Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Name-Vertreter***, ***Adr-Vertreter***, über die Beschwerde vom 7. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 8. Juli 2019 betreffend Körperschaftsteuer 2014, 2015,2016,2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie für den Zeitraum 1.1. bis 31.03.2018, welche am 27.09.2024 zurückgenommen wurden, sind gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuer werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bei der Beschwerdeführerin wurde mit Prüfungsauftrag vom 11. April 2018 eine Außenprüfung für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010-2016 sowie eine Nachschau für 2017-2018 angeordnet und am 19. April 2018 begonnen. Die Ergebnisse wurden in der Schlussbesprechung am 21. März 2019 erörtert, jedoch kam keine Einigung zwischen Abgabenbehörde und Vereinsvertretern zustande. Die entsprechende Niederschrift wurde der steuerlichen Vertretung am 19. Juni 2019 übermittelt.
Die Abgabenbehörde erließ am 8. Juli 2019 auf Basis des Prüfungsberichts Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Werbeabgabebescheide für 2014-2017 sowie einen Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für 01-03/2018. Der Bericht gemäß § 150 BAO wurde am 25. November 2019 erstellt und am 27. November 2019 zugestellt.
Gegen die Bescheide erhob die Beschwerdeführerin am 7. August 2019 fristgerecht Beschwerde. Es folgten eine Stellungnahme des Prüfers (26./27. August 2019) sowie eine Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung (30. September 2019).
Mit 10. Jänner 2020 erließ die Behörde abweisende Beschwerdevorentscheidungen, zugestellt am 14. Jänner 2020. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Vorlageantrag vom 11. Februar 2020 (eingebracht am 12. Februar 2020) den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Der Verein sei im streitgegenständlichen Zeitraum von seiner Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung ausgegangen. Vor diesem Hintergrund seien weder Gewinnermittlungen - auch nicht in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 21 VerG - erstellt worden, noch Abgabenerklärungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden. Die Überprüfung des Vereinsvermögens durch die Rechnungsprüfer habe sich auf eine Einsichtnahme in die Bankkontoauszüge sowie auf die dazugehörigen, nach Beleggruppen geordneten Unterlagen beschränkt.
Laut Statuten (§ 2) verfolge der Verein den Zweck der Förderung des Körpersports und der Gesundheit durch sportliche Betätigung im Breiten- wie Spitzensport, in verschiedenen Sportarten auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Zur Erreichung dieses Zwecks seien gemäß § 3 der Statuten u.a. die Abhaltung von Trainings, die Teilnahme an Wettkämpfen, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Errichtung und Verwaltung von Sportanlagen vorgesehen.
Aus den vorgelegten Protokollen der Jahre 2016 bis 2018 hätten sich sich als geplante Tätigkeiten u.a. die jährliche Veranstaltung "***Name-Veranstaltung***", sportliche Ausfahrten, Wanderungen, Ausflüge sowie einzelne Wettkampfteilnahmen ergeben. Für weitere Jahre würden keine Protokolle vorliegen, da diese nach Angaben des Vereins aufgrund persönlicher Bindungen und gegenseitigen Vertrauens nicht für erforderlich gehalten worden wären.
Weitere Tätigkeiten im Verein seien regelmäßiges Radfahren, Laufveranstaltungen (zB Linz Marathon), Rallyesport, Motocross, Mountainbike-Training, Skikurse sowie die Mithilfe als Streckenposten bei Sportveranstaltungen.
Die finanziellen Mittel sollten laut Statuten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring, öffentliche Förderungen sowie Erträge aus Veranstaltungen, Betrieben und Vermögensverwaltung aufgebracht werden.
Nach den Prüfungsfeststellungen (Niederschrift vom 21.03.2019) seien aus Vereinsmitteln u.a. Sportgeräte (Rennrad 2018, Mountainbikes 2016 und 2017, Radschuhe 2016), Reisen des Obmanns nach Mallorca sowie der Familie des Obmanns in die Steiermark, Pauschalhonorare an den Obmann und Aufwendungen für den Motorsport finanziert worden. Vereinsbeschlüsse hierzu würden nicht vorliegen.
Die Mallorca-Reisen seien von der steuerlichen Vertretung des Vereins in unterschiedlichen Stellungnahmen teils als Vorbereitung für ein bislang nicht durchgeführtes Radrennen (13.08.2018), teils als Trainingslager (15.05.2018) bezeichnet worden.
Zentrales jährliches Großereignis sei die Veranstaltung "***Name-Veranstaltung***" (***), ein Mannschaftsbewerb über rund 180 km und acht Disziplinen. Zwischen dem Verein und dem Einzelunternehmen des Obmanns ("***1***") sei hierzu eine Vereinbarung (10.02.2015) geschlossen worden, wonach Organisation und Vermarktung der Veranstaltung dem Einzelunternehmen obliegen würden und diesem die Abrechnung sämtlicher Sponsorengelder zustehe. Eine nähere Aufgabenabgrenzung oder Entgeltregelung würde die Vereinbarung nicht enthalten.
Die Sponsoringerlöse sowie der Organisationsaufwand zur Veranstaltung "***Name-Veranstaltung***" seien im Einzelunternehmen des Obmanns erfasst worden Darüber hinaus habe dieser für seine Tätigkeiten pauschale Rechnungen an den Verein gestellt. Gleichzeitig seien aber auch vom Verein direkt Kosten im Zusammenhang mit der Organisation beglichen worden. Damit habe der Obmann nicht nur sämtliche Sponsoringeinnahmen erhalten, sondern zusätzlich pauschale Entgelte, deren Höhe laut Beschwerdevorbringen durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins begrenzt gewesen seien. Infolge dieser Verrechnungsweise sei der Gewinn aus der Veranstaltung unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang dem Obmann zugewiesen worden.
Zum Nachweis der Fremdüblichkeit habe der Verein zwei Vergleichsangebote für eine Gesamtabwicklung vorgelegt. Neben dem Obmann seien auch weitere Vereinsmitglieder in die Organisation eingebunden gewesen, wie aus Honorarbestätigungen gegenüber dem Land OÖ bzw. der Veröffentlichung des OK-Teams hervorgehe.
Der Prüfer habe sämtliche Einnahmen und Ausgaben (inkl. jener im Einzelunternehmen erfassten) dem Verein zu gerechnet und habe den daraus resultierenden Überschuss als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Dies sei damit begründet worden, dass die Pauschalhonorare der Höhe nach nicht nachvollziehbar und nicht fremdüblich seien und somit nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten. Auch die unmittelbare Zuweisung der Sponsoringerlöse an den Obmann sei als fremdunüblich, unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt beurteilt worden.
Umsatzsteuerlich wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Vorsteuern anerkannt, während auf der Einnahmenseite lediglich jene Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen wurden, die bislang nicht versteuert waren.
Zudem seien die Einnahmen aus der Großveranstaltung "***Name-Veranstaltung***" im Beschwerdezeitraum zu mehr als 50% zur Finanzierung der Pauschalhonorare des Obmanns und des Motorsports verwendet worden.
Nach den Statuten (§§ 4 und 5) sei die Mitgliedschaft zwar grundsätzlich für jede natürliche Person offen, tatsächlich seien jedoch laut Prüfungsfeststellung lediglich 14 Personen Mitglieder, von denen mehr als die Hälfte in familiärer Beziehung zum Obmann stünden oder in seinem Einzelunternehmen beschäftigt seien. Auch nach außen sei, wie aus der Anzeige vom 14.02.2018 hervorgehe, der Eindruck einer geschlossenen Mitgliedschaft vermittelt worden.
Die Statuten (§ 16) würden Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins enthalten. Danach bedürfe es eines Beschlusses der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Im Falle einer Auflösung sei ein Abwickler zu bestellen und das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - soweit möglich - einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe, zuzuführen.
Regelungen über die Vermögensverwendung bei Wegfall des Vereinszweckes oder bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit würden die Statuten hingegen nicht enthalten.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 -2017 wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.09.2024 zurückgezogen.
Am 15.12. 2025 fand die mündliche Verhandlung am Bundesfinanzgericht in der Außenstelle Linz statt, bei der alle wesentlichen Punkte noch einmal erörtert wurden und der Obmann der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte die wesentliche Struktur und wie der Verein gelebt und organisiert wurde ausreichend darzustellen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben sei. Insbesondere wurde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins begehrt. Nach Ansicht des Vertreters verfolge der Verein entsprechend seinen Statuten ausschließlich sportfördernde Zwecke und habe im Prüfungszeitraum zahlreiche organisatorische und sportliche Aktivitäten im Interesse der Allgemeinheit gesetzt.
Weiters wurde die steuerliche Anerkennung der an das Einzelunternehmen ***1*** geleisteten Honorare beantragt. Diese Zahlungen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit tatsächlich erbrachten organisatorischen Leistungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung "Mühlviertel 8000". Die Leistungen seien nachweislich dokumentiert, inhaltlich nachvollziehbar und der Höhe nach nicht überhöht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Entgelte im Einzelunternehmen ordnungsgemäß erfasst und vollständig versteuert worden seien, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführerin weder eine unangemessene Begünstigung noch eine steuerlich unzulässige Gestaltung vorliege.
Aus diesen Gründen werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. abzuändern und der Beschwerde stattzugeben.
Die Beschwerdeführerin ist ein am 24. Juni 2010 gegründeter Verein. Laut § 2 der Statuten verfolgt der Verein gemeinnützige und nicht auf Gewinn gerichtete Zwecke, insbesondere die Förderung des Körpersports, der Gesundheit sowie der sportlichen Betätigung im Breiten- und Spitzensport. Gemäß § 3 der Statuten ist zur Erreichung des Vereinszwecks unter anderem die Durchführung eigener Sportveranstaltungen vorgesehen.
Der Verein ging im gesamten Prüfungszeitraum von seiner Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO aus. Abgabenerklärungen wurden nicht eingereicht. Gewinnermittlungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Vermögensübersichten wurden nicht erstellt. Die Gebarung erfolgte im Wesentlichen über das Bankkonto. Weitere Aufzeichnungen lagen nicht vor. Belege des Jahres 2012 wurden nicht aufbewahrt; im Zuge der Außenprüfung wurden Bankauszüge vorgelegt.
Für die Jahre 2010 bis 2018 wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durchgeführt.
Seit dem Jahr 2012 führt der Verein jährlich die Sportveranstaltung "***Name-Veranstaltung*** (***)" durch.
Ab dem Jahr 2014 erfolgten Organisation und Vermarktung der Veranstaltung auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung durch das Einzelunternehmen des Vereinsobmannes ("***1***"). Nach dieser Vereinbarung wurden Sponsorengelder unmittelbar über das Einzelunternehmen abgerechnet. Bestimmte, im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehende Aufwendungen wurden weiterhin vom Verein getragen.
Das Einzelunternehmen stellte dem Verein für organisatorische und vorbereitende Tätigkeiten pauschale Honorare in Rechnung. Detaillierte Leistungsaufzeichnungen oder zeitliche Nachweise über Art und Umfang der Leistungen lagen nicht vor. An der Durchführung der Veranstaltung wirkten neben dem Obmann weitere Vereinsmitglieder mit.
Im Prüfungszeitraum entfielen auf an den Vereinsobmann bezahlte Honorare einschließlich Sponsorengelder und Finanzierungen im Zusammenhang mit dem Ralleysport bis zu 63 % der Gesamteinnahmen der Veranstaltung.
Zur Begründung der Höhe der verrechneten Entgelte wurden zwei Angebote vorgelegt. Diese enthielten jeweils pauschale Paketpreise.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 2018 legte der Verein eine Aufstellung der vom Vereinsobmann erbrachten Leistungen vor. Diese enthielt eine Aufzählung von Tätigkeiten, jedoch keine Angaben zu Stundenaufzeichnungen, Stundensätzen oder eine betragliche Aufgliederung nach einzelnen Leistungsbestandteilen.
Der Verein hatte im maßgeblichen Zeitraum 14 Mitglieder. Acht Mitglieder standen in einem familiären oder beruflichen Naheverhältnis zum Vereinsobmann. Der Mitgliederstand veränderte sich in den vergangenen Jahren nur geringfügig. Dokumentierte Vereinsaktivitäten außerhalb der Veranstaltung M8000 lagen nicht vor.
Die Vereinsorgane bestanden aus dem Obmann, dessen Ehegattin als Schriftführerin sowie einer Angestellten des Einzelunternehmens als Kassierin. Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgte durch Einsichtnahme in Kontoauszüge.
In den Jahren 2016 bis 2018 wurden aus Vereinsmitteln Sportgeräte angeschafft, darunter Mountainbikes, Radschuhe und ein Rennrad. Schriftliche Vereinsbeschlüsse oder Dokumentationen über deren Verwendung lagen nicht vor. Nach Angaben des Vereins standen diese Gegenstände den Mitgliedern zur Verfügung.
Der Verein finanzierte eine Reise des Obmannes nach Mallorca im Jahr 2018 sowie eine Reise der Familie des Obmannes in die Steiermark im Jahr 2015. Schriftliche Beschlüsse hierzu lagen nicht vor.
Im Rahmen der Außenprüfung wurden die Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung M8000 dem Verein zugerechnet. Die an das Einzelunternehmen verrechneten Entgelte wurden teilweise im Schätzungsweg berücksichtigt. Einzelne Aufwendungen wurden dem nicht begünstigten Bereich zugeordnet. Auf dieser Grundlage erfolgten abgabenrechtliche Festsetzungen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist zu beurteilen, welche Sachverhaltsdarstellung nach ihrer inneren Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit, Übereinstimmung mit den vorliegenden Unterlagen sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Darstellung denkbar ist, sondern ob sie nach der Aktenlage und den feststellbaren Umständen nachvollziehbar und durch objektive Anhaltspunkte getragen wird.
Die belangte Behörde traf ihre Feststellungen detailliert, systematisch und anhand konkreter Unterlagen, insbesondere Bankbewegungen, Belegen, Rechnungen, Verträgen und Zahlungsflüssen. Die wirtschaftlichen Abläufe sowie Zurechnungen wurden nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert.
Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht durch zeitnahe, überprüfbare Aufzeichnungen belegen. Wesentliche Unterlagen wie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Vermögensübersichten, Beschlüsse oder detaillierte Leistungsnachweise fehlten. Dadurch blieben ihre Erklärungen weitgehend unsubstantiierte Behauptungen.
In einer Gesamtschau der objektiven Umstände erschien die behördliche Sachverhaltsdarstellung daher plausibler und wahrscheinlicher, weshalb ihr im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Vorzug gegeben wurde.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zunächst, dass der Verein über den gesamten Prüfungszeitraum nur über eine sehr geringe Anzahl formeller Mitglieder verfügte und ein erheblicher Teil davon in einem familiären oder beruflichen Naheverhältnis zum Obmann stand. Trotz der wiederkehrenden Durchführung einer publikumswirksamen Großveranstaltung (Mühlviertel 8000) mit hoher Teilnehmerzahl blieb der Mitgliederstand weitgehend unverändert.
Dem Vorbringen, es habe eine größere Zahl an interessierten Personen gegeben und man habe aus organisatorischen oder vereinsinternen Gründen bewusst von formellen Mitgliedschaften Abstand genommen, ist im Rahmen der persönlichen Einvernahme des Obmanns insofern Glaubwürdigkeit beizumessen, als dessen Schilderungen den Eindruck vermittelten, dass tatsächlich ein gewisses Umfeld an Unterstützern und sportlich Interessierten bestanden haben dürfte. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben bewusst unzutreffend erfolgt wären.
Ungeachtet dessen vermag dieses Vorbringen jedoch die abgabenrechtlich maßgeblichen Feststellungen nicht zu entkräften. Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit kommt es nicht auf eine bloß informelle Interessentengemeinde oder lose Unterstützung an, sondern auf eine nach außen erkennbare, organisatorisch strukturierte und dokumentierte Einbindung eines offenen Personenkreises in das Vereinsleben. Eine solche manifestiert sich typischerweise durch formelle Mitgliedschaften oder zumindest durch nachvollziehbare Aufzeichnungen über Teilnahme, Aufnahme oder regelmäßige Mitwirkung.
Derartige objektive Nachweise - wie etwa Mitgliederlisten, Aufnahmeanträge, Wartelisten, Korrespondenz mit Interessenten oder sonstige Unterlagen über eine systematische Einbindung weiterer Personen - wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch blieb der formelle Mitgliederstand über Jahre hinweg nahezu unverändert. Damit fehlt es an einer nach außen hin nachvollziehbaren Dokumentation einer über den bestehenden Personenkreis hinausgehenden breiten Vereinsstruktur.
Selbst wenn daher von einer subjektiv gemeinten Offenheit und einem tatsächlich vorhandenen Interessentenkreis auszugehen sein sollte, entspricht eine überwiegend informelle und nicht dokumentierte Einbindung von Personen nicht den Anforderungen, die im Rahmen der gesetzlich geregelten Gemeinnützigkeit an die Förderung der Allgemeinheit gestellt werden. Maßgeblich ist insoweit nicht die innere Zielsetzung, sondern deren objektiv feststellbare organisatorische Umsetzung.
