(1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen.
(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 25 Hausordnung
(1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalt…
§ 177 Beginn des Entlassungsvollzuges
…Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.…
§ 169 Besondere Bestimmungen
…Z 2 entsprechend. 3. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.…
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 58 Behandlung jugendlicher Strafgefangener
…wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit des jugendlichen Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung (§ 25 StVG) festzulegen. Der Anstaltsleiter kann den betroffenen jugendlichen Strafgefangenen vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen. In diesem Fall ist § 91 Abs…