(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 anzupassen, damit die Kohärenz mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird, und
b) diese Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck zu aktualisieren, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird.
(2) In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:
a) die spezifische Funktionsweise der Energiegroßhandelsmärkte, einschließlich der Besonderheiten der Elektrizitäts- und der Gasmärkte, und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,
b) die Möglichkeit von Manipulationen über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Waren- und Derivatemärkten,
c) die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs-/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise und
d) in Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.
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