Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Geltungsbereich
Art. 3Teilnahme und Beendigung der Teilnahme der Mitgliedstaaten
Art. 4Begriffsbestimmungen
Art. 6Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 8Sekretariat
Art. 9Lenkungsgruppe
Art. 10Nationale Kontaktstellen
Art. 12Angabe zur Teilnahme an Fachkräftepartnerschaften, an bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmenprogrammen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat
Art. 13Teilnahme von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool
Art. 14Liste der unionsweiten Mangelberufe
Art. 15Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe
Art. 16Suche und Abgleich
Art. 18Erleichterung von Beschwerden
Art. 19Beschleunigte Einwanderungsverfahren
Art. 21Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 22Ausschussverfahren
Art. 23Berichterstattung
Art. 24Inkrafttreten
ANHANGLISTE DER UNIONSWEITEN MANGELBERUFE
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt dem Sekretariat seine Entscheidung spätestens neun Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt, und benennt die Arten von Einrichtungen, denen gestattet wird, Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich zu machen.
Ab dem ersten Tag der Teilnahme können Stellenangebote von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden.
Das Sekretariat stellt Informationen über die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform zur Verfügung.
(2) Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann seine Teilnahme am EU-Talentpool beenden. Teilnehmende Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden, teilen dies dem Sekretariat mit. Meldungen über die Beendigung der Teilnahme sind im Juni oder Dezember zu übermitteln.
Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung wirksam.
Ab dem Tag der Meldung werden keine neuen Stellenangebote von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen mit Sitz in dem Mitgliedstaat, der die Beendigung seiner Teilnahme am EU-Talentpool gemeldet hat, auf der IT-Plattform zugänglich gemacht. Stellenangebote, die auf der IT-Plattform bereits zugänglich sind, werden ab dem Tag entfernt, an dem die Beendigung der Teilnahme wirksam wird.
Bei Beendigung der Teilnahme eines Mitgliedstaats am EU-Talentpool in den ersten zwei Jahren erfolgt eine Stornierung oder eine Rückforderung der dem Mitgliedstaat bis zum Tag der Beendigung gewährten relevanten Unionsfinanzierung in vollem Umfang. Bei Beendigung der Teilnahme eines Mitgliedstaats nach dem zweiten Jahr erfolgt eine Stornierung der Unionsfinanzierung oder eine Rückforderung der Unionsfinanzierung, die dem Mitgliedstaat für den Zeitraum nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung gewährt wurde.
Das Sekretariat macht mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen unverzüglich Informationen über die Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform zugänglich, die ihre Absicht mitgeteilt haben, ihre Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen am EU-Talentpool teilnehmenden Mitgliedstaat;
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine natürliche Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nach dem nationalen Recht oder der nationalen Praxis des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats volljährig ist, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die in der Union Arbeit sucht;
3. „registrierter Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet einen Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat, der sich gemäß Artikel 11 auf der IT-Plattform registriert hat;
4. „teilnehmender Arbeitgeber“ bezeichnet einen Arbeitgeber, der rechtmäßig in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist und dessen Stellenangebote auf der IT-Plattform in der Form verfügbar sind, in der sie von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, übermittelt werden;
5. „sonstige teilnehmende Einrichtung“ bezeichnet ein Leiharbeitsunternehmen, einen privaten Arbeitsvermittler oder einen Arbeitsmarktvermittler, dessen Stellenangebote auf der IT-Plattform in der Form verfügbar sind, in der sie von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die sonstige teilnehmende Einrichtung rechtmäßig niedergelassen ist, übermittelt werden;
6. „Profil“ bezeichnet die Informationen, die ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat in einem Standarddatenformat für die Arbeitssuche über die IT-Plattform bereitstellt;
7. „zentraler koordinierter Kanal“ bezeichnet den IT-Dienst für die Übermittlung von Stellenangeboten aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten an die IT-Plattform nach einem einheitlichen System und unter Nutzung der erforderlichen technischen Infrastruktur;
(1) Es wird die IT-Plattform zur Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten eingerichtet.
(2) Die IT-Plattform besteht aus
a) dem zentralen koordinierten Kanal, über den die teilnehmenden Mitgliedstaaten Stellenangebote an die IT-Plattform übermitteln können;
b) der technischen Infrastruktur, mit der Stellenangebote aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten in die IT-Plattform aufgenommen werden können;
c) der technischen Infrastruktur für die Erfassung und Speicherung von Profilen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten;
d) der technischen Infrastruktur, mit der die nationalen Kontaktstellen, die teilnehmenden Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und diese Arbeitsuchenden nach Stellenangeboten suchen können;
e) dem automatisierten Abgleich-Tool;
f) dem sicheren Kommunikationskanal, über den registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen über die IT-Plattform kommunizieren und Dokumente auf die IT-Plattform hochladen können.
(3) Die Funktionsweise des automatisierten Abgleich-Tools unterliegt den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Legalität und der Fairness und darf nicht zu unfairen Verzerrungen oder Praktiken führen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verboten sind.
(4) Das Sekretariat führt innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsbeginn der IT-Plattform eine Machbarkeitsstudie durch, in der die Möglichkeit der Integration mehrerer Abgleichsalgorithmen in die IT-Plattform bewertet wird.
(1) Das Sekretariat darf personenbezogene Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungiert das Sekretariat als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Die nationalen Kontaktstellen dürfen personenbezogene Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungieren die nationalen Kontaktstellen als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Freiwilligentätigkeit oder Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse.
Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten können auch Informationen über die Verfügbarkeit des Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat zum Arbeitsbeginn, sowie zu den bevorzugten Mitgliedstaaten enthalten.
(4) Das Sekretariat und die nationalen Kontaktstellen informieren registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und über ihre Rechte als betroffene Personen sowie über ihre Rechte gemäß den Absätzen 5 und 6.
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform registriert oder an die IT-Plattform übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben das Recht, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu ändern, zu löschen oder zu beschränken.
(6) Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, auf die die betreffenden Arbeitsuchenden während eines Zeitraums von einem Jahr nicht zugegriffen haben, werden entfernt; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. In diesen Fällen werden die betroffenen Arbeitsuchenden einen Monat im Voraus automatisch darüber informiert, dass ihre Profile entfernt werden, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums darauf zugegriffen wird. Nach der Entfernung der Profile kann ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern.
Der EU-Talentpool setzt sich zusammen aus
a) dem Sekretariat;
b) der Lenkungsgruppe;
c) den nationalen Kontaktstellen.
(1) Die Kommission stellt das Sekretariat.
(2) Das Sekretariat ist zuständig für
a) die Gesamtverwaltung des EU-Talentpools, einschließlich der Planung und Koordinierung seiner Tätigkeiten, sowie die Steigerung der Bekanntheit des EU-Talentpools in der Öffentlichkeit durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen;
b) die Einrichtung und Verwaltung der IT-Plattform und der damit verbundenen, für ihren Betrieb erforderlichen IT-Dienste, insbesondere – sofern relevant – durch Nutzung der auf Unionsebene verfügbaren technischen Infrastruktur;
c) die Veröffentlichung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten einschlägigen Informationen auf der IT-Plattform;
d) die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Lenkungsgruppe;
e) die Sammlung einschlägiger Daten für die Überwachung der Leistung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20;
f) die regelmäßige Einberufung von Sitzungen des Netzes der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 10 Absatz 3.
Das Sekretariat übermittelt der Lenkungsgruppe jährlich die in Artikel 20 Absätze 1 und 4 genannten Daten. Enthalten diese Daten personenbezogene Daten, so werden sie anonymisiert.
(1) Die Lenkungsgruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
a) zwei Vertreter aus jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, davon ein Sachverständiger im Bereich Beschäftigung und ein Sachverständiger im Bereich Einwanderung;
b) zwei Vertreter der Kommission;
c) sechs Vertreter branchenübergreifender Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, wobei Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen paritätisch vertreten sind.
Nur die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Ein Sachverständiger des Europäischen Parlaments kann zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe eingeladen werden. Bei Bedarf können auch weitere Vertreter der Kommission an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.
(3) Vertreter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Vertreter von internationalen Organisationen und Vertreter von Drittstaaten, die an Fachkräftepartnerschaften, bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmenprogrammen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat teilnehmen, und andere einschlägige Interessenträger können zur Teilnahme an den Sitzungen der Lenkungsgruppe eingeladen werden, um dort ihre Standpunkte zu erläutern.
(4) Nur Vertreter teilnehmender Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Lenkungsgruppe. Vertreter von Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. Das Sekretariat veröffentlicht diese Erklärungen und Aktualisierungen dieser Erklärungen auf der IT-Plattform.
(6) Die Lenkungsgruppe ist zuständig für
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine Einrichtung, die als seine nationale Kontaktstelle fungiert. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich ihre nationale Kontaktstelle aus Sachverständigen im Bereich Beschäftigung und Einwanderung aus den entsprechenden nationalen Behörden zusammensetzt. Sofern angemessen, kann die nationale Kontaktstelle auf andere zuständige nationale Behörden für die Zwecke der Erfüllung der in Absatz 2 festgelegten Aufgaben zurückgreifen.
(2) Die nationale Kontaktstelle ist zuständig für
a) die Ermöglichung des Funktionierens der IT-Plattform auf nationaler Ebene;
b) die Bereitstellung des Zugangs zu Stellenangeboten auf der IT-Plattform über den zentralen koordinierten Kanal gemäß Artikel 13 Absatz 2;
c) die Entfernung von Stellenangeboten von der IT-Plattform gemäß Artikel 13 Absatz 12 und von Profilen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Übermittlung einschlägiger Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden;
d) gegebenenfalls die Mitteilung etwaiger länderspezifischer Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe an das Sekretariat gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4;
e) die Führung von Registern der
f) die Überprüfung des unter Buchstabe e Ziffer ii genannten Registers, bevor ein Stellenangebot auf der IT-Plattform zugänglich gemacht wird, und die Verweigerung des Zugangs zur IT-Plattform für Arbeitgeber oder sonstige Einrichtungen, die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert sind, sofern sie in diesem Register erfasst sind, oder auf Grundlage sonstiger Informationen über festgestellte Verstöße gegen einschlägiges Recht oder einschlägige Gepflogenheiten der Union oder der Mitgliedstaaten;
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ihre Profile über die Europass-Profilerstellungsfunktion anlegen, um sich auf der IT-Plattform registrieren zu lassen. Direkte Links zur IT-Plattform können auf den Websites anderer einschlägiger Instrumente veröffentlicht werden.
(2) Um sich auf der IT-Plattform zu registrieren, müssen Arbeitssuchende aus Drittstaaten erklären, dass gegen sie keine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht und kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Union gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen sind.
Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die falsche Angaben nach Unterabsatz 1 gemacht haben, werden nach Übermittlung der einschlägigen Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden von der IT-Plattform entfernt. Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ein neues Profil erstellen, sobald die richterliche oder behördliche Entscheidung oder das Einreiseverbot nicht mehr gilt.
(3) Die Profile der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten sind für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen sichtbar.
(1) Arbeitssuchende aus Drittstaaten, die spezifische Unterstützung im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmenprogramms für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat erhalten haben, können dies in ihrem Profil angeben.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird innerhalb der IT-Plattform eine „Kennzeichnung“ entwickelt, die in das Profil der Arbeitsuchenden aus Drittstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5 integriert wird (im Folgenden „Kennzeichnung“).
Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die ihre Teilnahme an einer der in Absatz 1 genannten Fachkräftepartnerschaften, Vereinbarungen oder Rahmen angeben, machen in der Kennzeichnung folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Fachkräftepartnerschaft, der bilateralen Vereinbarung oder des nationalen Rahmenprogramms für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat und
b) Einzelheiten zu allen absolvierten Schulungen im Sinne des Buchstabens a, einschließlich ihres Gegenstands, ihrer Dauer und der Art der erworbenen Kompetenzen, einschließlich einschlägiger Sprachkenntnisse.
Sofern verfügbar, können dem Profil von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten Unterlagen beigefügt werden, die die bereitgestellten Informationen belegen. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ferner alle sonstigen Informationen angeben, die sie für die Zwecke der Einstellung für relevant halten.
(3) Die Kennzeichnung ist im Profil von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten auf der IT-Plattform sichtbar und ist mit dem Hinweis versehen, dass sie nur Informationszwecken im Zusammenhang mit dem EU-Talentpool dient und nicht der förmlichen Anerkennung oder Validierung von Kompetenzen und Qualifikationen gleichkommt, die der Arbeitsuchende aus einem Drittstaat möglicherweise durch die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Fachkräftepartnerschaften, Vereinbarungen oder Rahmen entwickelt hat. Die Kennzeichnung lässt Einreise- und Aufenthaltsrechte unberührt.
(4) Eine Liste der Drittstaaten und der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmen, wird vom Sekretariat auf der IT-Plattform veröffentlicht. Das Sekretariat veröffentlicht ferner auf der IT-Plattform eine Liste der bilateralen Vereinbarungen und nationalen Rahmenprogramme für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in Drittstaaten, einschließlich der an diesen Vereinbarungen und Rahmen teilnehmenden Drittstaaten, sowie Informationen über die spezifische Unterstützung, die nach diesen Vereinbarungen und in diesen Rahmen geleistet wird, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem EU-Talentpool verknüpft haben.
(1) An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen ersuchen die nationale Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ihre Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich zu machen.
(2) Die nationalen Kontaktstellen machen Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich, die
a) zu der Liste der unionsweiten Mangelberufe gemäß Artikel 14 und den länderspezifischen Anpassungen der Liste gemäß Artikel 15 Absatz 1 passen oder die für eine Fachkräftepartnerschaft, eine bilaterale Vereinbarung oder ein nationales Rahmenprogramm für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat, die auf der IT-Plattform aufgeführt sind, relevant sind;
b) für die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten unbeschadet des gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehenen Grundsatzes der Bevorzugung von Unionsbürgern offenstehen.
(3) Die nationalen Kontaktstellen übermitteln, wenn sie Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich machen, keine Stellenangebote
a) zu Lehrstellen und Praktika;
b) von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen, die in dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii genannten Register erfasst sind.
(4) Stellenangebote, die auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Arbeitgebers, mit dem der Arbeitsuchende aus einem Drittstaat ein direktes Beschäftigungsverhältnis eingehen würde, und jeder sonstigen teilnehmenden Einrichtung;
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung enthält der Anhang eine Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der vierstelligen Ebene der internationalen Standardklassifikation der Berufe 2008 des Internationalen Arbeitsamts (ISCO-08).
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 21 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) Berufe, die dem Sekretariat von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 gemeldet wurden und in denen in einer erheblichen Zahl teilnehmender Mitgliedstaaten ein Mangel besteht;
b) Berufe, die unmittelbar zu der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zum grünen und digitalen Wandel beitragen und voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden.
(2) Das Sekretariat veröffentlicht die Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der IT-Plattform.
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zur Deckung ihres spezifischen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt und im Rahmen ihrer politischen Zielsetzungen beschließen, Mangelberufe auf der vierstelligen ISCO-08-Ebene hinzuzufügen. Ebenso können sie Mangelberufe aus der unionsweiten Liste streichen, wenn diese auf nationaler oder regionaler Ebene oder im Rahmen ihrer politischen Zielsetzungen nicht ihrem spezifischen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Diese länderspezifischen Anpassungen wirken sich nur auf den Abgleich von Stellenangeboten in dem betreffenden Mitgliedstaat aus.
Die nationale Kontaktstelle teilt etwaige länderspezifische Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe spätestens drei Monate vor dem Tag gemäß Artikel 3 Absatz 1 mit, ab dem der betreffende Mitgliedstaat beabsichtigt, am EU-Talentpool teilzunehmen.
Die nationalen Kontaktstellen können dem Sekretariat alle sechs Monate weitere länderspezifische Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe mitteilen.
Wird der Anhang gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 geändert, so teilen die nationalen Kontaktstellen dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten alle länderspezifischen Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe mit.
(2) Das Sekretariat veröffentlicht die von den nationalen Kontaktstellen gemeldeten länderspezifischen Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der IT-Plattform.
(1) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen können nach Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten suchen und diese mit auf der IT-Plattform verfügbaren Stellenangeboten abgleichen.
(2) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen können spezifische, auf der IT-Plattform verfügbare Filter verwenden, um nach Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu suchen, die in der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Kennzeichnung angegeben haben, dass sie im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmenprogramms für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat spezifische Unterstützung erhalten haben.
(3) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen, Berufserfahrung und Verfügbarkeit der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten für die offene Stelle erstellt wird.
(4) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können auf der IT-Plattform nach Stellenangeboten suchen und auf eine Liste vorgeschlagener einschlägiger Stellenangebote zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools erstellt wird.
(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten machen Informationen über den EU-Talentpool und seine Funktionsweise leicht zugänglich, auch für Menschen mit Behinderungen.
