Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus, wenn der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird (vgl. zum Ausschluss der Familienbeihilfe bei Ableistung des Präsenzdienstes VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103; bei Ableistung des Zivildienstes VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; bei Strafgefangenen VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173; sowie bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014).
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