Art. 14 Liste der unionsweiten Mangelberufe — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung enthält der Anhang eine Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der vierstelligen Ebene der internationalen Standardklassifikation der Berufe 2008 des Internationalen Arbeitsamts (ISCO-08).
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 21 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) Berufe, die dem Sekretariat von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 gemeldet wurden und in denen in einer erheblichen Zahl teilnehmender Mitgliedstaaten ein Mangel besteht;
b) Berufe, die unmittelbar zu der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zum grünen und digitalen Wandel beitragen und voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden.
(2) Das Sekretariat veröffentlicht die Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der IT-Plattform.
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