Art. 4 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen am EU-Talentpool teilnehmenden Mitgliedstaat;
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine natürliche Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nach dem nationalen Recht oder der nationalen Praxis des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats volljährig ist, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die in der Union Arbeit sucht;
3. „registrierter Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet einen Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat, der sich gemäß Artikel 11 auf der IT-Plattform registriert hat;
4. „teilnehmender Arbeitgeber“ bezeichnet einen Arbeitgeber, der rechtmäßig in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist und dessen Stellenangebote auf der IT-Plattform in der Form verfügbar sind, in der sie von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, übermittelt werden;
5. „sonstige teilnehmende Einrichtung“ bezeichnet ein Leiharbeitsunternehmen, einen privaten Arbeitsvermittler oder einen Arbeitsmarktvermittler, dessen Stellenangebote auf der IT-Plattform in der Form verfügbar sind, in der sie von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die sonstige teilnehmende Einrichtung rechtmäßig niedergelassen ist, übermittelt werden;
6. „Profil“ bezeichnet die Informationen, die ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat in einem Standarddatenformat für die Arbeitssuche über die IT-Plattform bereitstellt;
7. „zentraler koordinierter Kanal“ bezeichnet den IT-Dienst für die Übermittlung von Stellenangeboten aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten an die IT-Plattform nach einem einheitlichen System und unter Nutzung der erforderlichen technischen Infrastruktur;
8. „Stellenangebot“ bezeichnet eine bezahlte Stelle, die es dem ausgewählten, aus einem Drittstaat stammenden Arbeitsuchenden ermöglicht, in ein Beschäftigungsverhältnis in dem teilnehmenden Mitgliedstaat einzutreten, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die sonstige teilnehmende Einrichtung ansässig ist und in dem der Arbeitsuchende aus einem Drittstaat dauerhaft arbeiten wird.
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