Das Sekretariat stellt mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen folgende Informationen auf der IT-Plattform zur Verfügung:
a) Informationen über faire Verfahren zur Einstellung und Beschäftigung, unter anderem in Bezug auf die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, und über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;
b) Informationen über Einwanderungsverfahren, einschließlich der Verfahren für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken;
c) Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, auch in Bezug auf den Zugang zu bestehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten;
d) eine klare Erklärung für Arbeitsuchende aus Drittstaaten, dass ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder ihr Aufenthalt im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verweigert wird, wenn gegen sie eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wurde, oder ein Einreiseverbot nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergangen ist;
e) eine klare Erklärung, dass durch die Registrierung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im EU-Talentpool, die Aufnahme der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Kennzeichnung in ihre Profile oder die Auswahl für eine offene Stelle über die IT-Plattform nicht garantiert wird, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt wird, dass eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird oder dass Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden;
(1) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben im Einklang mit dem nationalen Recht wirksamen Zugang zu bestehenden Beschwerdemechanismen. Bei Verstößen teilnehmender Arbeitgeber oder sonstiger teilnehmender Einrichtungen gegen eine der in Artikel 13 Absatz 7 festgelegten Pflichten haben registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten oder ihre Vertreter das Recht, den Verstoß bei der nationalen Kontaktstelle zu melden oder bei den zuständigen nationalen Behörden eine Beschwerde nach nationalem Recht einzureichen.
(2) Wird der nationalen Kontaktstelle ein Verstoß gemäß Absatz 1 gemeldet, so verweist die nationale Kontaktstelle ihn an die zuständigen nationalen Behörden.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, beschließen, beschleunigte Einwanderungsverfahren einzuführen, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden.
(1) Die Leistung und die Kosteneffizienz des EU-Talentpools werden vom Sekretariat regelmäßig überwacht. Insbesondere werden Daten zu Folgendem gesammelt:
a) Anzahl und Art der Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten;
b) Anzahl und Art der teilnehmenden Arbeitgeber und der sonstigen teilnehmenden Einrichtungen;
c) Anzahl und Art der Stellenangebote, die auf der IT-Plattform zugänglich gemacht wurden;
d) Anzahl der Besuche auf der IT-Plattform;
e) Anzahl und Art der Einstellungen, die durch den EU-Talentpool ermöglicht wurden;
f) Anzahl der Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2;
g) Anzahl der im Rahmen der Fachkräftepartnerschaften, der bilateralen Vereinbarungen oder der nationalen Rahmenprogramme für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat über die IT-Plattform ermöglichten Einstellungen;
h) Kompetenz- und Qualifikationsniveau von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die aus dem EU-Talentpool eingestellt wurden.
(2) Das Sekretariat richtet die Datensammlung gemäß den etablierten statistischen Begriffen und Definitionen ein und tauscht mit der Kommission Informationen und Daten aus, um die Qualität der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Erstellung und Qualität europäischer Statistiken zu gewährleisten.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Bis zum 31. Dezember 2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
In diesem Bericht werden insbesondere die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung bei der Bewältigung des Arbeitskräftemangels und des Fachkräftemangels in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit des Einstellungsverfahrens, auch in Bezug auf die Gewährleistung fairer Einstellungspraktiken, sowie die Einhaltung fairer und gerechter Arbeitsbedingungen bewertet.
Amtsblatt der Europäischen Union
| ISCO-08-Code | Beruf |
| 2142 | Bauingenieur/in |
| 2151 | Ingenieur/in im Bereich Elektrotechnik |
| 2211 | Allgemeinarzt/Allgemeinärztin |
| 2212 | Facharzt/Fachärztin |
| 2221 | Akademische und vergleichbare Krankenpflegefachkraft |
| 2411 | Wirtschaftsprüfer/in |
| 2511 | Systemanalytiker/in |
| 2512 | Softwareentwickler/in |
| 2513 | Web- und Multimediaentwickler/in |
| 2514 | Anwendungsprogrammierer/in |
| 2519 | Entwickler/in und Analytiker/in von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt |
| 3113 | Elektrotechniker/in |
| 3221 | Nicht akademische Krankenpflegefachkraft |
| 5120 | Koch/Köchin |
| 5131 | Kellner/in |
| 5321 | Pflegehelfer/in |
| 7112 | Maurer/in und verwandte Berufe |
| 7114 | Betonierer/in, Betonoberflächenfertiger/in und verwandte Berufe |
| 7115 | Zimmerer/Zimmerin und Bautischler/in |
| 7121 | Dachdecker/in |
| 7123 | Stuckateur/in |
| 7126 |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein EU-Talentpool eingerichtet, der allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und zum Zweck hat:
a) die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union zu erleichtern, die über die einschlägigen Kompetenzen und das entsprechende Qualifikationsniveau verfügen, um Mangelberufe in der Union zu besetzen;
b) faire Einstellungsstandards zu fördern;
c) die Fähigkeit der EU zu verbessern, Talente von außerhalb der Union zu gewinnen.
