Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf:
a) die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 Absatz 3, des Systems für geodatenbasierte Anträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 und des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 Absatz 2 der genannten Verordnung;
b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung;
c) die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität gemäß Artikel 85 der genannten Verordnung.
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird auf Ebene der Referenzparzellen angewandt und enthält Informationen, die den Datenaustausch mit dem geodatenbasierten Beihilfeantrag gemäß Artikel 69 der genannten Verordnung und dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung ermöglichen.
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Referenzparzelle“ eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 registrierten Identifizierungsnummer. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch nichtlandwirtschaftliche Flächen, die von den Mitgliedstaaten für die Unterstützung für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 als förderfähig angesehen werden.
(3) Die Referenzparzellen dienen als Grundlage für die Unterstützung der Begünstigten bei der Einreichung von geodatenbasierten Anträgen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116.
(4) Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzellen so ab, dass jede Parzelle zeitlich stabil und messbar ist und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und Flächeneinheiten nichtlandwirtschaftlicher Flächen möglich ist, die von den Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 als förderfähig angesehen werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben im Identifizierungssystem zu allen Referenzparzellen mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten jedes Jahr alle verfügbaren Informationen aus dem geodatenbasierten Antrag, dem Flächenüberwachungssystem oder einer anderen zuverlässigen Quelle.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen die erforderlichen Informationen enthält, um Daten zu extrahieren, die für die korrekte Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 relevant sind.
(7) Im System zur Identifizierung müssen die Mitgliedstaaten für jede Referenzparzelle mindestens
a) eine förderfähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems festlegen. Zur Bestimmung der förderfähigen Höchstfläche ziehen die Mitgliedstaaten nicht förderfähige Elemente nach Möglichkeit durch Abgrenzung von der Parzelle ab. Die Mitgliedstaaten legen im Voraus die Kriterien und Verfahren für die Bewertung, Quantifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der förderfähigen und nicht förderfähigen Teile der Parzelle fest. Bei der Festlegung der förderfähigen Höchstfläche können die Mitgliedstaaten eine angemessene Marge für die korrekte Quantifizierung festlegen, um dem Umriss und dem Zustand der Parzelle Rechnung zu tragen;
b) die landwirtschaftliche Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 angeben. Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung durch Abgrenzung sicher, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden;
c) für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen und wenn die Mitgliedstaaten beschließen, zur Bestimmung der als förderfähig geltenden Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, alle einschlägigen Informationen erfassen;
d) dauerhaft bestehende Landschaftselemente und/oder Verpflichtungen aufnehmen, die für die Förderfähigkeit flächenbezogener Interventionen und für die Konditionalitätsanforderungen relevant sind. Diese Angaben werden als Attribute oder Schichten im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erfasst, wobei mindestens Folgendes anzugeben ist:
e) gegebenenfalls die Landschaftselemente, die für den Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Elemente nach dem GLÖZ-Standard 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind, lokalisieren und ihre Größe bestimmen;
f) feststellen, ob die Parzellen in aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegen, oder ob gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung vorherrschen;
(8) Für forstwirtschaftliche Interventionen, die im Rahmen der Artikel 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterstützt werden, können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.
(9) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährlich die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit durch. Die Qualitätsbewertung erstreckt sich auf die folgenden Elemente:
a) richtige Angabe der Größe der förderfähigen Höchstfläche;
b) Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer förderfähigen Höchstfläche, bei der nicht förderfähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;
c) Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;
d) korrekte Einstufung der landwirtschaftlichen Fläche als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur in jeder Referenzparzelle;
e) Anteil der gemeldeten Flächen je Referenzparzelle;
f) Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der förderfähigen Höchstfläche nicht förderfähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;
g) Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe des regelmäßigen Aktualisierungszyklus geändert wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass alle Anträge auf Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen so umgesetzt werden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie auf das Flächenüberwachungssystem zurückzuführen sind, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus anderen Quellen stammen.
(2)
(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der im geodatenbasierten Antrag enthaltenen Informationen und die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden. Bei der Qualitätsbewertung werden insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorab im geodatenbasierten Antrag eingegebenen Informationen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der den Begünstigten während des Antragsverfahrens übermittelten Warnhinweise und die Rückverfolgbarkeit aller in den geodatenbasierten Anträgen nach ihrer Einreichung registrierten Änderungen bewertet.
(2) Die Qualitätsbewertung umfasst Folgendes:
a) Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben, mit denen der Mitgliedstaat den geodatenbasierten Antrag vorausgefüllt hat;
b) Überprüfung durch den Mitgliedstaat, ob die vom Begünstigten für eine flächenbezogene Intervention angemeldete Fläche in Bezug auf die geltenden Fördervoraussetzungen korrekt ermittelt wurde;
c) Überprüfung, dass alle Fördervoraussetzungen von Interventionen und gegebenenfalls die Konditionalitätsanforderungen bei den Warnhinweisen des Mitgliedstaats an die Begünstigten während des Antragsverfahrens so weit wie möglich berücksichtigt wurden;
d) Überprüfung, ob alle Änderungen des geodatenbasierten Antrags nach seiner Einreichung vom Mitgliedstaat so registriert wurden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie sich aus einer Warnung des Flächenüberwachungssystems ergeben haben, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus einer anderen Quelle stammen.
