Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden jeweils vom 20. Februar 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom 21. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 sowie Umsatzsteuer 2017, Steuernummer: ***Steuernummer***, zu Recht:
I. Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 21. Jänner 2020 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt. Das Einkommen im Jahr 2016 habe -€ 38.511,01 betragen. Begründend wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 21. Jänner 2020 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer mit € 77.812,00 festgesetzt. Begründend wurde unter anderem auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 21. Jänner 2020 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuer mit € 93.461,99 festgesetzt. Begründend wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils eine Beschwerde.
In der Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2016 wurde ausgeführt, die Leasingvorauszahlung vom 5. August 2016 in der Höhe von € 5.547,00 sei nicht über den Leasingzeitraum von 48 Monaten verteilt im Leasingaufwand berücksichtigt worden. Die Digitalkamera sei am 28. April 2016 für betriebliche Zwecke angeschafft worden. Die Digitalkamera sei insbesondere für Portraitaufnahmen der überlassenen Dienstnehmer verwendet worden und sei daher über die Nutzungsdauer von drei Jahren als Betriebsausgabe in KZ 9130 zu erfassen. Der Aufwand für 2016 betrage € 299,67.
In der Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2017 wurde zusätzlich zu dem zuvor dargestellten vorgebracht, Werkzeuge seien von den überlassenen Dienstnehmern beim Beschäftigter verwendet worden und seien daher als GWG in KZ 9130 zu erfassen. Das Mobiltelefon werde von den überlassenen Dienstnehmern im Zuge der Überlassung verwendet und sei daher in KZ 9130 zu erfassen. Die Kürzung der Mitarbeiterverpflegung im Zuge der Betriebsprüfung sei rechtswidrig, weil die Mitarbeiter nicht ins Büro kämen und daher die Besprechungen auswärts abgehalten würden.
In der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 wurde vorgebracht, die Vorsteuern für die Bewirtung seien wie die Bewirtungskosten um 50 % gekürzt worden. Grundsätzlich seien alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen würden und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen würde. Die Vorsteuern für die 100 % betrieblich verwendeten Werkzeuge seien voll vorsteuerabzugsfähig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2016 wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 geändert und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt. Das Einkommen im Jahr 2016 betrage - € 38.973,26. Begründend wurde ausgeführt, hinsichtlich der Leasingvorauszahlung werde der Beschwerde stattgegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde mangels Nachweises der betrieblichen Nutzung als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2020 wurde der Einkommensteuerbescheid 2017 geändert und die Einkommensteuer mit € 78.814,00 festgesetzt. Auch hier wurde hinsichtlich der Leasingvorauszahlungen der Beschwerde stattgegeben und sie im Übrigen mangels Nachweises, dass betriebliche veranlasste Aufwendungen vorliegen würden, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2020 wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 21. Jänner 2020 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte jeweils Vorlageanträge ein.
In den Vorlageanträgen betreffend die Einkommensteuer 2016 und Einkommensteuer 2017 führte der Beschwerdeführer aus, die betriebliche Verwendung der Digitalkamara sei in der Beschwerde erläutert worden. Eine private Verwendung sei nicht erfolgt. Die Führung von Zeitaufzeichnungen hinsichtlich der betrieblichen Verwendung sei nicht realisierbar. Der Beschwerdeführer erbringe keine Restaurantleistungen. Die Arbeitskräfteüberlassung erfolge nicht nur an Hotels und Restaurants, sondern auch an andere Branchen. Die Werkzeuge seien angeschafft worden, weil die Arbeitskräfteüberlassung dies erfordert habe. Die Rechnungen für Mobiltelefon und Prepaidcards seien immer im Buchhaltungsordner vorhanden und auch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst gewesen.
Im Vorlagenantrag betreffend die Umsatzsteuer 2016 wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht am 17. Juni 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen wurde beantragt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
In den Beschwerdejahren übte der Beschwerdeführer das Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" aus.
Eine überwiegende betriebliche Nutzung der Digitalkamera, der Werkzeuge und des Mobiltelefons lag in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die genannten Gegenstände mindestens zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienten.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die als freiwilliger Sozialaufwand verbuchten Kosten der "Mitarbeiterverpflegung" um € 2.217,00 gekürzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diesen Aufwendungen eine betriebliche Veranlassung zu Grunde gelegen ist bzw. dass diese unternehmerischen Zwecken dienten.
Am 5. August 2016 leistete der Beschwerdeführer Leasingvorauszahlungen in Höhe von € 5.547,00. Diese waren zu 20 % privat und zu 80 % betrieblich veranlasst. Der Leasingzeitraum betrug 48 Monate.
Das vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewerbe ergibt sich aus der aktenkundigen GISA-Abfrage, den Ausführungen im Vorlagebericht und den Darstellungen in den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sowie den Vorlageanträgen betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017.
Digitalkamera, Werkzeuge, Mobiltelefon
Hinsichtlich der Digitalkamera wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass diese insbesondere für Portraitaufnahmen der überlassenen Dienstnehmer verwendet worden sei. Im Vorlageantrag wurde auf die Beschwerde verwiesen, eine private Verwendung in Abrede gestellt und ausgeführt, dass führen von Zeitaufzeichnungen sei nicht realisierbar.
Zu den Werkzeugen wurde in der Beschwerde zur Einkommensteuer 2017 vorgebracht, die Werkzeuge seien von den überlassenen Dienstnehmern beim Beschäftiger verwendet worden. Im Vorlageantrag zur Einkommensteuer 2017 wurde ergänzend darauf verwiesen, dass die Arbeitskräfteüberlassung nicht nur an Hotels und Restaurants, sondern auch an andere Branchen erfolge. Die Motorsense, der Akkuschrauber und die Stichsäge seien angeschafft worden, weil dies die Arbeitskräfteüberlassung erfordert habe.
Zum Mobiltelefon wurde in der Beschwerde zur Einkommensteuer 2017 vorgebracht, dieses werde von den überlassenen Dienstnehmern im Zuge der Überlassung verwendet. Die Rechnungen dafür seien immer im Buchhaltungsordner vorhanden und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst gewesen.
Am 7. Jänner 2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Vorhalt übermittelt (zugestellt durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZuStG am 13. Jänner 2026). In diesem wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen und auch zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht Stellung zu nehmen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeitskräfteüberlasser tätig. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen zur Einkommensteuer 2016 und 2017 wusste, dass sein bisheriges Vorbringen nach Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet war, eine (überwiegend bzw. nahezu ausschließliche) betriebliche Veranlassung der angeführten Gegenstände darzulegen, beschränkte sich der Beschwerdeführer in den Vorlageanträgen darauf, pauschale Behauptungen aufzustellen, wonach eine private Verwendung (Digitalkamera) nicht vorgelegen sei, die Arbeitskräfteüberlassung den Einsatz von Motorsense, Akkuschrauber und Stichsäge erfordert habe und die Rechnungen für das Mobiltelefon immer im Buchhaltungsordner vorhanden und auch in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst gewesen sei.
Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weshalb es dem damals noch steuerlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, präzisere und genaue Angaben, zum konkreten Einsatz der genannten Gegenstände zu machen, wenn diese tatsächlich betrieblich verwendet wurden. Auch die Möglichkeit sein Vorbringen zu ergänzen, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt. Warum keine Zeitaufzeichnungen haben geführt werden können, ist auch nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass die Digtialkamera, das Werkzeug und das Mobiltelefon nicht überwiegend betrieblich genutzt wurden. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die behauptete unternehmerische Nutzung dieser Gegenstände näher zu konkretisieren und zu plausibilisieren, konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Gegenstände zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienten.
"Mitarbeiterverpflegung"
Die im Jahr 2017 vorgenommene Kürzung der als freiwilliger Sozialaufwand (Kto 6700) geltend gemachten Kosten ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht ("Anhang zu Tz 4 Privataufwendungen"). Dass es sich dabei laut dem Beschwerdeführer um Ausgaben der "Mitarbeiterverpflegung" handeln soll, resultiert aus der aktenkundigen Tabelle "freiw. Sozialaufwand 2017", aus der erkennbar wird, dass die Kosten im Zusammanhang mit der Verpflegung von Mitarbeitern stehen. Es ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017 und zur Umsatzsteuer 2017 und den Angaben in der Beschwerde zur Einkommensteuer 2017. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich dabei um Ausgaben für Geschäftsessen handelte, die der Werbung dienen sollten (wie in der Beschwerde zur Umsatzsteuer 2017 vorgebracht). Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer 2017 (denen Vorhaltecharakter zukommt, vgl. VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0121) wurde vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nichts mehr entgegengehalten.
Nähere Darstellungen, wofür konkret die strittigen Aussagen angefallen sind, enthalten die vorgelegten Akten nicht. Die Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes zu den Ausgaben für Mitarbeiterverpflegung (Übermittlung von Belegen und Konkretisierung der Ausgaben, Beschluss vom 7. Jänner 2026) wurde durch den Beschwerdeführer nicht beantwortet.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen konnte das Bundesfinanzgericht nicht feststellen, dass die gekürzten Aufwendungen eine betriebliche Veranlassung hatten (vgl. auch dazu die Bestimmung des § 138 BAO und die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) bzw. das diese unternehmerischen Zwecken dienten.
Leasingkosten
Die Leasingvorauszahlung ergibt sich aus dem aktenkundigen Einzahlungsbeleg vom 5. August 2016. Der festgestellte Leasingzeitraum gründet auf dem aktenkundigen Leasingvertrag vom 23. August 2018.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden hinsichtlich der KFZ-Aufwendungen 20 % als Privatanteil ausgeschieden (vgl. Betriebsprüfungsbericht "Anhang zu Tz. 6 KFZ Privatanteil"). Auch der Beschwerdeführer hat seiner Berechnung der anteiligen Leasingaufwendungen einen Privatanteil von 20 % zu Grunde gelegt (vgl. Beschwerden zur Einkommensteuer 2016, 2017 sowie die Beschwerdeergänzung vom 4. März 2020). Es erscheint grundsätzlich plausibel bei Aufwendungen für KFZ auch von einer anteiligen privaten Verwendung auszugehen. Es sind keine Umstände hervorgetreten, um an der Richtigkeit des sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde angenommen 20 %igen Privatanteil zu zweifeln.
Beschwerdegegenständlich sind die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Digitalkamera (Einkommensteuer 2016 und 2017), Werkzeuge und Mobiltelefon (Einkommensteuer 2017)als Betriebsausgabe, die nachträgliche Geltendmachung von Leasingaufwendungen als Betriebsausgaben (Einkommensteuer 2016 und 2017), die Kürzung der Aufwendungen für Mitarbeiterverpflegung (Einkommensteuer 2017) sowie die durch die belangte Behörde für das Jahr 2017 (Umsatzsteuer) vorgenommene Kürzung der Aufwendungen und Vorsteuern für Mitarbeiterverpflegung und die Nichtanerkennung der Vorsteuern für die Werkzeuge (Umsatzsteuer 2017).
Digitalkamera, Werkzeuge, Mobiltelefon
Gemäß § 20 Abs Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ergibt sich ein auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes allgemeines Aufteilungsverbot. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw betrieblich verwendet werden können, nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden können, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung erbringt (VwGH 13. November 2019, Ra 2019/13/0070 sowie VwGH 24. November 2016, Ro 2014/13/0045 jeweils mwN). Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung oder Veranlassung vor, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob sich die Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen einwandfrei trennen lassen. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot [vgl. VwGH 24. April 2014, 2011/15/0187; siehe auch Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 20 Rz 22/1 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung können Digitalkameras, Werkzeuge und Mobiltelefone sowohl beruflich bzw. betrieblich als auch privat verwendet werden. Aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis einer (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung zu erbringen. Anhaltspunkte dafür, dass eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen für die Lebensführung und beruflichen Aufwendungen möglich wäre, haben sich nicht ergeben.
Aus diesem Grund waren die Aufwendungen für die Digitalkamera, die Werkzeuge und das Mobiltelefon nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Weshalb in diesem Punkt der bereits in der den Beschwerdevorentscheidungen zur Einkommensteuer 2016 und 2017 getroffenen Ansicht zu folgen ist.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Werkzeuge (wie auch das Mobiltelefon und die Kamera) zumindest zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienten, war gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 lit a UStG 1994, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer 2017 erkannt, der Vorsteuerabzug zu versagen.
"Mitarbeiterverpflegung"
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Über Verlangen der Abgabenbehörde (oder des Bundesfinanzgerichtes § 269 Abs. 1 BAO) müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder, falls dies nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden [ § 138 Abs. 1 BAO, vgl. Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 62 (Stand 1.7.2025, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung unterlassen, nähere Angaben zu den von ihm geltend gemachten Ausgaben für "Mitarbeiterverpflegung" zu tätigen. Ein betriebliche Veranlassung der von der belangten Behörde gekürzten Aufwendungen konnte daher nicht festgestellt werden, weshalb ihnen auch vom Bundesfinanzgericht (wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017) ein Abzug als Betriebskosten zu versagen ist (vgl. auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
Da hinsichtlich dieser Ausgaben nicht festgestellt werden konnte, dass diese betrieblichen Zwecken dienten, war auch der damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer 2017, zu versagen.
Leasingkosten
Die Leasingkosten von gesamt € 5.547,00, die nach dem festgestellten Sachverhalt zur 20% privat und zu 80% betrieblich veranlasst waren, waren auf die Laufzeit von 48 Monaten zu verteilen und der Privatanteil von 20 % auszuscheiden.
Für das Jahr 2016 waren daher € 462,25 [€ 5.547,00/48 = € 115,56 - 23,11 (20 % Privatanteil) = 92,45 *5 (5 Monate für das Jahr 2016)] als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Für das Jahr 2017 waren somit € 1.109,4 (92,45*12) als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war daher den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheid 2016 und 2017 teilweise Folge zu geben (hinsichtlich der Leasingvorauszahlungen) und die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet auf der Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt sowie auf der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Ein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 16. Februar 2026
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