Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der E GesmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2014, Zlen. RV/7100371-W/2014 und RV/7100372- W/2014, betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Finanzamts betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 2006 und 2007 sowie die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 ab und sprach - ohne nähere Begründung - aus, dass die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
5 In der Revisionsergänzung vom 6. Oktober 2015 und deren "Aktualisierung" vom 15. Mai 2017 wird zur Zulässigkeit - auch als "Nachtrag" zur fehlenden Begründung im angefochtenen Erkenntnis - vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200) ab, weil diesem eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie eine Beweiswürdigung fehle. Weiters bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Beweismaßes. Darüber hinaus seien dem Bundesfinanzgericht eine Aktenwidrigkeit und ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorzuwerfen. Im Übrigen weiche die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer für eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschaft statt an den Empfänger der Kapitalerträge von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. März 2012, 2008/15/0170).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, ausgesprochen, dass die Begründung eines Bescheids erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheids muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/13/0005).
7 Dass dem Bundesfinanzgericht ein - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aufzugreifender - relevanter Begründungsmangel unterlaufen wäre, vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
8 So erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof der gerügte "unauflösbare Widerspruch" in den - in den Revisionsergänzungen auch aus dem Zusammenhang gerissenen - Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts betreffend die strittigen Eingangsrechnungen der ungarischen Q-Kft nicht. Das Bundesfinanzgericht hat sich mit den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und dem dazu erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt und ist in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen der Q-Kft um "Scheinrechnungen" zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben handle. Wenn das Bundesfinanzgericht in weiterer Folge - wie bereits das Finanzamt im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung - im Schätzungsweg 50 % der in den Rechnungen ausgewiesenen (überhöhten) Beträge als Aufwendungen für tatsächlich erhaltene Leistungen und damit als Betriebsausgaben anerkennt, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen Widerspruch zu erblicken. Insoweit liegt auch der gerügte Verstoß gegen das Überraschungsverbot nicht vor.
9 Soweit die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses rügt, weil dieses die Feststellung enthalte, dass die Alleingesellschafterin der Revisionswerberin die Hälfte der in den Eingangsrechnungen der Q-Kft ausgewiesenen Beträge "aus der Kassa der (Revisionswerberin) entnommen" habe, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil von der Erfassung des gesamten Rechnungsbetrags als Erlös in der Bilanz der Q-Kft nicht zwingend auf die tatsächliche Bezahlung dieses Betrags durch die Revisionswerberin an die Q-Kft zu schließen ist.
10 Hinsichtlich der von der Revisionswerberin gerügten Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. den Beschluss vom 21. September 2016, Ra 2016/13/0024, mwN). Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom 2. Mai 2016, Ra 2016/16/0007), vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
11 Wenn sich die Revisionswerberin gegen die Zurechnung der Beträge als verdeckte Ausschüttung an die Alleingesellschafterin wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen sind (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. September 2007, 2003/13/0115, und vom 28. Mai 2015, Ro 2014/15/0046, jeweils mwN). Aus welchen Gründen im konkreten Fall eine andere Beurteilung hätte erfolgen müssen, wird von der Revisionswerberin nicht näher ausgeführt.
12 Soweit gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe unzulässigerweise von der beantragten Einvernahme des Zeugen G abgesehen, wird mit dem bloßen Hinweis, dass "dieser Zeuge an Malversationen beteiligt gewesen sein könnte", die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt (insbesondere auch ein bestimmtes Beweisthema nicht genannt).
13 Wenn in den Revisionsergänzungen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage des vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Beweismaßes, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz , BAO5, § 167 Tz 8, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass ein Abgehen von dieser Judikatur erforderlich wäre (das Bundesfinanzgericht "klebe" zu Unrecht am bisherigen Beweismaß), macht die Revisionswerberin nicht einsichtig.
14 Die Revisionswerberin führt als weiteren Zulässigkeitsgrund das Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung an. Nach Ansicht der Revisionswerberin habe der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 29. März 2012, 2008/15/0170, zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragssteuer vorzuschreiben sei. Dem ist im Hinblick auf das Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ro 2014/15/0046, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann, nicht zu folgen.
15 In der Revision und ihren Ergänzungen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2017