Art. 10 Nationale Kontaktstellen — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine Einrichtung, die als seine nationale Kontaktstelle fungiert. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich ihre nationale Kontaktstelle aus Sachverständigen im Bereich Beschäftigung und Einwanderung aus den entsprechenden nationalen Behörden zusammensetzt. Sofern angemessen, kann die nationale Kontaktstelle auf andere zuständige nationale Behörden für die Zwecke der Erfüllung der in Absatz 2 festgelegten Aufgaben zurückgreifen.
(2) Die nationale Kontaktstelle ist zuständig für
a) die Ermöglichung des Funktionierens der IT-Plattform auf nationaler Ebene;
b) die Bereitstellung des Zugangs zu Stellenangeboten auf der IT-Plattform über den zentralen koordinierten Kanal gemäß Artikel 13 Absatz 2;
c) die Entfernung von Stellenangeboten von der IT-Plattform gemäß Artikel 13 Absatz 12 und von Profilen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Übermittlung einschlägiger Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden;
d) gegebenenfalls die Mitteilung etwaiger länderspezifischer Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe an das Sekretariat gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4;
e) die Führung von Registern der
f) die Überprüfung des unter Buchstabe e Ziffer ii genannten Registers, bevor ein Stellenangebot auf der IT-Plattform zugänglich gemacht wird, und die Verweigerung des Zugangs zur IT-Plattform für Arbeitgeber oder sonstige Einrichtungen, die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert sind, sofern sie in diesem Register erfasst sind, oder auf Grundlage sonstiger Informationen über festgestellte Verstöße gegen einschlägiges Recht oder einschlägige Gepflogenheiten der Union oder der Mitgliedstaaten;
h) auf Wunsch des teilnehmenden Mitgliedstaates, die öffentliche Zugänglichmachung des unter Buchstabe e Ziffer i genannten Registers;
i) den Ausschluss teilnehmender Arbeitgeber oder sonstiger teilnehmender Einrichtungen, oder die Aussetzung ihres Zugangs zum EU-Talentpool, und, gemäß Artikel 13 Absätze 8 und 9, die Entfernung der entsprechenden Stellenangebote von der IT-Plattform;
j) die Bereitstellung von Informationen für das Sekretariat nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie von einschlägigen Daten für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20;
k) die Bereitstellung spezifischer Informationen für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden, sowie für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen nach Artikel 17 Absatz 2.
(3) Beruft das Sekretariat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f eine Sitzung des Netzes der nationalen Kontaktstellen jedes teilnehmenden Mitgliedstaats ein, so treffen Vertreter der nationalen Kontaktstellen zusammen, um Informationen und bewährte Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung auszutauschen.
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