Art. 8 Sekretariat — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Die Kommission stellt das Sekretariat.
(2) Das Sekretariat ist zuständig für
a) die Gesamtverwaltung des EU-Talentpools, einschließlich der Planung und Koordinierung seiner Tätigkeiten, sowie die Steigerung der Bekanntheit des EU-Talentpools in der Öffentlichkeit durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen;
b) die Einrichtung und Verwaltung der IT-Plattform und der damit verbundenen, für ihren Betrieb erforderlichen IT-Dienste, insbesondere – sofern relevant – durch Nutzung der auf Unionsebene verfügbaren technischen Infrastruktur;
c) die Veröffentlichung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten einschlägigen Informationen auf der IT-Plattform;
d) die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Lenkungsgruppe;
e) die Sammlung einschlägiger Daten für die Überwachung der Leistung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20;
f) die regelmäßige Einberufung von Sitzungen des Netzes der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 10 Absatz 3.
Das Sekretariat übermittelt der Lenkungsgruppe jährlich die in Artikel 20 Absätze 1 und 4 genannten Daten. Enthalten diese Daten personenbezogene Daten, so werden sie anonymisiert.