelier: F94.8, F83 Empfehlung: Elternberatung, Ergotherapie; bisherige Interventionen: Logopädie, Ergotherapie; besucht Vorschulklasse, habe sich oft ausgezogen;
Zusammenfassung: sprachliche Schwierigkeiten, erhebliche Defizite im Sprachverständnis und Sprachgebrauch, geringe Ausdauer, geringe Motivation; strikte Routinen, Verweigerungstendenzen; auffällige Verhaltensweisen, Schwierigkeiten mit Selbstregulation, sozialer Interaktionsstörung; Diagnosen: F84.0 frühkindlicher Autismus
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Ldf.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | frühkindlicher Autismusunterer Rahmensatz, therapiebedürftige Defizite in sprachlichen, kognitiven und sozio-emotionalen Fertigkeiten, keine motorischen Defizite | 03.02.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:Alleiniges Leiden
[…]
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 04/2025
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Klinisch-psychologischer Befund vom 09.04.2025 Mag. ***Psy*** mit Diagnose vorliegend
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:NU mit aktuellen Befunden und Therapienachweisen zur Evaluierung des Krankheitsverlaufes
b) Gutachten vom 27.01.2026 (vidiert am 27.01.2026) - auszugsweise Wiedergabe
Anamnese:
9/2025 1. Begutachtung, mit Anerkennung eines GdB von 50 %, ab 4/2025, für eine Autismus Spektrum Störung (frühkindlicher Autismus). 21.10.2025 elektronische Übermittlung schriftliche Beschwerde, da bereits 12/2021 emotionale Störung, sowie kombinierte Entwicklungsstörung festgestellt wurde. Wie in dem Bericht von Mag.a ***Psy*** ausführlich dargelegt, wird 12/2021 die Diagnose ASS trotz Hinweisen auf eine Wahrnehmungsstörung nicht gestellt, da in Differenzialdiagnose ein sogenannter Pseudo Autismus mit exzessiv erhöhtem Medienkonsum besteht, und erst nach Beendigung desselben eine weitere Diagnostik zur Klärung möglich ist. Der Knabe zeigte zu diesem Zeitpunkt eine beginnende Sprachentwicklung mit Mehrwortsätzen bei Mehrsprachigkeit, bei unauffälliger motorischer Entwicklung. 03/2025 weitere Diagnostik, wie vorgeschlagen, mit Bestätigung einer Autismus Spektrum Störung.
Derzeitige Beschwerden:
Autismus Spektrum Störung, eingeschränkte Kommunikation und Interaktion, geringe Konzentration und Aufmerksamkeit, Impulsdurchbrüche, in den ADL nicht altersentsprechend selbständig
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
21.10.2025 Übermittlung einer elektronischen Anforderung/Beschwerde ***Bf***: Antrag auf rückwirkende Anerkennung ab 19.12.2021, bereits damals Diagnosen F 94.8 emotionale Entwicklungsstörung, sowie F 83.0 kombinierte Entwicklungsstörung.
14.11.2025 Mag. ***Psy***: Vorbefunde: Klinsich-Psychologischer Befund 02/2025: F80.2,F80.1, F82; 12/21: Entwicklungsatelier: F94.8, F83 Empfehlung: Diagnosen: F84.0 frühkindlicher Autismus , Diagnostik 3/2025
09.05.2025 Bildungsdirektion ***Ort***: Feststellung Förderbedarf§19, Funktionsbeeinträchtigung Autismus Spektrum Störung
29.12.2021 Mag.a ***Psy***: Alter 3:11 Mehrsprachigkeit, 1. Worte mit einem Jahr, derzeit 2-3 Wortsätze, Motorik altersentsprechend, Selbstständigkeit nicht altersentsprechend, seit 9/2021 im Kindergarten. SON-R sprachfreie Intelligenz durchschnittlich bis unterdurchschnittlich. ADOS-2/ADI-R positiv bezüglich Autismus Spektrum Störung, Unsicherheiten in der Konzentration, kann seine Aufmerksamkeit nur kurz gezielt richten. Wenig Blickkontakt die derzeit beschriebenen Anzeichen im Sinne einer Autismus Spektrum Störung werden auf den hohen Medienkonsum und die mit verbundenen lernt-und Interaktionsmomente zurückgeführt. Es wird dringend empfohlen den Medienkonsum weiterhin deutlich einzuschränken. F 83.0 kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, F 94.8 Störung sozialer Funktionen (durch erhöhten Medienkonsum
01.12.2025 ***Bf***: Ansuchen rückwirkende Feststellung der Behinderung ab 12/2021, deutliche Hinweise auf Autismus.,, Und eine angeborene dauerhaft bestehende Entwicklungsstörung handelt, bitte ich zusätzlich bereits ab 2020 Behinderung anzuerkennen. Der Medienkonsum seit nunmehr gebessert.
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Ldf.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | Autismus Spektrum StörungUnterer Rahmensatz, da keine zusätzlichen motorische Defizite | 03.02.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung gegenüber Vorgutachten
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 03/2025
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung ab Kontrolluntersuchung Mag.a ***Psy*** 03/2025. Wie in der Untersuchung 29.12.2021 angeführt wird (ebenfalls Mag.a ***Psy***), war die Diagnose einer Autismus Spektrum Störung aufgrund des extrem hohen Medienkonsum nicht möglich, als Differenzialdiagnose wurde F 94.8 (sonstige Störungen der Sozialfunktion durch erhöhten Medienkonsum) angegeben, zu diesem Zeitpunkt bestand eine relativ gute Sprachentwicklung, sowie eine unauffällige motorische Entwicklung, womit ein GdB von 50 % nicht vorgelegen war.
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:Eine neuerliche Evaluation ist notwendig
c) Gutachten vom 23.02.2026 (vidiert am 24.02.2026) - auszugsweise Wiedergabe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Erste FLAG Gutachten 9 /2025 - Diagnose . frühkindliche Autismus 50 % GdBRA Begründung - GdB liegt rückwirkend vor seit 4 /2025 lt .Klinisch-Psychologischer Befund vom 09.04.2025 Mag. ***Psy*** da Diagnose festgestellt wurdeBeschwerde mit Befundvorlage und neuerliche Untersuchung 12 /2025Lt . Befund Rückwirkende Anerkennung ab Kontrolluntersuchung Mag.a ***Psy*** 03/2025. Wie in der Untersuchung 29.12.2021 angeführt wird (ebenfalls Mag.a ***Psy***), war die Diagnose einer Autismus Spektrum Störung aufgrund des extrem hohen Medienkonsum nicht möglich, als Differenzialdiagnose wurde F 94.8 (sonstige Störungen der Sozialfunktion durch erhöhten Medienkonsum) angegeben, zu diesem Zeitpunkt bestand eine relativ gute Sprachentwicklung, sowie eine unauffällige motorische Entwicklung, womit ein GdB von 50 % nicht vorgelegen war.
2.6.2026 Mag ***Psy*** : aus dem Befund: Bereits im Dezember 2021 zeigten sich bei den standardisierten Untersuchungen (ADOS-2/ADIR) und in der Verhaltensbeobachtung grundlegende Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und Kommunikation, die zur Kernsymptomatik einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) zählen. Dazu gehörten ein deutlich reduzierter Blickkontakt, ein eingeschränkter und nur konventioneller Gebrauch von Gesten, Schwierigkeiten, eine gemeinsame Aufmerksamkeit ("joint attention") herzustellen, sowie kurze, stark führungsbedürftige Interaktionsmomente. Diese Symptomatik wurde damals unter der Diagnose F94.8 (Sonstige Störungen sozialer Funktionen) gefasst. Die vergleichende Analyse der Befunde von 2021 und 2025 belegt eine deutliche Kontinuität der Entwicklungsauffälligkeiten. Die im Alter von 3;11 Jahren erhobenen Befunde erweisen sich rückblickend als frühe Manifestationen einer Autismus-Spektrum-Störung.