(2) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a) die für die Verwaltung und das Funktionieren des EU-Talentpools zuständigen Behörden und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden;
b) die Funktionsweise der IT-Plattform und die Bereitstellung von Informationen;
c) die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool;
d) die Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die spezifische Unterstützung im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmenprogramms für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat erhalten haben;
e) der Schutz der Rechte von Arbeitsuchenden und von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen für die Zwecke dieser Verordnung.
8. „Stellenangebot“ bezeichnet eine bezahlte Stelle, die es dem ausgewählten, aus einem Drittstaat stammenden Arbeitsuchenden ermöglicht, in ein Beschäftigungsverhältnis in dem teilnehmenden Mitgliedstaat einzutreten, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die sonstige teilnehmende Einrichtung ansässig ist und in dem der Arbeitsuchende aus einem Drittstaat dauerhaft arbeiten wird.
(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen technischen Standards für den Datenaustausch, die Datenformate einschließlich der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), die Formate für Stellenangebote unter Berücksichtigung von Artikel 13 Absätze 4, 5 und 6 und die Formate für Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten unter Berücksichtigung der Artikel 6, 11 und 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und das Sekretariat gewährleisten die technische Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der IT-Plattform. Das Sekretariat agiert gegebenenfalls als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten, die auf Unionsebene angeboten werden.
(7) Das Sekretariat stellt die in den Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten enthaltenen Daten und die Stellenangebote teilnehmender Arbeitgeber und sonstiger teilnehmende Einrichtungen für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform zur Verfügung.
(8) Die in den Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten enthaltenen Daten dürfen nur für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen und die nationalen Kontaktstellen zugänglich sein. Die in den Stellenangeboten enthaltenen Daten stehen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und den nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
(9) Die Verarbeitung von Daten über die in Absatz 3 dieses Artikels genannten bevorzugten Mitgliedstaaten des Arbeitsuchenden zum Zwecke des Abgleichs gemäß Artikel 16 ist nicht gestattet.
(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Stellenangebote und Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten aufzunehmenden personenbezogenen Daten, über die Zuständigkeiten der Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
b) die Erleichterung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen bzw. regionalen Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe gemäß Artikel 15 Absatz 1;
c) die Unterstützung des Sekretariats bei der Planung und Koordinierung der Tätigkeiten des EU-Talentpools;
d) die Erleichterung der Sammlung von Daten, die für die Überwachungstätigkeiten des EU-Talentpools gemäß Artikel 20 relevant sind;
e) den Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf die Durchführung beschleunigter Einwanderungsverfahren zur Erleichterung der Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten gemäß Artikel 19;
f) die Unterstützung des Sekretariats bei der Steigerung der Bekanntheit des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a.
(7) Die Lenkungsgruppe tritt zweimal jährlich und erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis zusammen. Die Sitzungen werden vom Sekretariat einberufen und geleitet.
g) die gemeinsame Nutzung des unter Buchstabe e Ziffer i genannten Registers mit der Lenkungsgruppe und, sofern der teilnehmende Mitgliedstaat dies beschließt, die gemeinsame Nutzung dieses Registers mit den zuständigen nationalen Behörden;
h) auf Wunsch des teilnehmenden Mitgliedstaates, die öffentliche Zugänglichmachung des unter Buchstabe e Ziffer i genannten Registers;
i) den Ausschluss teilnehmender Arbeitgeber oder sonstiger teilnehmender Einrichtungen, oder die Aussetzung ihres Zugangs zum EU-Talentpool, und, gemäß Artikel 13 Absätze 8 und 9, die Entfernung der entsprechenden Stellenangebote von der IT-Plattform;
j) die Bereitstellung von Informationen für das Sekretariat nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie von einschlägigen Daten für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20;
k) die Bereitstellung spezifischer Informationen für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden, sowie für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen nach Artikel 17 Absatz 2.
(3) Beruft das Sekretariat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f eine Sitzung des Netzes der nationalen Kontaktstellen jedes teilnehmenden Mitgliedstaats ein, so treffen Vertreter der nationalen Kontaktstellen zusammen, um Informationen und bewährte Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung auszutauschen.
c) die Dauer des Arbeitsvertrags und
d) den gewöhnlichen Dienstort.
(5) Stellenangebote, die auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden, können zusätzliche Informationen wie das Anfangsentgelt oder die angebotene Entgeltspanne enthalten.
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Informationen können teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen zusätzliche Informationen bereitstellen, um Arbeitsuchenden aus Drittstaaten das Unternehmen, einschließlich der Branche, in dem es tätig ist, vorzustellen, sowie eine kurze Beschreibung seiner Tätigkeiten und gegebenenfalls die Registrierungsnummer des Unternehmens.
(7) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen halten das einschlägige Recht und die einschlägigen Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz von Drittstaatsangehörigen vor unlauteren Einstellungsverfahren, unangemessenen Arbeitsbedingungen, Diskriminierung, Benachteiligung und Menschenhandel, sofern anwendbar, ein. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen halten auch die geltenden Tarifverträge ein, die das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen schützen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber und der sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool einführen, um gemäß dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der IAO festgelegten Grundsätze und Leitlinien, wie deren allgemeine Grundsätze und operative Leitlinien für faire Einstellungsverfahren, sicherzustellen.
(8) Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass ein teilnehmender Arbeitgeber oder eine sonstige teilnehmende Einrichtung die in Absatz 7 genannten Pflichten und Bedingungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige nationale Behörde dies der zuständigen nationalen Kontaktstelle mit.
Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 setzt die nationale Kontaktstelle den Zugang des betroffenen teilnehmenden Arbeitgebers oder einer betroffenen sonstigen teilnehmenden Einrichtung zur IT-Plattform aus und entfernt ihre Stellenangebote von der IT-Plattform. In diesen Fällen ist es dem teilnehmenden Arbeitgeber oder einer sonstigen teilnehmenden Einrichtung nicht gestattet, die IT-Plattform zu nutzen, auch nicht über sonstige teilnehmende Einrichtungen.
Teilt eine zuständige nationale Behörde der nationalen Kontaktstelle mit, dass die Nichteinhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Pflichten und Bedingungen durch den Arbeitgeber oder eine sonstige betroffene Einrichtung behoben wurde, so hebt die zuständige nationale Kontaktstelle die Aussetzung des Zugangs zur IT-Plattform auf.
(9) Abweichend von Absatz 8 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen sowie Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen, die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert sind, im Falle von Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 18a der Richtlinie 2011/36/EU und im Falle von Straftaten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2009/52/EG dauerhaft aus dem EU-Talentpool auszuschließen.
Weicht ein teilnehmender Mitgliedstaat von Absatz 8 ab, so teilt er dies der zuständigen nationalen Kontaktstelle mit.
Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes schließt die nationale Kontaktstelle den betreffenden Arbeitgeber oder die betreffende sonstige Einrichtung dauerhaft aus dem EU-Talentpool aus und streicht ihre gegebenenfalls vorhandenen Stellenangebote von der IT-Plattform.
Wurde ein Arbeitgeber oder eine sonstige Einrichtung dauerhaft von der Teilnahme am EU-Talentpool ausgeschlossen, so ist es ihnen nicht gestattet, die IT-Plattform zu nutzen, auch nicht über sonstige teilnehmende Einrichtungen.
(10) Die Nutzung des EU-Talentpools ist für Arbeitsuchende aus Drittstaaten kostenlos. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen dürfen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten für die Einstellung keine Gebühren oder nicht offengelegte Kosten in Rechnung stellen, und zwar weder vor noch nach dem Abschluss des Einstellungsverfahrens.
(11) Die Stellenangebote der teilnehmenden Arbeitgeber und der sonstigen teilnehmenden Einrichtungen sind für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten auf der IT-Plattform sichtbar.
(12) Stellenangebote werden in folgenden Fällen unverzüglich von der IT-Plattform entfernt:
a) bei Ersuchen eines teilnehmenden Arbeitgebers oder einer sonstigen teilnehmenden Einrichtung an die nationale Kontaktstelle, eine oder alle Stellenangebote des Arbeitgebers oder der Einrichtung zu entfernen;
b) bei Meldung durch den teilnehmenden Arbeitgeber oder eine sonstige teilnehmende Einrichtung an die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 13;
c) bei Nichtvorliegen eines Treffers mit einem registrierten Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat über einen Zeitraum von einem Jahr;
d) bei Aussetzung des Zugangs oder dauerhaftem Ausschluss des teilnehmenden Arbeitgebers oder der sonstigen teilnehmenden Einrichtung;
e) bei Streichung der einschlägigen Berufe nach Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe nach Artikel 15.
(13) Wenn teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen einen registrierten Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat für ein betreffendes Stellenangebot eingestellt haben, geben sie dies unverzüglich auf der IT-Plattform an. Die Profile dieser registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten werden von der IT-Plattform entfernt.
f) eine klare Erklärung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und dass Arbeitgeber registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten für die Zwecke der Einstellung keine Gebühren oder versteckte Kosten in Rechnung stellen dürfen.
(2) Die nationalen Kontaktstellen stellen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die für eine offene Stelle ausgewählt wurden, und teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen spezifische Informationen bereit, insbesondere in Bezug auf
a) nationale Einwanderungsverfahren zur Erlangung von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken, und auch dazu, dass Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;
b) Verfahren zur Familienzusammenführung und die Rechte und Pflichten von Familienangehörigen;
c) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Besteuerung, Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie bestehende Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen;
d) Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, beispielsweise Sprachkurse, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie andere Integrationsmaßnahmen;
e) die Kontaktdaten – im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten – der zuständigen nationalen Arbeits- und Einwanderungsbehörden und, soweit verfügbar, die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Organisationen, die Drittstaatsangehörigen nach der Einstellung Unterstützung anbieten, wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Handelskammern;
f) Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Behinderungen und das Treffen angemessener Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates, soweit dies erforderlich ist;
g) sofern anwendbar die Kontaktdaten anderer geeigneter Stellen auf nationaler Ebene, die die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt unterstützen.
(3) Die nationalen Kontaktstellen sind dafür zuständig, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(4) Die nationalen Kontaktstellen können beschließen, die in Absatz 2 genannten Informationen mithilfe digitaler Instrumente in einem automatisierten und standardisierten Format bereitzustellen, unter anderem durch Bezugnahme auf bestehende Informationsquellen
(3) Das Sekretariat sammelt die in Absatz 1 genannten Daten mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen und der Lenkungsgruppe.
(4) Die Leistung des EU-Talentpools wird vom Sekretariat regelmäßig überwacht, wobei die Rückmeldungen und Erfahrungen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und teilnehmender Arbeitgeber und sonstiger teilnehmender Einrichtungen sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere denjenigen, die mit Drittstaatsangehörigen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, arbeiten, berücksichtigt werden.
| 7127 | Klima- und Kälteanlagenbauer/in |
| 7212 | Schweißer/in und Brennschneider/in |
| 7213 | Blechkaltverformer/in |
| 7214 | Baumetallverformer/in und Metallbauer/in |
| 7223 | Werkzeugmaschineneinrichter/in und -bediener/in |
| 7231 | Kraftfahrzeugmechaniker/in und -schlosser/in |
| 7233 | Landmaschinen- und Industriemaschinenmechaniker/in und -schlosser/in |
| 7411 | Bauelektriker/in und verwandte Berufe |
| 7412 | Elektromechaniker/in und verwandte Berufe |
| 7511 | Fleischer/in, Fischhändler/in und -verarbeiter/in und verwandte Berufe |
| 8331 | Busfahrer/in und Straßenbahnführer/in |
| 8332 | Fahrer/in schwerer Lastkraftwagen |
| 9112 | Reinigungspersonal und Hilfskraft in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen |
| 3119 | Material- und ingenieurtechnische Fachkraft, anderweitig nicht genannt |
| 2143 | Umweltschutzingenieur/in |
| 2133 | Umweltwissenschaftler/in |
| 2145 | Chemieingenieur/in |
| 2144 | Maschinenbauingenieur/in |
| 3115 | Maschinenbautechniker/in |
| 2141 | Wirtschafts- und Produktionsingenieur/in |