Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 23.2.1994, 120/94
Nach Art 17 EuGVÜ idF des Beitrittsübereinkommens 1978 muß die Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer im internationalen Handelsverkehr zulässigen Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein mußten, geschlossen werden.
Befindet sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsklausel, so muß es einen ausdrücklichen Hinweis auf sie geben und die Klausel ist nur gültig, wenn sie dem Mitkontrahenten zur Kenntnis gebracht und von diesem schriftlich angenommen wurde, sofern es keine keine ständigen Geschäftsbeziehungen auf Grundlage von allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien gibt.
Im vorliegenden Fall wurde die französische Gesellschaft Ofmag von ihrer Käuferin, der französischen Gesellschaft Art Nord, vor einem französischen Handelsgericht auf Zahlung von Schadenersatz geklagt. Ofmag verkündete der niederländischen Gesellschaft Stork wegen Schadloshaltung den Streit.
Stork erhob die Einrede der Unzuständigkeit, welche zurückgewiesen wurde. Da nach Art 87 Abs 2 der französischen Zivilprozeßordnung Unzuständigkeitsurteile der sofortigen Kassationsbeschwerde unterliegen, war das weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die die Einrede der Unzuständigkeit zurückwies, zulässig.
Das Gericht stellte fest, daß das einzige Vertragsdokument ein Telex der Gesellschaft Ofmag war, welches den Auftrag über die streitige Materiallieferungen zum gleichen Preis und zu den gleichen Regeln eines vorausgegangenen Auftrags bestätigte, wobei sich die von der Stork Gesellschaft erwähnte Klausel nicht in den bei der lokalen Handelskammer hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen befand.
Es konnte weder dargelegt werden, daß die Gesellschaft Ofmag beim streitigen Auftrag, noch anläßlich der vorangegangenen Aufträge Kenntnis von einer solchen Klausel erlangt hatte bzw. daß sie von einem ortsüblichen Gebrauch Kenntnis gehabt hätte oder hätte haben müssen.
Daraus folgerte das Gericht, daß die in Frage stehende Klausel nicht den Formvorschriften entsprach.
Stork Colorproofing BV (Niederlande) gegen Ofmag et SA Art Nord (Frankreich)
§ 120 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 120 Rauchfangkehrer
…§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe ( § 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit…
§ 94 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 94 Kurator
…§ 94. (1) Bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, daß der Richter infolge einer geistigen Beeinträchtigung unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das…
§ 120 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 120 Gründungskonvent
…VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Implementierung der neuen Organisation § 120. (1) An jeder der in § 6 Z 1 bis 21 vorgesehenen Universitäten ist unverzüglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Gründungskonvent einzurichten…
§ 120 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 120 Höhe der Abfertigung
…§ 120 (1) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 1 beträgt: 1. bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und a) einer für…
§ 223 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 223
…85, § 86 samt Überschrift, § 91 Abs. 6 und 10 , die Bezeichnung des § 92, § 93, § 94 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2, § 96a, § 97, § 98 Abs. 1, 1a und…
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
…7 und Abs. 6, § 12a Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 1 Z 7, § 120, § 128a Abs. 5 Z 2 und 3, § 249 Abs. 2, § 250, § 235 Abs. …
§ 25 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 25 Hausordnung
…§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten ( § 94 Abs. 1 ), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden ( §§ 119 und 120 Abs. 2 ) und andere unter Berücksichtigung der…
§ 259 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 259 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 , unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
§ 272 Disziplinarrecht
§ 272. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.
§ 164 InvFG 2011 · InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 164 Anwendbare Bestimmungen
§ 164. (1) Ein Spezialfonds darf nur von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 verwaltet werden. Die Bestimmungen des 2. Teiles 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt sind dabei anzuwenden, wobei § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Z 10 sowie Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass von der Anwendung d…
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