Artikel 2 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Gliederung
KAPITEL II INTEGRIERTES SYSTEM
Artikel 2 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Rückverweise
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird auf Ebene der Referenzparzellen angewandt und enthält Informationen, die den Datenaustausch mit dem geodatenbasierten Beihilfeantrag gemäß Artikel 69 der genannten Verordnung und dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung ermöglichen.
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Referenzparzelle“ eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 registrierten Identifizierungsnummer. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch nichtlandwirtschaftliche Flächen, die von den Mitgliedstaaten für die Unterstützung für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 als förderfähig angesehen werden.
(3) Die Referenzparzellen dienen als Grundlage für die Unterstützung der Begünstigten bei der Einreichung von geodatenbasierten Anträgen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116.
(4) Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzellen so ab, dass jede Parzelle zeitlich stabil und messbar ist und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und Flächeneinheiten nichtlandwirtschaftlicher Flächen möglich ist, die von den Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 als förderfähig angesehen werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben im Identifizierungssystem zu allen Referenzparzellen mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten jedes Jahr alle verfügbaren Informationen aus dem geodatenbasierten Antrag, dem Flächenüberwachungssystem oder einer anderen zuverlässigen Quelle.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen die erforderlichen Informationen enthält, um Daten zu extrahieren, die für die korrekte Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 relevant sind.
a) eine förderfähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems festlegen. Zur Bestimmung der förderfähigen Höchstfläche ziehen die Mitgliedstaaten nicht förderfähige Elemente nach Möglichkeit durch Abgrenzung von der Parzelle ab. Die Mitgliedstaaten legen im Voraus die Kriterien und Verfahren für die Bewertung, Quantifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der förderfähigen und nicht förderfähigen Teile der Parzelle fest. Bei der Festlegung der förderfähigen Höchstfläche können die Mitgliedstaaten eine angemessene Marge für die korrekte Quantifizierung festlegen, um dem Umriss und dem Zustand der Parzelle Rechnung zu tragen;
b) die landwirtschaftliche Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 angeben. Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung durch Abgrenzung sicher, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden;
c) für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen und wenn die Mitgliedstaaten beschließen, zur Bestimmung der als förderfähig geltenden Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, alle einschlägigen Informationen erfassen;
d) dauerhaft bestehende Landschaftselemente und/oder Verpflichtungen aufnehmen, die für die Förderfähigkeit flächenbezogener Interventionen und für die Konditionalitätsanforderungen relevant sind. Diese Angaben werden als Attribute oder Schichten im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erfasst, wobei mindestens Folgendes anzugeben ist:
e) gegebenenfalls die Landschaftselemente, die für den Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Elemente nach dem GLÖZ-Standard 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind, lokalisieren und ihre Größe bestimmen;
f) feststellen, ob die Parzellen in aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegen, oder ob gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung vorherrschen;
g) bestimmen, ob Parzellen in Natura-2000-Gebieten oder in Gebieten, die unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, liegen oder sich auf folgenden Flächen befinden: landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Baumwollerzeugung zugelassen sind; Flächen, die Teil etablierter lokaler Praktiken gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung sind; Flächen mit Dauergrünland, das nach dem GLÖZ-Standard 9 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 als umweltsensibel eingestuft wurden, oder Flächen, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
(8) Für forstwirtschaftliche Interventionen, die im Rahmen der Artikel 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterstützt werden, können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.
(9) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
§ 27 TGHKV 2024 · TGHKV 2024 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, Tiroler
§ 27 § 27
Umsetzung von Unionsrecht Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABI. 2016 Nr…
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 72 § 72
Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, außer Kraft. (3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen d…
§ 21 4a. Abschnitt
Energieeffizienz § 21 Erfordernisse der Energieeffizienz (1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen bei: a) bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden; b) größeren Renovierungen von Gebäuden; c) bewilligungspflichtigen Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit e…
§ 26 § 26
Energieausweisdatenbank (1) Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise un…
§ 88 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 88 § 88 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Land…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 44 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 44 § 44
Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie …
§ 3 § 3
Allgemeine technische Erfordernisse (1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschu…
§ 3 WBTV 2023 · WBTV 2023 · Wiener Bautechnikverordnung 2023
§ 3
(1) Die Anlage 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…
Bauunterlagenverordnung 2026
§ 11 § 11
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, 2. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europ…
§ 2 EADBV · EADBV · Energieausweisdatenbank-Verordnung
§ 2
Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden , ABl. L vom 8. Mai 2024.
§ 3 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 3 § 3
Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden (1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 , Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hins…
§ 21 § 21
Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 , A…
§ 7 § 7
Gebäudeinventar (1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten…
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 47 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 47 § 47
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023…
Spielzeugverordnung 2011
§ 17 Umsetzungshinweis
§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/192 , ABl. Nr. L 2026/192 vom 29. Jänner 2026, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 4 THKDBV 2026 · THKDBV 2026 · Tiroler Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung 2026
§ 4 § 4
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt. (2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durc…
§ 3 § 3
Unabhängiges Kontrollsystem (1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Inspektionsberichten zu etablieren. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die in der Heizungs- u…
§ 6 TERDBV 2026 · TERDBV 2026 · Energieausweis- und Renovierungspassdatenbankverordnung 2026, Tiroler
§ 6 § 6
Umsetzung von Unionsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt. (2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durc…
§ 5 § 5
Unabhängiges Kontrollsystem (1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Energieausweisen und Renovierungspässen zu etablieren. (2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU)…
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
Renovierungspass (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 ( § 69 Abs. 1 Z 16 ) ein System von Renovierungspässen einzuführen. (2) Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genut…
§ 44 § 44
Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises (1) Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz ( § 43 Abs. 1 Z 6 ) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gem…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 43a TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 43a § 43a
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, 2. Richtli…