Hinsichtlich der Sponsorengelder steht fest, dass diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der vom Verein getragenen Veranstaltung standen und von Sponsoren gerade im Hinblick auf diese Veranstaltung geleistet wurden. Dass diese Gelder - aufgrund einer internen Vereinbarung - dem Einzelunternehmen des Obmannes zufließen sollten, ist zwar vertraglich dargestellt, ändert aber nichts daran, dass der wirtschaftliche Anknüpfungspunkt die Vereinsveranstaltung war. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Trennung zwischen "Vereinsbereich" und "Unternehmensbereich" stützt sich im Wesentlichen auf diese Vereinbarung und die buchhalterische Erfassung im Einzelunternehmen, nicht jedoch auf eine von Beginn an fremdübliche Gestaltung. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Umständen die Sponsorenerlöse in dieser Weise erhalten hätte, während der Verein die Risiken getragen hätte. Dass im Einzelunternehmen ein Überschuss versteuert wurde, bestätigt zwar die Erfassung im Unternehmensbereich, sagt aber nichts über die abgabenrechtlich richtige Zurechnung aus. In der Gesamtschau war daher der schlüssigen, auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge abstellenden Sichtweise der Außenprüfung zu folgen, wonach die Sponsorengelder dem Verein zuzurechnen sind.
Zu den an den Obmann bzw. sein Einzelunternehmen geleisteten Honoraren ist festzuhalten, dass der Verein trotz Aufforderung keine detaillierten Stundennachweise, keine kalkulatorische Herleitung der Pauschalen und keine klare Abgrenzung zwischen Tätigkeiten als Vereinsobmann und als Unternehmer vorlegen konnte. Die pauschale Aufzählung von Tätigkeitsbereichen (Streckenplanung, rechtliche Abklärung, Drucksorten, Administration etc.) ohne betragliche Zuordnung und ohne Angabe konkreter Zeiten ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine fremdübliche Entlohnung zu belegen. Die ins Treffen geführten Vergleichsangebote anderer Agenturen erweisen sich als untauglich, da sie deutlich über den gesamten Einnahmen des Vereins liegen, großteils Pauschalpakete ohne konkrete Leistungsbeschreibung enthalten und darüber hinaus nicht nachgewiesen wurde, dass die darin angebotenen Leistungen in Art und Umfang tatsächlich mit den vom Einzelunternehmen erbrachten Leistungen vergleichbar wären. Da zudem auch Vereinsmitglieder wesentliche Teile der Durchführung ehrenamtlich übernommen haben, ist ein unmittelbarer Vergleich mit Vollagenturlösungen nicht möglich. Es ist daher der Schlussfolgerung der Außenprüfung zu folgen, dass die Honorare der Höhe nach nicht nachvollziehbar und nicht fremdüblich sind und eine wirtschaftliche Begünstigung des Obmannes darstellen.
Die vom Verein übernommenen Rallyekosten betreffen unstrittig die Teilnahme des Obmannes an Rallyeveranstaltungen. Eine darüberhinausgehende, strukturierte Einbindung weiterer Vereinsmitglieder, etwa in Form eines Trainings- oder Nachwuchsprogramms, regelmäßiger gemeinsamer Aktivitäten oder sonstiger Maßnahmen mit Breitenwirkung, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Hinweis, der Rallyesport stelle einen "im Aufbau befindlichen Zweig" des Vereins dar, blieb mangels Vorlage entsprechender Konzepte, Planungen, Ausschreibungen oder Teilnehmerlisten ohne objektive Untermauerung. Damit fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine organisatorische Einbettung dieser Aktivitäten in den Vereinsbetrieb. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Außenprüfung vorgenommene Zuordnung dieser Aufwendungen zum nicht begünstigten Bereich als sachgerecht.
Zur Reise nach Mallorca wurden im Verfahren unterschiedliche Begründungen vorgebracht, nämlich einerseits die Durchführung eines Trainingslagers, andererseits die Vorbereitung auf ein Radrennen. Konkrete Unterlagen, aus denen sich ein organisierter Trainingsbetrieb, ein Veranstaltungsbezug oder die Teilnahme weiterer Vereinsmitglieder ergeben hätte, wurden jedoch nicht beigebracht. Insbesondere fehlen Programme, Teilnehmerlisten, Ausschreibungen oder sonstige Nachweise über eine vereinsbezogene Durchführung. Die wechselnden Darstellungen sowie das Fehlen zeitnaher Dokumentation erschweren eine objektive Überprüfbarkeit des behaupteten Zwecks erheblich. Mangels entsprechender Nachweise war daher davon auszugehen, dass ein eindeutiger und überwiegender Vereinsbezug nicht festgestellt werden konnte, sodass die Zuordnung dieser Aufwendungen zum privaten bzw. nicht begünstigten Bereich nachvollziehbar erscheint.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der angeschafften Fahrräder und Ausrüstungsgegenstände keine Nutzungsaufzeichnungen, Ausleihlisten oder sonstigen Belege vorgelegt wurden, aus denen sich eine tatsächliche Verwendung durch einen größeren Kreis von Vereinsmitgliedern ergeben hätte. Ohne eine derartige Dokumentation lässt sich eine dem Vereinszweck dienende gemeinschaftliche Nutzung nicht verlässlich nachvollziehen. Auch insoweit war daher die Einschätzung der Außenprüfung, dass ein überwiegender Vereinsbezug nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, im Rahmen der freien Beweiswürdigung als schlüssig anzusehen.
Die Einwendungen zum Fehlen formeller Beschlüsse und zu den Buchführungs- und Aufzeichnungsmängeln stützen sich im Wesentlichen auf den Hinweis auf "ländliche Vereinsgepflogenheiten" und eine angeblich eigenständige "Vereinskultur", in der man auf formelle Protokolle verzichtet habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die von Gesetzes wegen bestehenden Dokumentations- und Rechenschaftspflichten zu relativieren. Die Außenprüfung hat zutreffend festgestellt, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Vermögensübersichten und systematische Aufzeichnungen fehlen. Die vom Verein geübte Praxis, lediglich Bankauszüge zu sammeln, kann angesichts der gesetzlichen Anforderungen nicht als ausreichender Nachweis einer geordneten Vereinsgebarung gewertet werden.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist weiters zu berücksichtigen, dass die Vereinsorgane ausschließlich aus dem Obmann, seiner Ehegattin und einer Angestellten seines Einzelunternehmens bestanden. Dadurch ist eine von der Person des Obmanns unabhängige Kontrolle der Mittelverwendung strukturell ausgeschlossen. Das Fehlen von Gegenstimmen, kritischen Protokollen oder internen Kontrollen ist vor diesem Hintergrund nicht überraschend und eher Ausdruck einer faktischen Alleinbeherrschung als einer gelebten Selbstkontrolle.
Dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen der Vertreterin, wonach die Gemeinnützigkeit des Vereins anzuerkennen sowie die an das Einzelunternehmen ***1*** geleisteten Honorare steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, vermochte sich das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Erwägungen nicht anzuschließen.
Soweit auf die statutarisch festgelegten gemeinnützigen Zielsetzungen sowie auf die grundsätzlich sportfördernde Tätigkeit des Vereins verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass für die abgabenrechtliche Begünstigung nicht allein die Satzung oder die subjektive Zwecksetzung maßgeblich sind, sondern gemäß §§ 34 ff BAO ausschließlich die tatsächliche Geschäftsführung. Entscheidend ist daher, ob die Mittelverwendung und organisatorische Umsetzung nach außen hin nachvollziehbar dokumentiert ist und den gesetzlichen Anforderungen an Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Förderung der Allgemeinheit entspricht. Wie bereits dargelegt, fehlte es im Prüfungszeitraum jedoch an einer geordneten Rechnungslegung, an systematischen Aufzeichnungen sowie an einer nachvollziehbaren Dokumentation der Mittelverwendung. Bereits aus diesem Grund konnte die begünstigungskonforme Geschäftsführung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Auch das Vorbringen betreffend die Honorare an das Einzelunternehmen ***1*** erweist sich als nicht geeignet, die Feststellungen der Außenprüfung zu entkräften. Zwar wurde ausgeführt, es hätten tatsächlich organisatorische Leistungen stattgefunden und die Entgelte seien im Einzelunternehmen ordnungsgemäß versteuert worden. Für die steuerliche Anerkennung kommt es jedoch nicht entscheidend auf die nachgelagerte Besteuerung beim Empfänger an, sondern darauf, ob die Leistungsbeziehung zwischen Verein und nahestehender Person dem Fremdvergleich standhält und dem Grunde sowie der Höhe nach nachvollziehbar dokumentiert ist.
