Art. 3 Teilnahme und Beendigung der Teilnahme der Mitgliedstaaten — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt dem Sekretariat seine Entscheidung spätestens neun Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt, und benennt die Arten von Einrichtungen, denen gestattet wird, Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich zu machen.
Ab dem ersten Tag der Teilnahme können Stellenangebote von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden.
Das Sekretariat stellt Informationen über die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform zur Verfügung.
(2) Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann seine Teilnahme am EU-Talentpool beenden. Teilnehmende Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden, teilen dies dem Sekretariat mit. Meldungen über die Beendigung der Teilnahme sind im Juni oder Dezember zu übermitteln.
Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung wirksam.
Ab dem Tag der Meldung werden keine neuen Stellenangebote von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen mit Sitz in dem Mitgliedstaat, der die Beendigung seiner Teilnahme am EU-Talentpool gemeldet hat, auf der IT-Plattform zugänglich gemacht. Stellenangebote, die auf der IT-Plattform bereits zugänglich sind, werden ab dem Tag entfernt, an dem die Beendigung der Teilnahme wirksam wird.
Bei Beendigung der Teilnahme eines Mitgliedstaats am EU-Talentpool in den ersten zwei Jahren erfolgt eine Stornierung oder eine Rückforderung der dem Mitgliedstaat bis zum Tag der Beendigung gewährten relevanten Unionsfinanzierung in vollem Umfang. Bei Beendigung der Teilnahme eines Mitgliedstaats nach dem zweiten Jahr erfolgt eine Stornierung der Unionsfinanzierung oder eine Rückforderung der Unionsfinanzierung, die dem Mitgliedstaat für den Zeitraum nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung gewährt wurde.
Das Sekretariat macht mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen unverzüglich Informationen über die Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform zugänglich, die ihre Absicht mitgeteilt haben, ihre Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden.
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