Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft***, ***Adresse Behörde***, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Dezember 2025 betreffend Familienbeihilfe für ***Bf1*** ab 09/2023, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM15***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate September 2023, November 2023, Dezember 2023, Mai 2024, Juni 2024, August 2024, März 2025 und Dezember 2025 aufgehoben.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2023, Jänner 2024 bis April 2024, Juli 2024, September 2024 bis Februar 2025, April 2025 bis November 2025 und Jänner 2026 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (Formular Beih 100-PDF) vom 11.09.2025 habe ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM15***; in der Folge auch als "Kind" oder "Tochter" bezeichnet) vertreten durch die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2023 beantragt. Nach dem Antrag habe das ***Bundesland*** (gemäß ***Bestimmung des Landes-KJHG***) die (volle) Obsorge für das Kind und sei das Kind (nach der Aktenlage in einer Jugendwohngemeinschaft) fremduntergebracht.
Am 06.11.2025 habe das Finanzamt an die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" mit folgenden Ergänzungspunkten übermittelt:
- Obsorgevereinbarung- Gibt es wöchentliche Heimfahrten zu den Eltern? Wenn ja, wie oft und zu wem?- Sind die Eltern zu Kostenbeitragsleistungen verpflichtet? Wenn ja, wer und in welcher Höhe?- Werden diese Kostenbeiträge auch tatsächlich geleistet?
Am 18.11.2025 habe die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** dieses Ergänzungsersuchen vom 06.11.2025 dahingehend beantwortet, dass es keine Obsorgevereinbarung und keine Heimfahrten gäbe, dass die Kindesmutter nicht zu einem Kostenersatz verpflichtet wäre und dass der Kindesvater zwar zu einem Kostenersatz von € 200,00 pro Monat verpflichtet wäre, seinen Verpflichtungen aber nicht nachkomme, sodass aktuell ein Rückstand von € 4.200,00 bestehe.
Mit Bescheid vom 01.12.2025 habe das Finanzamt den Antrag vom 11.09.2025 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Bf1*** für den Zeitraum ab September 2023 abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt:
Wird der Unterhalt eines Kindes in voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Am 17.12.2025 habe das ***Bundesland***, vertreten durch die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Kindes zur Leistung eines Kostenersatzes von € 200,00 verpflichtet sei, weswegen der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe getragen werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.01.2026 habe das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe- sofern keine Haushaltszugehörigkeit vorliegt und- ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und- ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs getragen wird (= Sozialhilfe/Mindestsicherung).
Leisten die leiblichen Eltern ihrem Kind zwar nicht überwiegend, aber dennoch regelmäßig Unterhalt, tragen sie dadurch zumindest teilweise zum Unterhalt ihres Kindes bei und kommen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zumindest zum Teil nach. Diese Unterhaltsbeiträge der Eltern lösen ebenfalls einen Eigenspruch des Kindes aus. Für den Fall, dass regelmäßige finanzielle Unterstützungen nicht erfolgen, kommt subsidiär der Nachweis einer regelmäßigen Erbringung von Naturalunterhaltsleistungen (Wochenendbesuche) in Betracht.
Laut vorliegenden Unterlagen befinden Sie sich in einer Sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung. Der Kindesvater ist zu monatlichen Kostenersatzleistungen verpflichtet, diese werden jedoch nicht regelmäßig geleistet.Auch finden keine Wochenendbesuche statt.
Die Kostentragung für die Unterbringung und Verpflegung erfolgte in diesem Zeitraum gänzlich aus Mitteln der öffentlichen Hand, weshalb ein Eigenanspruch nicht bestanden hat.
Am 29.01.2026 habe das ***Bundesland***, vertreten durch die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen begründend ausgeführt:
Hinsichtlich der Begründung unseres Antrages wird die Beschwerde vom 12.12.2025 wie folgt ergänzt:
Der Vater, Herr ***Name Kindesvater*** hat It. Beilage im vergangenen Kalenderjahr Kostenbeiträge für die Unterbringung seiner Tochter ***Bf1*** geleistet und somit erfolgte die Kostentragung für Unterbringung und Verpflegung der Minderjährigen nicht gänzlich aus Mitteln der öffentlichen Hand.Beigelegt wird ein Auszug des Amtes der ***bundeslands-*** Landesregierung, Abt. 6, aus welchem die Einzahlungen ersichtlich sind.
In Folge eines Mailverkehrs zwischen der belangten Behörde und der ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** in der Zeit von 13.02.2026 bis 19.02.2026 sei dem Finanzamt eine Aufstellung übermittelt worden, aus der ersichtlich gewesen sei, für welche Monate der Kindesvater tatsächlich Kostenbeiträge für das Kind geleistet habe:
08.11.2023 insgesamt € 400,00 für 09/2023 und 11/202305.12.2023 insgesamt € 200,00 für 12/202315.05.2024 € 200,00 für 05/202424.06.2024 insgesamt € 200,00 für 06/202412.08.2024 € 53,33 für 08/202406.03.2025 € 200,00 für 03/202509.12.2025 € 200,00 für 12/2025
Mit Vorlagebericht vom 23.02.2026 habe die gelangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Für ***Bf1*** (geboren am ***TT.MM.***2015) ist das ***Bundesland*** (dieses vertreten durch die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft***) obsorgeberechtigt und ist das Kind seitens des Landes auf Kosten der öffentlichen Hand in einer Jugendwohngemeinschaft fremduntergebracht.
Das Kind war in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen minderjährig. Eine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Kindesvaters oder der Kindesmutter bestand und besteht nicht. Besuche der Eltern durch das Kind fanden und finden nicht statt.
Das Kind (vertreten durch das ***Bundesland*** und dieses vertreten durch die ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft***) hat einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (Eigenantrag) für den Zeitraum ab September 2023 eingebracht.
Der Kindesvater wäre zwar verpflichtet gewesen, für seine Tochter monatliche Kostenbeiträge von € 200,00 zu leisten, er ist dieser Verpflichtung aber nur in den Monaten September 2023, November 2023, Dezember 2023, Mai 2024, Juni 2024, März 2025 und Dezember 2025 zur Gänze und im August 2024 teilweise nachgekommen. Die Kindesmutter ist nicht verpflichtet, für ihre Tochter Kostenbeiträge zu leisten.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, aus der Beantwortung des Ergänzungsersuchens seitens der ***Bezeichnung Bezirkshauptmannschaft*** und den seitens des ***Bundeslandes*** übermittelten Unterlagen betreffend die Zahlungen des Kindesvaters und ist dieser Sachverhalt unstrittig.
Gemäß § 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 kommt es nicht auf eine Unterhaltspflicht der Eltern, sondern auf eine tatsächlich erfolgte Unterhaltsleistung.an (vgl. z.B. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0087).
Gemäß § 231 Abs. 1 bis 4 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.
Durch BGBl I 2018/78 wurde § 6 Abs 5 FLAG 1967 rückwirkend ab 1.1.2016 geändert:
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt.
Gleiches (nämlich das Bestehen eine Eigenanspruches des Kindes) gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048; Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das BFG).
Kein Anspruch auf FB besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (z.B. durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Da der gesetzliche Anspruchszeitraum für die Gewährung von Familienbeihilfe der Monat ist, wird aber auch nach der Neuregelung für jeden Monat zu überprüfen sein, ob das Kind oder dessen Eltern teilweise zum Unterhalt beitragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162, mwN).
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048; 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
Eine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt (beispielsweise) eines Elternteiles oder eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind (zum Beispiel) durch einen Elternteil steht einem Eigenanspruch des Kindes auf Zuerkennung von Familienbeihilfe entgegen.
