REMIT I
Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Verbot von Insider-Handel
Art. 4Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen
Art. 5Verbot der Marktmanipulation
Art. 6Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
Art. 7Marktüberwachung
Art. 8Datenerhebung
Art. 9Registrierung der Marktteilnehmer
Art. 10Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden
Art. 11Datenschutz
Art. 12Operationelle Zuverlässigkeit
Art. 13Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote
Art. 14Recht auf Erhebung eines Einspruchs
Art. 15Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren
Art. 16Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene
Art. 17Berufsgeheimnis
Art. 18Sanktionen
Art. 19Internationale Beziehungen
Art. 20Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 21Ausschussverfahren
Art. 22Inkrafttreten
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
2. „Marktmanipulation“ ist
3. „Versuch der Marktmanipulation“ ist
4. „Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
5. „Verbrauchskapazität“ ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.
6. „Energiegroßhandelsmarkt“ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
7. „Marktteilnehmer“ ist jede Person, einschließlich eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die/der an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
8. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person;
9. „zuständige Finanzbehörde“ ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG benannt wird;
(1) Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt,
a) diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt zu nutzen, oder dies zu versuchen;
b) diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
c) auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen zu empfehlen oder andere Personen dazu zu verleiten, Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt für folgende Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:
a) Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
b) Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
c) Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben,
d) Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
e) Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.
(1) Die Marktteilnehmer geben die ihnen vorliegenden Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekannt. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.
(2) Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In einem solchen Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information zusammen mit einer Begründung für den Aufschub der Bekanntgabe unverzüglich an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 5.
(3) Gibt ein Marktteilnehmer oder eine Person, die bei einem Marktteilnehmer beschäftigt ist oder in seinem Namen handelt, Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt im normalen Rahmen der Ausübung seiner/ihrer Arbeit oder seines/ihres Berufes oder der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dargelegt, bekannt, stellt dieser Marktteilnehmer oder diese Person die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe dieser Information sicher. Im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe sorgt der Marktteilnehmer dafür, dass die Informationen so rasch wie möglich nach der nicht absichtlichen Weitergabe vollständig und tatsächlich bekannt gegeben werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Person, an die die Informationen weitergegeben werden, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.
(4) Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes gilt als eine zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe.
Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 anzupassen, damit die Kohärenz mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird, und
b) diese Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck zu aktualisieren, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird.
(2) In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:
a) die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der Elektrizitäts- und der Gasmärkte, und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,
b) die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Waren- und Derivatemärkten,
c) die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und
d) in Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.
(1) Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 auf regionaler Ebene und mit der Agentur zusammen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat; dies gilt vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2. Die nationalen Regulierungsbehörden können auch den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen.
Die Mitgliedstaaten können für ihre nationale Wettbewerbsbehörde oder eine in dieser Behörde angesiedelte Marktüberwachungsstelle vorsehen, dass sie zusammen mit der nationalen Regulierungsbehörde den Markt überwacht. Bei der Marktüberwachung hat die nationale Wettbewerbsbehörde oder Marktüberwachungsstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die nationale Regulierungsbehörde gemäß Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 8 Absatz 5 erster Satz und Artikel 16.
(3) Die Agentur legt mindestens einmal jährlich der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vor und macht ihn öffentlich zugänglich. In diesen Berichten bewertet die Agentur die Funktionsweise und Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten und kann der Kommission Empfehlungen in Bezug auf Marktregeln, Normen und Verfahren unterbreiten, mit denen die Integrität des Marktes und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden könnten. Sie kann auch prüfen, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten. Die Berichte können mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 genannten Bericht kombiniert werden.
Die Agentur kann der Kommission Empfehlungen unterbreiten zu den Aufzeichnungen der Transaktionen einschließlich der Handelsaufträge, die ihrer Ansicht nach für eine wirksame und effiziente Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte notwendig sind. Vor der Abgabe solcher Empfehlungen konsultiert die Agentur die interessierten Parteien, vor allem die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und ESMA.
Sämtliche Empfehlungen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(1) Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstabe b bis f genannte und in ihrem Namen handelnde Person oder Behörde übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Handelsaufträge. Die gemeldeten Informationen umfassen genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien und Begünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen. Obgleich die Gesamtverantwortung bei den Marktteilnehmern liegt, gilt die Meldepflicht des betreffenden Marktteilnehmers als erfüllt, wenn die angeforderten Informationen von einer in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannten Person oder Behörde übermittelt wurden.
(2) Im Wege von Durchführungsrechtsakten
a) erstellt die Kommission eine Liste der Verträge und Derivate einschließlich der Handelsaufträge, die gemäß Absatz 1 zu melden sind und legt gegebenenfalls angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung von Transaktionen fest;
b) erlässt sie einheitliche Vorschriften über die Meldung der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;
c) legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie berücksichtigen die bestehenden Meldesysteme.
(3) In Absatz 4 Buchstaben a bis d genannte Personen, die Transaktionen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister gemeldet haben, unterliegen keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen.
Unbeschadet Unterabsatz 1 kann durch die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte ermöglicht werden, dass organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Informationen bereitgestellt durch
(1) Marktteilnehmer, die Transaktionen abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur zu melden sind, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder, falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind, in dem Mitgliedstaat in dem sie tätig sind, registrieren lassen.
Ein Marktteilnehmer darf sich nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen. Mitgliedstaaten dürfen von einem Marktteilnehmer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, nicht verlangen, dass er sich erneut registrieren lässt.
Die Registrierung von Marktteilnehmern berührt nicht die Verpflichtung, die anwendbaren Handels-, Regel- und Ausgleichsvorschriften einzuhalten.
(2) Spätestens drei Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die Kommission, richten die nationalen Regulierungsbehörden nationale Verzeichnisse der Marktteilnehmer ein, die sie auf dem jeweils neuesten Stand halten. Im Verzeichnis ist jedem Marktteilnehmer eine eigene Kennung zugewiesen und sind hinreichende Informationen enthalten, um den Marktteilnehmer identifizieren zu können, so u. a. zweckdienliche Angaben zu seiner Mehrwertsteuernummer, seines Sitzes, den für die betrieblichen und handelsbezogenen Entscheidungen verantwortlichen Personen und dem letzten Controller oder Begünstigten der Handelstätigkeiten des Marktteilnehmers.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format. Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit diesen Behörden dieses Format fest und gibt es bis zum 29. Juni 2012 bekannt. Auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellten Informationen erstellt die Agentur ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer. Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständigen Behörden haben Zugang zum europäischen Verzeichnis. Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur beschließen, das europäische Verzeichnis oder Auszüge daraus öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer offen gelegt.
(4) Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde das Registrierungsformblatt bevor sie eine Transaktion abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden muss.
(5) Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer teilen der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich jede Änderung mit, die sich hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen ergeben hat.
(1) Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA und anderen relevanten Behörden. Bevor die Agentur solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.
(2) Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Absatz 1, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
(3) Gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registrierte oder anerkannte Transaktionsregister stellen der Agentur alle von ihnen erhobenen einschlägigen Informationen über Energiegroßhandelsprodukte und Derivate von Emissionszertifikaten zur Verfügung.
Die ESMA übermittelt der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind. Die zuständigen Behörden, die Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten erhalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, übermitteln diese Meldungen der Agentur.
Die Agentur und die für die Überwachung des Handels mit Emissionszertifikaten und damit zusammenhängenden Derivaten zuständigen Behörden kooperieren miteinander und führen ein angemessenes Verfahren ein, durch das die Agentur Zugang zu Aufzeichnungen über Transaktionen mit solchen Zertifikaten und Derivaten erhält, wenn diese Behörden Informationen über solche Transaktionen erfassen.
24. Oktober 1995
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
18. Dezember 2000
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(1) Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 8 und 10 eingegangenen Informationen. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu verhindern.
Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 bei ihnen eingegangenen Informationen und treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern.
Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur beschließen, Teile der Informationen, über die sie verfügt, öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer oder einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offen gelegt werden und dahingehend auch keine Rückschlüsse gezogen werden können.
Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.
Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.
Die Agentur verbreitet Informationen in fairer Weise gemäß transparenter Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in Artikel 4 festgelegte Verpflichtung angewendet werden.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Regulierungsbehörden bis zum 29. Juni 2013 mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.
Diese Befugnisse können
a) direkt,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder
c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden
ausgeübt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, ausüben.
(2) Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht
a) relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b) von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.
Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 oder 5 verstoßen könnte.
Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, müssen wirksame Vorkehrungen und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3 oder 5 festgestellt werden können.
(1) Die Agentur wirkt darauf hin, sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter und einheitlicher Weise erfüllen.
Die Agentur veröffentlicht gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien zur Anwendung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2.
Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander auch auf regionaler Ebene zusammen.
Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden und die nationale Wettbewerbsbehörde in einem Mitgliedstaat können angemessene Formen der Zusammenarbeit einrichten, damit wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.
(2) Haben die nationalen Regulierungsbehörden begründeten Anlass zu der Vermutung, dass in ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Verordnung verstoßen wird oder wurde, so unterrichten sie unverzüglich die Agentur so genau wie möglich davon.
Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 dieses Artikels und, falls die Handlungen Finanzinstrumente betreffen, die Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG unterliegen, nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergreifen.
(3) Um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,
a) unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 9 jener Richtlinie unterliegen, wobei die nationalen Regulierungsbehörden zu diesem Zweck angemessene Formen der Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde in ihrem Mitgliedstaat einrichten können,
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.
(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:
a) Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,
b) von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,
c) Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige zuständige Behörden arbeiten oder gearbeitet haben,
d) von nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen erhalten.
(3) Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Marktteilnehmer oder Marktplätze nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.
(4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Die Behörde, die die Information erhält, darf diese für andere Zwecke verwenden, vorausgesetzt die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die ESMA, Stellen oder Personen, die die Information übermitteln, geben ihre Zustimmung.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Begehensweise, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 29. Juni 2013 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.
Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen. Diese Verein-barungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittstaaten zu schließen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.
(1) In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkten beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.
(2) Die Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Artikel 3 und Artikel 5 dieser Verordnung gelten nicht für Energiegroßhandelsprodukte, die Finanzinstrumente sind und für die Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gilt. Die Richtlinien 2003/6/EG und 2004/39/EG sowie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf die von dieser Verordnung erfassten Praktiken werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass eine koordinierte Vorgehensweise bei der Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften verfolgt wird, wenn Maßnahmen ein oder mehrere Finanzinstrumente, für die Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gilt, und auch ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte, für die die Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten, betreffen.
(4) Der Verwaltungsrat der Agentur stellt sicher, dass die Agentur die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben in Einklang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 ausführt.
(5) Der Direktor der Agentur konsultiert den Regulierungsrat der Agentur bei allen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung und berücksichtigt gebührend dessen Ratschläge und Stellungnahmen.
10. „nationale Regulierungsbehörde“ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt benannt wird;
11. „Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
12. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss;
13. „verbundenes Unternehmen“ ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
14. „Verteilung von Erdgas“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
15. „Verteilung von Strom“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen.
(3) Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Strom oder Erdgas kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2009/73/EG zu gewährleisten.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für
a) Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung oder einem Handelsauftrag beruht, die geschlossen bzw. der erteilt wurde, bevor die betreffende Person in den Besitz der Insider-Information gelangt ist;
b) Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich der Deckung direkter physischer Verluste infolge unvorhergesehener Ausfälle dienen, wenn die Marktteilnehmer andernfalls nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn dies im Einvernehmen mit dem/den betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. In einem solchen Fall werden die einschlägigen Informationen über die Transaktionen der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung;
c) Marktteilnehmer, die unter nationalen Notfallvorschriften handeln, wenn nationale Behörden eingegriffen haben, um die Versorgung mit Strom oder Erdgas zu gewährleisten, und die Marktmechanismen in einem Mitgliedstaat oder Teilen davon ausgesetzt worden sind. In diesem Fall gewährleistet die für die Notfallplanung zuständige Behörde die Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 4.
(5) Sofern es sich bei den Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, um juristische Personen handelt, gelten die Verbote nach Absatz 1 auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.
(6) Werden Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, wird eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln beurteilt, es sei denn, dass
a) die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder
b) die Bereitstellung oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.
(5) Wurde einem Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Daten gewährt, ist dieser Betreiber damit auch von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diese Daten befreit.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 einschließlich der gemäß diesen Richtlinien und Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes, insbesondere betreffend den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen.
(7) 8. Dezember 2008
ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
a) den Marktteilnehmer,
b) einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,
c) ein Meldesystem,
d) einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren,
e) ein gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registriertes oder anerkanntes Transaktionsregister, oder
f) eine zuständige Behörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, oder die ESMA, bei der diese Informationen gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind.
(5) Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, zum Zweck der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte. Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sind dadurch auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden.
(6) Im Wege von Durchführungsrechtsakten
a) erlässt die Kommission einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen, die gemäß Absatz 5 bereitzustellen sind und gegebenenfalls über angemessene Bagatellgrenzen für diese Meldung;
b) legt sie den Zeitpunkt und die Form für die Meldung dieser Informationen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In ihnen werden die geltenden Meldepflichten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 berücksichtigt.
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e) die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,
f) bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,
g) bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.
b) unterrichtet die Agentur die ESMA und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 9 jener Richtlinie unterliegen,
c) unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMA und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen unter Verstoß gegen die Artikel 3 und 5 vorgenommen werden oder wurden,
d) unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die nationale Wettbewerbsbehörde ihres Mitgliedstaats, die Kommission und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.
(4) Hat die Agentur u. a. auf der Grundlage von Anfangsbewertungen oder -analysen den Verdacht, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, ist sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 befugt,
a) eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,
b) eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe jedes ermittelten Verstoßes zu treffen. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sind für die Beschlüsse hinsichtlich angemessener Maßnahmen zur Abhilfe jedes aufgedeckten Verstoßes zuständig,
c) wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und zu koordinieren, die prüft, ob gegen diese Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde. Gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.
(5) Eine nationale Regulierungsbehörde, bei der ein Auskunftsersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder eine Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gemäß Absatz 4 Buchstabe b eingeht, ergreift unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um dieser Aufforderung nachzukommen. Ist die betreffende nationale Regulierungsbehörde nicht in der Lage, die geforderte Auskunft sofort zu erteilen, so teilt sie der Agentur unverzüglich die Gründe hierfür mit.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine nationale Regulierungsbehörde es ablehnen, einer Aufforderung nachzukommen,
a) wenn dadurch die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigt werden könnte,
b) wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist, oder
c) wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
In diesem Fall teilt die nationale Regulierungsbehörde dies der Agentur entsprechend mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen über diese Verfahren bzw. das betreffende Urteil.
Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an einer gemäß Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.
(6) Der letzte Satz von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gilt nicht, wenn die Agentur ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.
(5) Dieser Artikel hindert eine Behörde in einem Mitgliedstaat nicht daran, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, vorausgesetzt, dass sie diese nicht von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat.