(1) Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA und anderen relevanten Behörden. Bevor die Agentur solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.
(2) Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Absatz 1, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
(3) Gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister registrierte oder anerkannte Transaktionsregister stellen der Agentur alle von ihnen erhobenen einschlägigen Informationen über Energiegroßhandelsprodukte und Derivate von Emissionszertifikaten zur Verfügung.
Die ESMA übermittelt der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union über Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister eingegangen sind. Die zuständigen Behörden, die Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten erhalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG eingegangen sind, übermitteln diese Meldungen der Agentur.
Die Agentur und die für die Überwachung des Handels mit Emissionszertifikaten und damit zusammenhängenden Derivaten zuständigen Behörden kooperieren miteinander und führen ein angemessenes Verfahren ein, durch das die Agentur Zugang zu Aufzeichnungen über Transaktionen mit solchen Zertifikaten und Derivaten erhält, wenn diese Behörden Informationen über solche Transaktionen erfassen.
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