Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
2. „Marktmanipulation“ ist
3. „Versuch der Marktmanipulation“ ist
4. „Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
5. „Verbrauchskapazität“ ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.
6. „Energiegroßhandelsmarkt“ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
7. „Marktteilnehmer“ ist jede Person, einschließlich eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die/der an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
8. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person;
9. „zuständige Finanzbehörde“ ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG benannt wird;
10. „nationale Regulierungsbehörde“ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt benannt wird;
11. „Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
12. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss;
13. „verbundenes Unternehmen“ ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
14. „Verteilung von Erdgas“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;
15. „Verteilung von Strom“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen.
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