Art. 6 Verarbeitung personenbezogener Daten — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Das Sekretariat darf personenbezogene Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungiert das Sekretariat als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Die nationalen Kontaktstellen dürfen personenbezogene Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungieren die nationalen Kontaktstellen als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Freiwilligentätigkeit oder Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse.
Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten können auch Informationen über die Verfügbarkeit des Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat zum Arbeitsbeginn, sowie zu den bevorzugten Mitgliedstaaten enthalten.
(4) Das Sekretariat und die nationalen Kontaktstellen informieren registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und über ihre Rechte als betroffene Personen sowie über ihre Rechte gemäß den Absätzen 5 und 6.
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform registriert oder an die IT-Plattform übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben das Recht, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu ändern, zu löschen oder zu beschränken.
(6) Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, auf die die betreffenden Arbeitsuchenden während eines Zeitraums von einem Jahr nicht zugegriffen haben, werden entfernt; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. In diesen Fällen werden die betroffenen Arbeitsuchenden einen Monat im Voraus automatisch darüber informiert, dass ihre Profile entfernt werden, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums darauf zugegriffen wird. Nach der Entfernung der Profile kann ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern.
(7) Das Sekretariat stellt die in den Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten enthaltenen Daten und die Stellenangebote teilnehmender Arbeitgeber und sonstiger teilnehmende Einrichtungen für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform zur Verfügung.
(8) Die in den Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten enthaltenen Daten dürfen nur für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen und die nationalen Kontaktstellen zugänglich sein. Die in den Stellenangeboten enthaltenen Daten stehen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und den nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
(9) Die Verarbeitung von Daten über die in Absatz 3 dieses Artikels genannten bevorzugten Mitgliedstaaten des Arbeitsuchenden zum Zwecke des Abgleichs gemäß Artikel 16 ist nicht gestattet.
(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Stellenangebote und Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten aufzunehmenden personenbezogenen Daten, über die Zuständigkeiten der Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.