Aktuelle kinderfachärztliche Stellungsahme :
Rückwirkende Anerkennung ab Kontrolluntersuchung Mag.a ***Psy*** 03/2025. kann bestätigt werdenWie in der Untersuchung 29.12.2021 angeführt wird (ebenfalls Mag.a ***Psy***), war die Diagnose einer Autismus Spektrum Störung aufgrund des extrem hohen Medienkonsum nicht möglich, als Differenzialdiagnose wurde F 94.8 (sonstige Störungen der Sozialfunktion durch erhöhten Medienkonsum) angegeben, zu diesem Zeitpunkt bestand eine relativ gute Sprachentwicklung, sowie eine unauffällige motorische Entwicklung, womit ein GdB von 50 % nicht vorgelegen war.Das Kind besucht derzeit Regelschulklasse und wird nach Regelschulplan beurteilt trotz lt . klinisch-psychologischen Befund wo Defizite im Sprachverständnis und Sprachgebrauch bei Zweisprachigkeit, geringe Ausdauer, geringe Motivation; strikte Routinen, Verweigerungstendenzen; auffällige Verhaltensweisen, Schwierigkeiten mit Selbstregulation, sozialer Interaktionsstörung angegebenen wurden.Beschriebene Problematik war mit große Wahrscheinlichkeit nicht vor 2 Begutachtung bei Mag. ***Psy*** 3 /2025 so ausgeprägt das mit 50 % GdB zu beurteilen wäre weil Regeleinschulung möglich war aber mit Anforderungen in der Schule Symptomatik sich verschlechtert hat und somit ist GdB von 50 % seit 3 /2025 gerechtfertigt. Aber aus kinderfachärztliche Sicht kann 30 % GdB seit 12 /2021 gewährt werden da doch geringe Verhaltensproblematik mit Diagnose sonstige Störungen der Sozialfunktion durch erhöhten Medienkonsum festgestellt wurde . Auch wenn aus fachärztlicher Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50 % vor 3 /2025.
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Ldf.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | Autismus Spektrum StörungAutismus Spektrum StörungUnterer Rahmensatz, da keine zusätzlichen motorische Defizite | 03.02.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
GdB bleibt unverändert
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 03/2025GdB 30 liegt vor seit: 12/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung ab Kontrolluntersuchung Mag.a ***Psy*** 03/2025. kann bestätigt werden
Wie in der Untersuchung 29.12.2021 angeführt wird (ebenfalls Mag.a ***Psy***), war die Diagnose einer Autismus Spektrum Störung aufgrund des extrem hohen Medienkonsum nicht möglich, als Differenzialdiagnose wurde F 94.8 (sonstige Störungen der Sozialfunktion durch erhöhten Medienkonsum) angegeben, zu diesem Zeitpunkt bestand eine relativ gute Sprachentwicklung, sowie eine unauffällige motorische Entwicklung, womit ein GdB von 50 % nicht vorgelegen war.
Das Kind besucht derzeit Regelschulklasse und wird nach Regelschulplan beurteilt trotz lt . klinisch-psychologischen Befund wo Defizite im Sprachverständnis und Sprachgebrauch bei Zweisprachigkeit, geringe Ausdauer, geringe Motivation; strikte Routinen, Verweigerungstendenzen; auffällige Verhaltensweisen, Schwierigkeiten mit Selbstregulation, sozialer Interaktionsstörung angegebenen wurden. Beschriebene Problematik war mit große Wahrscheinlichkeit nicht vor 2 Begutachtung bei Mag. ***Psy*** 3 /2025 so ausgeprägt das mit 50 % GdB zu beurteilen wäre weil Regeleinschulung möglich war aber mit Anforderungen in der Schule Symptomatik sich verschlechtert hat und somit ist GdB von 50 % seit 3 /2025 gerechtfertigt. Aber aus kinderfachärztliche Sicht kann 30 % GdB seit 12 /2021 gewährt werden da doch geringe Verhaltensproblematik mit Diagnose sonstige Störungen der Sozialfunktion durch erhöhten Medienkonsum festgestellt wurde . Auch wenn aus fachärztlicher Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50 % vor 3 /2025.
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: 02/2028
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:NU notwendig da weiterer Krankheitsverlauf nicht absehbar / Besserung möglichTherapiebestätigung und Schulbesuchsbestätigung oder Schulzeugnis soll vorgelegt werden
D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 04.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat am 08.10.2025 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***) beantragt, und zwar rückwirkend ab Dezember 2021.
Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle ***Ort*** - Sozialministeriumservice (idF "SMS") drei Gutachten betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) erstellt (siehe den obigen Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" dieser Entscheidung zum auszugsweisen Inhalt der Gutachten). Das erste Gutachten stammt vom 13.09.2025 (Untersuchung am 11.0.2025), das zweite Gutachten vom 27.01.2026 (Untersuchung am 03.12.2025) und das dritte Gutachten vom 23.02.2026 (Aktengutachten, keine Untersuchung). Beim Sohn der Beschwerdeführerin liegt seit 12/2021 ein Grad der Behinderung von 30% und seit 03/2025 ein Grad der Behinderung von 50% vor.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).
Das Datum sowie der Inhalt des Antrages (Name und Geburtsdatum des Sohnes, Rückwirkung) ergibt sich aus diesem. Die Feststellungen betreffend das Datum der angeführten SMS-Gutachten sowie deren Inhalt (Verweis auf den Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" dieser Entscheidung) ergeben sich aus diesen.
Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes wird wie folgt ausgeführt:
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (z.B. VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 13.09.2025, vom 27.01.2026 sowie vom 23.02.2026 liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen diesen Gutachten:
In den angeführten Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass beim anspruchsvermittelnden Kind ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, dies ab 04/2025 (Gutachten vom 13.09.2025) bzw. ab 03/2025 (Gutachten vom 27.01.2026 sowie vom 23.02.2026). Ergänzend dazu wurde im Gutachten vom 23.02.2026 rückwirkend ein Grad der Behinderung von 30% ab Dezember 2021 festgestellt.
In sämtlichen Gutachten (insbesondere in jenen vom 27.01.2026 sowie vom 23.02.2026) wird auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde/Atteste eingegangen und ausführlich begründet, weshalb kein Rückbezug des Grades der Behinderung von 50% auf Dezember 2021 möglich ist. Dies wurde - übereinstimmend - damit begründet, dass im Dezember 2021 aufgrund des massiven Medienkonsums des anspruchsvermittelnden Kindes als Differenzialdiagnose eine "sonstige Störung der Sozialfunktion F94.8" festgestellt wurde, sodass ein zweifelsfreier Rückbezug der (mittlerweile diagnostizierten) Autismus Spektrum Störung auf den Dezember 2021 nicht möglich war, zumal zu diesem Zeitpunkt eine relativ gute Sprachentwicklung sowie eine unauffällige motorische Entwicklung erhoben wurde.
Diesbezüglich ist außerdem auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; in diesem Sinne auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 8, Rz 11, wonach der Behinderungsgrad bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt, da sich das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes je nach Alter des Kindes - aufgrund der erwarteten altersadäquaten Fähigkeiten - anders darstellt). Auch zu diesem Punkt wurde im Gutachten vom 26.02.2026 eine Aussage getroffen, und zwar dahingehend, als beim anspruchsvermittelnden Kind zwar eine Regeleinschulung möglich gewesen sei, sich aber mit den Anforderungen der Schule die Symptomatik verschlechtert habe, weshalb ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2025 gerechtfertigt sei.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Vorlageantrag keine sonstigen Gründe vorgebracht, die Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Schlüssigkeit der angeführten Gutachten geweckt hätten. Da auch keine neuen Befunde/Atteste vorgelegt wurden, die eine erneute Gutachtenseinholung notwendig gemacht hätten, waren die oben angeführten Gutachten der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde zu legen.
Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass es für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist, ob der auf Ebene des anspruchsvermittelnden Kindes festgestellte Grad der Behinderung von 50% ab 03/2025 (so die Gutachten vom 27.01.2026 sowie vom 23.02.2026) oder ab 04/2025 (so das Gutachten vom 13.09.2025) besteht. Dies deshalb, da das gegenständliche Verfahren nur die Monate Dezember 2021 bis Februar 2025 betrifft und der Grad der Behinderung von 50% jedenfalls frühestens ab März 2025 festgestellt wurde. Für die davorliegenden Zeiträume (d.h. 12/2021 bis 02/2025) hat die Frage, ob der Grad der Behinderung im März oder erst im April 2025 die Schwelle von 50% erreicht hat, keine Auswirkung.
A. Rechtliche Grundlagen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
[…]
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11)
Anm. 11: für 2023: 164,9 €; für 2024: 180,9 €; für 2025: 189,2 €
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. […]
B. Erwägungen
Gemäß den obig zitierten Gesetzesstellen erhöht sich die Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um einen bestimmten Betrag (siehe dazu die ebenfalls zitierte Anm. 11 zu § 8 FLAG 1967). Für Zwecke des FLAG 1967 gilt ein Kind dann als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Zudem muss der Grad der Behinderung - der durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist - mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes (d.h. des Sohnes der Beschwerdeführerin) im Zeitraum 12/2021 bis 02/2025 30% betragen. Seit 03/2025 besteht ein Grad der Behinderung von 50%.
Im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2025 abgewiesen. Da der Grad der Behinderung - wie obig dargestellt - in diesem Zeitraum unter der gesetzlich normierten Grenze von 50% gelegen ist (konkret - 30%), war die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028, mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am 5. März 2026
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