(3) Die Qualitätsbewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfolgt mittels elektronischer Kontrolle und erneuter Durchführung des Antragsverfahrens anhand einer repräsentativen Stichprobe von Beihilfeanträgen.
(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der Umsetzung des Flächenüberwachungssystems bewertet, diagnostische Informationen über die Ursachen falscher Entscheidungen auf Ebene der Interventionen und Fördervoraussetzungen vorgelegt und insbesondere die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitgestellt werden.
(2) Die Qualitätsbewertung wird durch Besuche vor Ort oder durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und gegebenenfalls von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, durchgeführt. Besuche vor Ort können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden; während desselben Besuchs müssen so weit wie möglich alle für einen bestimmten Begünstigten relevanten Fördervoraussetzungen abgedeckt werden. Die von den Mitgliedstaaten für die Qualitätsbewertung verwendeten Bilder müssen schlüssige und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die tatsächliche Situation vor Ort liefern. Verwenden die Mitgliedstaaten georeferenzierte Fotos zur Beobachtung, Nachverfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten als Daten, die den Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms mindestens gleichwertig sind, so können die Mitgliedstaaten die Qualitätsbewertung der auf der Grundlage georeferenzierter Fotos getroffenen Entscheidungen anhand einer nicht automatisierten Analyse der georeferenzierten Fotos durchführen, sofern diese schlüssige und zuverlässige Ergebnisse liefern.
(3) Auf Ebene der Interventionen umfasst die Qualitätsbewertung Folgendes:
a) Quantifizierung von Fehlern aufgrund falscher Entscheidungen über Fördervoraussetzungen für Parzellen, die einer flächenbezogene Intervention unterliegen, unabhängig davon, ob sich die entsprechende Entscheidung aus dem Flächenüberwachungssystem ergibt oder nicht. Das Ergebnis wird in Hektar ausgedrückt;
b) Quantifizierung der Zahl der Parzellen, bei denen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen festgestellt wurde, und der Zahl der Parzellen, die nach dem letzten Termin für die Änderung der Beihilfeanträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;
b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;
c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
(1) Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
(2) Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
(1) Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2) Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3) Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.
(4) Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.
Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.
(1) Stellt ein festgestellter Verstoß gegen einen Standard auch einen Verstoß gegen eine Anforderung dar, so gilt der Verstoß als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Konditionalitätsbereichs der Anforderung.
(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze werden addiert. Die Kürzungen dürfen jedoch insgesamt folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
a) 5 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn keiner der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet; oder
b) 10 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn mindestens einer der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet.
(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 20 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
Abweichend von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung bei Flächen durchgeführt, die auf der Grundlage der Artikel 28, 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden, wenn der betreffende Begünstigte auch im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 flächenbezogene Zahlungen erhält.
Mit den Kontrollen der Konditionalität gemäß Absatz 1 gelten die Kontrollen der Cross-Compliance gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als abgedeckt, es sei denn, es werden Verstöße gegen die Vorschriften über die Konditionalität festgestellt. Werden die Vorschriften über die Konditionalität nicht eingehalten, so führt der Mitgliedstaat bei flächenbezogenen Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Kontrollen gemäß dem genannten Artikel durch und wendet, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die Vorschriften für die Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für
a) vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge für Direktzahlungen;
b) Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
c) das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
g) bestimmen, ob Parzellen in Natura-2000-Gebieten oder in Gebieten, die unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, liegen oder sich auf folgenden Flächen befinden: landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Baumwollerzeugung zugelassen sind; Flächen, die Teil etablierter lokaler Praktiken gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung sind; Flächen mit Dauergrünland, das nach dem GLÖZ-Standard 9 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 als umweltsensibel eingestuft wurden, oder Flächen, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
(3) Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
(4) Für die Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird die Qualitätsbewertung durch Besuche vor Ort oder durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, durchgeführt. Diese Überprüfung erfolgt durch Vermessung der für eine Intervention angemeldeten Fläche anhand der Stichprobe, die für die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen in die Stichproben gemäß den Absätzen 3 und 4 einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden.
(6) Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
(4) Im Rahmen der bis zum 15. Februar 2025 bzw. bis zum 15. Februar 2027 vorzulegenden Berichte ist auch zu überprüfen, dass alle Fördervoraussetzungen für flächenbezogene Interventionen, die als überwachbar gelten, in den Jahren 2024 bzw. 2026 unter das Flächenüberwachungssystem fielen. Nach der Auswertung der Ergebnisse dieser Berichte können Abhilfemaßnahmen erforderlich sein.
(5) Die Qualitätsbewertung erfolgt durch Überprüfung sämtlicher Fördervoraussetzungen aller beantragten Interventionen anhand einer repräsentativen Stichprobe von Parzellen.
(6) Zur Vereinfachung und angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe der Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen je Intervention bietet, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Qualitätsbewertungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen in die Stichprobe der Parzellen einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden, unabhängig von der Möglichkeit, das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 schrittweise einzurichten.
(8) Zeigen die Quantifizierungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
(9) Abhilfemaßnahmen für nicht überwachte oder nicht abschließend überwachte Fördervoraussetzungen können die Durchführung von Besuchen vor Ort umfassen. In Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse der Qualitätsbewertung für das betreffende Kalenderjahr Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, müssen gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den zu behebenden Mängeln in den Qualitätsbewertungsbericht des Folgejahres aufgenommen werden.
(5) Sind im selben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so werden die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen gegebenenfalls nach Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.