§ 52 Abs. 8 VwGVG ist nur dann anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung des Straferkenntnisses "zugunsten" des Bestraften vornimmt, also entweder die Strafe herabsetzt (in eine mildere umwandelt) oder ganz nachsieht oder wenigstens der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Die genannte Bestimmung greift dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat oder der Strafbestimmung ändert (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).
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