Art. 13 Teilnahme von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen ersuchen die nationale Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ihre Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich zu machen.
(2) Die nationalen Kontaktstellen machen Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich, die
a) zu der Liste der unionsweiten Mangelberufe gemäß Artikel 14 und den länderspezifischen Anpassungen der Liste gemäß Artikel 15 Absatz 1 passen oder die für eine Fachkräftepartnerschaft, eine bilaterale Vereinbarung oder ein nationales Rahmenprogramm für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat, die auf der IT-Plattform aufgeführt sind, relevant sind;
b) für die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten unbeschadet des gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehenen Grundsatzes der Bevorzugung von Unionsbürgern offenstehen.
(3) Die nationalen Kontaktstellen übermitteln, wenn sie Stellenangebote auf der IT-Plattform zugänglich machen, keine Stellenangebote
a) zu Lehrstellen und Praktika;
b) von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen, die in dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii genannten Register erfasst sind.
(4) Stellenangebote, die auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Arbeitgebers, mit dem der Arbeitsuchende aus einem Drittstaat ein direktes Beschäftigungsverhältnis eingehen würde, und jeder sonstigen teilnehmenden Einrichtung;
c) die Dauer des Arbeitsvertrags und
d) den gewöhnlichen Dienstort.
(5) Stellenangebote, die auf der IT-Plattform zugänglich gemacht werden, können zusätzliche Informationen wie das Anfangsentgelt oder die angebotene Entgeltspanne enthalten.
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Informationen können teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen zusätzliche Informationen bereitstellen, um Arbeitsuchenden aus Drittstaaten das Unternehmen, einschließlich der Branche, in dem es tätig ist, vorzustellen, sowie eine kurze Beschreibung seiner Tätigkeiten und gegebenenfalls die Registrierungsnummer des Unternehmens.
(7) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen halten das einschlägige Recht und die einschlägigen Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz von Drittstaatsangehörigen vor unlauteren Einstellungsverfahren, unangemessenen Arbeitsbedingungen, Diskriminierung, Benachteiligung und Menschenhandel, sofern anwendbar, ein. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen halten auch die geltenden Tarifverträge ein, die das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen schützen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber und der sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool einführen, um gemäß dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der IAO festgelegten Grundsätze und Leitlinien, wie deren allgemeine Grundsätze und operative Leitlinien für faire Einstellungsverfahren, sicherzustellen.
(8) Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass ein teilnehmender Arbeitgeber oder eine sonstige teilnehmende Einrichtung die in Absatz 7 genannten Pflichten und Bedingungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige nationale Behörde dies der zuständigen nationalen Kontaktstelle mit.
Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 setzt die nationale Kontaktstelle den Zugang des betroffenen teilnehmenden Arbeitgebers oder einer betroffenen sonstigen teilnehmenden Einrichtung zur IT-Plattform aus und entfernt ihre Stellenangebote von der IT-Plattform. In diesen Fällen ist es dem teilnehmenden Arbeitgeber oder einer sonstigen teilnehmenden Einrichtung nicht gestattet, die IT-Plattform zu nutzen, auch nicht über sonstige teilnehmende Einrichtungen.
Teilt eine zuständige nationale Behörde der nationalen Kontaktstelle mit, dass die Nichteinhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Pflichten und Bedingungen durch den Arbeitgeber oder eine sonstige betroffene Einrichtung behoben wurde, so hebt die zuständige nationale Kontaktstelle die Aussetzung des Zugangs zur IT-Plattform auf.
(9) Abweichend von Absatz 8 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen sowie Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen, die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert sind, im Falle von Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 18a der Richtlinie 2011/36/EU und im Falle von Straftaten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2009/52/EG dauerhaft aus dem EU-Talentpool auszuschließen.
Weicht ein teilnehmender Mitgliedstaat von Absatz 8 ab, so teilt er dies der zuständigen nationalen Kontaktstelle mit.
Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes schließt die nationale Kontaktstelle den betreffenden Arbeitgeber oder die betreffende sonstige Einrichtung dauerhaft aus dem EU-Talentpool aus und streicht ihre gegebenenfalls vorhandenen Stellenangebote von der IT-Plattform.
Wurde ein Arbeitgeber oder eine sonstige Einrichtung dauerhaft von der Teilnahme am EU-Talentpool ausgeschlossen, so ist es ihnen nicht gestattet, die IT-Plattform zu nutzen, auch nicht über sonstige teilnehmende Einrichtungen.
(10) Die Nutzung des EU-Talentpools ist für Arbeitsuchende aus Drittstaaten kostenlos. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen dürfen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten für die Einstellung keine Gebühren oder nicht offengelegte Kosten in Rechnung stellen, und zwar weder vor noch nach dem Abschluss des Einstellungsverfahrens.
(11) Die Stellenangebote der teilnehmenden Arbeitgeber und der sonstigen teilnehmenden Einrichtungen sind für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten auf der IT-Plattform sichtbar.
(12) Stellenangebote werden in folgenden Fällen unverzüglich von der IT-Plattform entfernt:
a) bei Ersuchen eines teilnehmenden Arbeitgebers oder einer sonstigen teilnehmenden Einrichtung an die nationale Kontaktstelle, eine oder alle Stellenangebote des Arbeitgebers oder der Einrichtung zu entfernen;
b) bei Meldung durch den teilnehmenden Arbeitgeber oder eine sonstige teilnehmende Einrichtung an die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 13;
c) bei Nichtvorliegen eines Treffers mit einem registrierten Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat über einen Zeitraum von einem Jahr;
d) bei Aussetzung des Zugangs oder dauerhaftem Ausschluss des teilnehmenden Arbeitgebers oder der sonstigen teilnehmenden Einrichtung;
e) bei Streichung der einschlägigen Berufe nach Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe nach Artikel 15.
(13) Wenn teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen einen registrierten Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat für ein betreffendes Stellenangebot eingestellt haben, geben sie dies unverzüglich auf der IT-Plattform an. Die Profile dieser registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten werden von der IT-Plattform entfernt.
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