Art. 14 Recht auf Erhebung eines Einspruchs
In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden