JudikaturVwGH

Ra 2019/13/0070 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Sie sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. - teils noch zum EStG 1972 - VwGH 9.12.1992, 91/13/0094; 15.11.1995, 94/13/0142, VwSlg 7046 F/1995; 21.12.1999, 96/14/0123, VwSlg 7472 F/1999; vgl. in diesem Sinne auch - bei ähnlicher Rechtslage - deutscher Bundesfinanzhof 21.9.2009, GrS 1/06, Rz 122 f; 9.11.2015, VI R 36/13). Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn Mehraufwendungen unmittelbar durch die konkrete berufliche Tätigkeit notwendig sind, wenn und soweit also durch die konkrete berufliche Tätigkeit Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Behandlung angefallen sind (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011, VwSlg 7994 F/2004; 24.9.2007, 2006/15/0325).

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