JudikaturBFG

RV/7500504/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 1. Juli 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 19. März 2025 um 11:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Amalienstraße 29 beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Das Parkraumüberwachungsorgan verhängte durch Organstrafverfügung vom 19. März 2025 eine Geldstrafe in Höhe von € 36,00 und hinterließ diese am Fahrzeug.

Da die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist keinen Zahlungseingang feststellen konnte, wurde die Organstrafverfügung gem. § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.

Mit Anonymverfügung vom 11. April 2025, Zahl MA67/MA-GZ/2025 wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 vorgeschrieben. Diese Geldstrafe wurde nicht entrichtet.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete sohin mit der Strafverfügung vom 19. Mai 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 19. März 2025 um 11:40 Uhr in 1130 Wien, Amalienstraße 29 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 26. Mai 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass er die Strafe (Organstrafverfügung) bereits vollständig bezahlt habe. Er sehe keine Grundlage für eine weitere Zahlung und werde keine weiteren Beträge leisten. Dem Einspruch legte der Bf. einen Handy-Screenshot bei, auf dem drei Transaktionen an die Stadt Wien (MA6-BA32, Strafen) in Höhe von € 48,00, € 75,00 und € 36,00 ersichtlich sind.

Die Behörde nahm daraufhin am 05. Juni 2025 mit dem Bf. Kontakt auf und trug ihm auf, der Behörde binnen zwei Wochen einen detaillierten Kontoauszug, aus welchem die genauen Zahlungsdaten (Verwendungszweck, Zahlungsreferenz) hervorgehen, zu übermitteln, da die Zahlung in Höhe von € 36,00 nicht auf dem Konto der Behörde aufscheine. Der Bf. wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einzahlung der mit Organstrafverfügung am 19. März 2025 verhängten Geldstrafe am 02. April 2025 geendet habe. Die Zahlungen in Höhe von € 75,00 und € 48,00 haben zugeordnet werden können.

Der Bf. zeigte keine Reaktion auf das schriftliche Ersuchen der Behörde.

Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis des Magistrats wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.

Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.

In Ihrem Einspruch stellten Sie die Übertretung nicht in Abrede, sondern wendeten lediglich ein, die Strafe bereits fristgerecht bezahlt zu haben und übermittelten ein Screenshot, welche diverse Überweisungen an die Stadt Wien, MA6-B32 beinhaltet. Weiters baten Sie Ihren Fall nochmals zu überprüfen.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, wurden von Ihnen nicht bestritten, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben konnten.

Zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten bereits einen Strafbetrag bezahlt, wird mitgeteilt, dass bis dato keine Zahlung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eingelangt ist, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am 14. Juli 2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. neuerlich vor, dass er die Strafe bereits bezahlt habe und verwies auf das im Zuge des Einspruchs übermittelte Foto (Screenshot), welches er mit der Beschwerde nochmals vorlegte. Der Beschwerde wurde weiters die Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses beigelegt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am Mittwoch, 19. März 2025 um 11:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Amalienstraße 29 abgestellt.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Der Bf. war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Die am 19. März 2025 um 11:40 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an.

Die Zahlung der durch Organstrafverfügung am 19. März 2025 verhängten Geldstrafe ist nicht fristgerecht erfolgt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Nach § 50 Abs. 6 VStG gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages der Organstrafverfügung mittels Beleges (Abs. 2), die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Der Bf. ist dem Ersuchen der Behörde nicht nachgekommen, einen detaillierten Kontoauszug, aus welchem die genauen Zahlungsdaten entnommen werden können, zu übermitteln. Anhand des vom Bf. übermittelten Screenshots zur verfahrensgegenständlichen Transaktion in Höhe € 36,00 kann nicht eruiert werden, ob der Bf. bei der Zahlung die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges angegeben hat.

Tatsache ist, dass die Behörde eine Gutschrift des Strafbetrags auf ihrem Konto nicht feststellen konnte. Das Gericht sieht daher im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, dass der Bf. die mittels Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,00 nicht fristgerecht iSd § 50 Abs. 6 VStG eingezahlt hat.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

Die Behörde kann nach § 50 Abs. 2 VStG 1991 die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gegen die Organstrafverfügung ist nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wird die Zahlung - warum auch immer - nicht fristgerecht geleistet, kann gegen den Beschuldigten ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung oder Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben.

Die Verwaltungsübertretung selbst wird vom Bf. nicht bestritten. Der Bf. wendet lediglich ein, die Zahlung der mittels Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe geleistet zu haben.

Da aber eine fristgerechte Überweisung iSd § 50 Abs. 6 VStG 1991 eben nicht erfolgt ist (und auch nicht nachgewiesen werden konnte), wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos. Das weitere Vorgehen der Behörde mittels Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis und die Verhängung einer höheren Geldstrafe erfolgte sohin rechtmäßig.

Es wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass für den Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder Anonymverfügung besteht (VwGH 17.6.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524). Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob zunächst eine Organstrafverfügung ergehen soll oder ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird, wobei im ordentlichen Strafverfahren -wie bereits erläutert - höhere Strafbeträge zu Anwendung kommen.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl. VwGH 20.9.1996, 95/17/0495).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug, ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben, in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 75,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts als schuld- und tatangemessen. Zudem bewegt sich die Strafe ohnehin im unteren Drittel des Strafrahmens (vgl. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 12. August 2025