(1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 191 Fördergegenstände
…Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht.…
StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 57e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024
…Anerkennung gemäß § 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der §§ 34 ff BAO. (7) Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 eine Leistung gemäß § 19 in der Fassung…
§ 47 Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe
…erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz…
OeADG · OeAD-Gesetz
§ 11 Abgaben- und Gebührenbefreiung
…1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ …
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
…1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet. (2) Unternehmungsgegenstand…
KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 5
…BAO maßgebend sind. – Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr. Nicht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des §…
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 26 Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz
… 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 40
…dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne…
§ 40a
…zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet, 2. teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt. Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden…
§ 47
…Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.…
§ 39
…eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden…