Art. 11 Registrierung und Zugang von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ihre Profile über die Europass-Profilerstellungsfunktion anlegen, um sich auf der IT-Plattform registrieren zu lassen. Direkte Links zur IT-Plattform können auf den Websites anderer einschlägiger Instrumente veröffentlicht werden.
(2) Um sich auf der IT-Plattform zu registrieren, müssen Arbeitssuchende aus Drittstaaten erklären, dass gegen sie keine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht und kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Union gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen sind.
Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die falsche Angaben nach Unterabsatz 1 gemacht haben, werden nach Übermittlung der einschlägigen Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden von der IT-Plattform entfernt. Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ein neues Profil erstellen, sobald die richterliche oder behördliche Entscheidung oder das Einreiseverbot nicht mehr gilt.
(3) Die Profile der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten sind für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen sichtbar.
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