Gerade daran fehlt es im gegenständlichen Fall. Es wurden weder detaillierte Stundennachweise noch eine kalkulatorische Herleitung der Pauschalen oder eine klare Abgrenzung zwischen Tätigkeiten in der Funktion als Vereinsorgan und solchen im Rahmen des Einzelunternehmens vorgelegt. Die vorgelegten Tätigkeitsumschreibungen bleiben allgemein und lassen weder Umfang noch Zeitaufwand konkret erkennen. Damit fehlt eine objektive Grundlage, anhand derer überprüft werden könnte, ob ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Umständen ein entsprechendes Entgelt vereinbart hätte. Die bloße Behauptung, die Honorare seien "nicht überhöht", vermag eine solche Nachvollziehbarkeit nicht zu ersetzen.
Ebenso vermag der Hinweis auf die vollständige Versteuerung der Einnahmen im Einzelunternehmen die fehlende Fremdüblichkeit nicht zu kompensieren. Die einkommensteuerliche Erfassung beim Empfänger ist für die Frage der Zurechnung und der Abzugsfähigkeit beim Leistenden ohne entscheidende Bedeutung. Maßgeblich bleibt, ob die Zahlungen ihrer wirtschaftlichen Substanz nach betrieblich bzw. gemeinnützig veranlasst und fremdüblich ausgestaltet sind. Dies konnte - wie ausgeführt - mangels ausreichender Dokumentation nicht festgestellt werden.
In der Gesamtschau stehen daher dem Vorbringen des Vertreters keine neuen, objektiv überprüfbaren Tatsachen oder Nachweise gegenüber, die geeignet wären, die ausführlich begründeten und an den tatsächlichen Geldflüssen orientierten Feststellungen der belangten Behörde zu widerlegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in wertenden Einschätzungen, ohne die festgestellten Dokumentations- und Nachweismängel zu beseitigen.
Abschließend ist jedoch festzuhalten, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht zwingend abzuleiten ist, der Verein habe von vornherein keine gemeinnützigen Zielsetzungen verfolgt. Nach seinem statutarischen Zweck und dem äußeren Erscheinungsbild der durchgeführten Sportveranstaltungen erscheint es durchaus möglich und nachvollziehbar, dass die handelnden Personen eine Förderung sportlicher Aktivitäten sowie die Unterstützung von Sportlerinnen und Sportlern beabsichtigt haben und entsprechende Tätigkeiten auch tatsächlich gesetzt wurden.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht allein das Vorliegen solcher Absichten oder einzelner gemeinnütziger Aktivitäten maßgeblich, sondern entscheidend, ob die tatsächliche Geschäftsführung in einer Weise erfolgt, die den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 ff BAO entspricht und durch eine geordnete, nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation belegt ist. Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass Mittelverwendung, Entscheidungsprozesse und Leistungsbeziehungen klar festgehalten und nach außen hin transparent nachvollziehbar sind.
Gerade daran fehlt es im gegenständlichen Fall. Mangels ausreichender Aufzeichnungen, nachvollziehbarer Abrechnungen und formeller Beschlüsse konnten die behaupteten gemeinnützigen Zwecke und die konkrete Zweckbindung der eingesetzten Mittel nicht in der erforderlichen Weise objektiv überprüft werden. Bloße Absichtserklärungen oder nachträgliche Erläuterungen vermögen eine fehlende Dokumentation nicht zu ersetzen.
Auch bei grundsätzlich gemeinnütziger Zielsetzung ist die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen unverzichtbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen. Da diese Voraussetzungen im Prüfungszeitraum nicht ausreichend nachgewiesen werden konnten, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung weiterhin den schlüssigen und durch objektive Feststellungen gestützten Ergebnissen der Außenprüfung zu folgen.
Nach §§ 34 bis 41 BAO kommen abgabenrechtliche Begünstigungen nur solchen Körperschaften zu, deren Satzung und tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke gerichtet sind. Maßgeblich ist dabei nicht die formelle Zweckumschreibung, sondern die nach außen erkennbare tatsächliche Geschäftsführung ( § 21 BAO). Die Mittel sind selbstlos und ausschließlich für begünstigte Zwecke zu verwenden; die Mittelverwendung muss durch eine geordnete und überprüfbare Rechnungslegung nachweisbar sein.
Im Prüfungszeitraum entsprach die tatsächliche Geschäftsführung diesen Anforderungen nicht.
Bereits die organisatorische Struktur ließ keine Förderung der Allgemeinheit im erforderlichen Umfang erkennen. Der Mitgliederstand blieb über Jahre gering und bestand überwiegend aus Personen im familiären oder beruflichen Naheverhältnis zu den Vereinsorganen. Eine nach außen dokumentierte Einbindung eines offenen und unbestimmten Personenkreises war nicht feststellbar.
Auch die wirtschaftliche Gebarung erfüllte das Gebot der Selbstlosigkeit gemäß § 39 BAO nicht. Die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erzielten Sponsorengelder standen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins und waren diesem zuzurechnen. Die vertragliche Abwicklung über das Einzelunternehmen des Obmanns vermochte daran nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern.
Die an dieses Einzelunternehmen geleisteten Entgelte waren mangels nachvollziehbarer Leistungsabgrenzung, fehlender Leistungsnachweise sowie fehlender Kalkulationsgrundlagen nicht überprüfbar. Leistungsbeziehungen zwischen einer Körperschaft und nahestehenden Personen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn sie klar dokumentiert und fremdüblich ausgestaltet sind. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Entsprechendes gilt für weitere vom Verein übernommene Aufwendungen, insbesondere für Reisen, sportliche Einzelaktivitäten und Anschaffungen von Ausrüstungsgegenständen. Mangels belegmäßiger Zuordnung zu einer überwiegend vereinsbezogenen Nutzung konnten diese Ausgaben nicht als begünstigte Mittelverwendung berücksichtigt werden.
Hinzu kamen erhebliche Mängel in der Rechnungslegung. Weder wurden laufende Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen noch Vermögensübersichten oder ausreichende Grundaufzeichnungen geführt. Eine nachvollziehbare Kontrolle der Mittelverwendung war damit nicht möglich. Nach der Rechtsprechung steht eine derart unzureichende Dokumentationslage der Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach entsprechend den Statuten gemeinnützige Ziele verfolgt und Leistungen tatsächlich erbracht worden seien sowie die Entgelte beim Empfänger versteuert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Für die abgabenrechtliche Beurteilung ist ausschließlich die objektiv nachweisbare, begünstigungskonforme tatsächliche Geschäftsführung maßgeblich.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO kommt dem Verein daher auch keine Befreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988 zu. Als Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG unterliegt er der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die wiederkehrende Organisation der Veranstaltung, die Einwerbung von Sponsorengeldern und die damit verbundene entgeltliche Tätigkeit stellen eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung dar, die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Die daraus erzielten Überschüsse sind steuerpflichtig.
Da der Verein keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen führte, waren die Besteuerungsgrundlagen zudem gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Betriebsprüfung rekonstruierte die Einnahmen und Ausgaben anhand der vorhandenen Belege und Bankkontenbewegungen und ermittelte den Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG. Nachgewiesene Aufwendungen wurden berücksichtigt, nicht belegte oder nicht nachvollziehbare Ausgaben nur im Schätzungsweg oder nicht anerkannt. Dieses Vorgehen stellt ein sachgerechtes und nachvollziehbares Schätzungsverfahren dar.
Die daraus resultierenden, über mehrere Jahre hinweg erzielten positiven Ergebnisse beruhen auf den festgestellten Zahlungsflüssen und sind rechnerisch schlüssig. Konkrete Einwendungen gegen einzelne Berechnungsschritte wurden nicht substantiiert erhoben.
Zusammenfassend lagen im entscheidungsrelevanten Zeitraum weder die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit noch ausreichende Aufzeichnungen für eine unmittelbare Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Zurechnung der Einnahmen zum Verein, die Nichtanerkennung nicht belegter Aufwendungen, die Schätzung gemäß § 184 BAO sowie die Festsetzung der Körperschaftsteuer erfolgten daher zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft. Sie folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gemeinnützigkeit und beruht im Wesentlichen auf der Würdigung des konkret festgestellten Sachverhalts.
Linz, am 4. Februar 2026
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