Ro 2020/16/0048 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 (mit BGBl. I Nr. 77/2018) in einer Konstellation, in welcher der Unterhalt zum Großteil aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bestritten und die Differenz zu den tatsächlichen Unterhaltskosten im Wege von Spenden an den Träger der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, aufgebracht wird, - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. §§ 30, 32, 35 und 36 Wr KJHG 2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten.