(1) Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 8 und 10 eingegangenen Informationen. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen und den nicht autorisierten Zugang zu ihnen zu verhindern.
Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 bei ihnen eingegangenen Informationen und treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern.
Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur beschließen, Teile der Informationen, über die sie verfügt, öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer oder einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offen gelegt werden und dahingehend auch keine Rückschlüsse gezogen werden können.
Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.
Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.
Die Agentur verbreitet Informationen in fairer Weise gemäß transparenter Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.
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