(1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 191 Fördergegenstände
…Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht.…
OeADG · OeAD-Gesetz
§ 11 Abgaben- und Gebührenbefreiung
…1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ …
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
…1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet. (2) Unternehmungsgegenstand…
KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 5
…BAO maßgebend sind. – Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr. Nicht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des §…
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 26 Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz
… 694/1993, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine…