Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Jänner 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Nachsicht der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 1.10.2024 waren die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre mit 9.954,00 € festgesetzt worden.
Das Finanzamt reduzierte diese Vorauszahlungen mit Bescheid vom 2.10.2024 auf 7.113,00 €.
Mit Nachsichtsansuchen vom 2.10.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Nachsicht der Einkommensteuervorauszahlung 2025 gemäß § 236 BAO.
Dieses Nachsichtsansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom 27.1.2025 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6.2.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025 abgewiesen, wogegen sich der Vorlageantrag vom 8.7.2025 richtet, in dem die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Mit Bescheid vom 11.7.2025 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt.
Am 18.12.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 6.2.2025 dem Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf den Bescheid vom 11.7.2025 vor. Durch diesen Bescheid sei die nachsichtsgegenständliche Abgabenschuld weggefallen.
Mit Beschluss vom 26.1.2026 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 274 Abs. 1 a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird, und die Parteien das Recht haben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen damit, dass gemäß § 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch den Bescheid vom 11.7.2025 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt. Daraus ergab sich gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 eine Gutschrift in Höhe von 3.556,00 €, welche die bis dahin gebuchten Vorauszahlungen für das erste und zweite Quartal 2025 in Höhe von jeweils 1.778,00 € zur Gänze abdeckte. Es besteht damit keine fällige Abgabenschuld (Einkommensteuervorauszahlung 2025) im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO mehr, die Gegenstand einer Nachsicht sein könnte. Die Akten lassen damit erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 5.2.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Ausdehnung des verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchens auf den Zeitraum 2015 bis 2025. Die mündliche Verhandlung sei wichtig, da er im Gespräch auf seine finanziellen Probleme hinweisen könne. Ergänzend wurde auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu GZ. RV/5100182/2025 (Nachsicht betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2021 und 2022), verwiesen.
Mit Bescheid vom 1.10.2024 waren die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre zunächst mit 9.954,00 € festgesetzt worden. Das Finanzamt reduzierte diese Vorauszahlungen mit Bescheid vom 2.10.2024 auf 7.113,00 €.
Durch den Bescheid vom 11.7.2025 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt. Daraus ergab sich gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 eine Gutschrift in Höhe von 3.556,00 €, welche die bis dahin gebuchten Vorauszahlungen für das erste und zweite Quartal 2025 in Höhe von jeweils 1.778,00 € zur Gänze abdeckte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß § 270 Abs. 1 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Im Rechtsmittelverfahren besteht daher grundsätzlich kein Neuerungsverbot. Bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über die Beschwerde sind daher Erweiterungen (und Einschränkungen) des Beschwerdebegehrens zulässig. Hierdurch wird der Bereich, über den abzusprechen ist, bestimmt, nicht jedoch die gemäß § 279 Abs. 1 BAO bestehende Änderungsbefugnis erweitert bzw. eingeschränkt (Ritz, BAO8, § 270 Tz 3).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO8, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161; 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; 1.2.2021, Ra 2018/16/0121; 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). Ebenso wenig wie ein Erkenntnis eine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorschreiben darf (z.B. VwGH 23.4.1993, 91/17/0066; 28.2.2002, 2000/16/0317; 25.5.2005, 2003/17/0017), kann auch nicht über die Nachsicht von Abgaben, die nicht Gegenstand des angefochtenen Abweisungsbescheides waren, abgesprochen werden.
Sache des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 27.1.2025 ist die Abweisung des Nachsichtsansuchens betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2025. Nur dieser Abspruch ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren, und nur dieser Abspruch kann vom Bundesfinanzgericht überprüft und seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Eine Ausdehnung des Verfahrens insbesondere auf die Umsatz- und Einkommensteuern 2015 bis 2020 sowie alle weiteren Abgaben der Jahre 2021 bis 2025 ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Dazu kommt, dass mit einer solchen Ausdehnung auch gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicat) verstoßen würde. Über die Beschwerden betreffend Abweisung der Nachsichtsansuchen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2015 bis 2020 wurde vom Bundesfinanzgericht bereits mehrfach abgesprochen (Erkenntnisse vom 19.9.2024, GZ. RV/5100293/2024 und vom 11.3.2025, GZ. RV/5100766/2024). Ein neuerlicher Abspruch über diese Sache im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wäre damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache rechtswidrig. Es sollte auch für den Beschwerdeführer einsichtig sein, dass über ein und dieselbe Sache nicht beliebig bzw. so oft abgesprochen werden kann, bis das von ihm angestrebte Ergebnis erreicht wird; damit würde den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes jede Rechtskraftwirkung genommen.
Zur begehrten Nachsicht der Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2025 wurde bereits im Beschluss vom 26.1.2026 darauf hingewiesen, dass gemäß § 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch den Bescheid vom 11.7.2025 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2025 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt. Daraus ergab sich gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 eine Gutschrift in Höhe von 3.556,00 €, welche die bis dahin gebuchten Vorauszahlungen für das erste und zweite Quartal 2025 in Höhe von jeweils 1.778,00 € zur Gänze abdeckte. Es besteht damit keine fällige Abgabenschuld im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO mehr, die Gegenstand einer Nachsicht sein könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 26. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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