(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in Artikel 4 festgelegte Verpflichtung angewendet werden.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Regulierungsbehörden bis zum 29. Juni 2013 mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.
Diese Befugnisse können
a) direkt,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder
c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden
ausgeübt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, ausüben.
(2) Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht
a) relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b) von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,
c)
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e) die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,
f) bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,
g) bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.
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