Trägt ein Elternteil zwar nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für ein Kind, leistet aber - wenn auch nicht regelmäßig - Kostenbeiträge für die Fremdunterbringung des Kindes, hat der Elternteil in den Monaten der Leistung der Kostenbeiträge zwar selbst keinen Anspruch auf Zuerkennung von Familienbeihilfen, in diesen Monaten liegt aber durch die Leistung der Kostenbeiträge auch keine gänzliche Tragung der Unterhaltskosten für das Kind aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes vor.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht. Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. z.B. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033, VwGH 24.03.2025, Ra 2024/16/0072). Da der gesetzliche Anspruchszeitraum für die Gewährung von Familienbeihilfe der Monat ist, werden die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe - im konkreten Fall, ob die Eltern des Kindes teilweise zum Unterhalt des Kindes tatsächlich beigetragen haben - für jeden Monat gesondert zu überprüfen sein.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065).
Im vorliegenden Fall ist das Kind bei den Kindeseltern nicht haushaltszugehörig, sondern ist seitens des ***Bundeslandes*** fremduntergebracht. Der Kindesvater wäre zwar verpflichtet gewesen, einen Kostenbeitrag für die Unterbringung der Tochter in der Höhe von € 200,00 pro Monat zu leisten, ist dieser Verpflichtung zur Tragung des Kostenbeitrages aber in nur wenigen Monaten, nämlich in den Monaten September 2023, November 2023, Dezember 2023, Mai 2024, Juni 2024, März 2025 und Dezember 2025 zur Gänze und im Monat August 2024 teilweise nachgekommen.
Infolge der in den Monaten September 2023, November 2023, Dezember 2023, Mai 2024, Juni 2024, August 2024, März 2025 und Dezember 2025 nachweislich und tatsächlich geleisteten Beiträge zum Unterhalt des Kindes kann in diesen Monaten davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen wurde, weshalb vom Bestehen eines Eigenanspruchs des Kindes auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in diesen Monaten auszugehen war.
Für die übrigen Monate in der Zeit ab September 2023 wurden nach den vorliegenden Unterlagen keine Unterhaltsbeiträge seitens der Eltern geleistet. Die Kostentragung für die Unterbringung und Verpflegung des Kindes erfolgte in diesem Zeitraum gänzlich aus Mitteln der öffentlichen Hand, weshalb ein Eigenanspruch nicht bestanden hat.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Im beschwerdegegenständlichen Fall sprach der angefochtene Abweisungsbescheid vom 01.12.2025 über den Zeitraum "ab September 2023" ab.
Wie oben unter dem Punkt "A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, gilt der angefochtene Abweisungsbescheid vom 01.12.2025 mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für jene Zeiträume ab September 2023, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.
Auch das gegenständliche Erkenntnis spricht dem zu Folge für alle Zeiträume ab September 2023, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (Jänner 2026).
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird daher über alle Zeiträume ab September 2023 abgesprochen, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, weswegen mit diesem Erkenntnis über die Zeiträume September 2023 bis Jänner 2026 abgesprochen wird.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Umstand, dass bei gänzlicher Kostentragung der Unterhaltskosten für minderjährige Kinder durch die öffentliche Hand kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Zu den Umstände, dass der gesetzliche Anspruchszeitraum für die Gewährung von Familienbeihilfe der Monat ist und dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für jeden Monat gesondert zu überprüfen sind, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Dass der Kindesvater nur in einzelnen wenigen Monaten Kostenbeiträge zu den Unterhaltskosten des Kindes geleistet hat, hat das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Der Umstand, dass in jenen Monaten, in denen seitens des Kindesvaters Kostenbeiträge geleistet worden sind, die Unterhaltskosten nicht zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen worden sind, ergibt sich denklogisch aus der Leistung der Kostenbeiträge im konkreten Einzelfall einerseits und der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 andererseits. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch im Fehlen der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand bei der Leistung von Kostenersätzen nicht vor.
Zu dem Umstand, dass bei einem zeitraumbezogenen Abspruch ein derartiger Abspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder des Erkenntnisses, gilt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in Ansehung des Bescheidspruches ohne Angabe eines Endzeitpunktes nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 26. Februar 2026
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