Art. 15 Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren
In Kraft seit 01. Januar 1001
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Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 oder 5 verstoßen könnte.
Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, müssen wirksame Vorkehrungen und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3 oder 5 festgestellt werden können.
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