Artikel 4 Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge — Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Gliederung
KAPITEL II INTEGRIERTES SYSTEM
Artikel 4 Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge
Rückverweise
(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der im geodatenbasierten Antrag enthaltenen Informationen und die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden. Bei der Qualitätsbewertung werden insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorab im geodatenbasierten Antrag eingegebenen Informationen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der den Begünstigten während des Antragsverfahrens übermittelten Warnhinweise und die Rückverfolgbarkeit aller in den geodatenbasierten Anträgen nach ihrer Einreichung registrierten Änderungen bewertet.
(2) Die Qualitätsbewertung umfasst Folgendes:
a) Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben, mit denen der Mitgliedstaat den geodatenbasierten Antrag vorausgefüllt hat;
b) Überprüfung durch den Mitgliedstaat, ob die vom Begünstigten für eine flächenbezogene Intervention angemeldete Fläche in Bezug auf die geltenden Fördervoraussetzungen korrekt ermittelt wurde;
c) Überprüfung, dass alle Fördervoraussetzungen von Interventionen und gegebenenfalls die Konditionalitätsanforderungen bei den Warnhinweisen des Mitgliedstaats an die Begünstigten während des Antragsverfahrens so weit wie möglich berücksichtigt wurden;
d) Überprüfung, ob alle Änderungen des geodatenbasierten Antrags nach seiner Einreichung vom Mitgliedstaat so registriert wurden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie sich aus einer Warnung des Flächenüberwachungssystems ergeben haben, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus einer anderen Quelle stammen.
(3) Die Qualitätsbewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfolgt mittels elektronischer Kontrolle und erneuter Durchführung des Antragsverfahrens anhand einer repräsentativen Stichprobe von Beihilfeanträgen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen in die Stichproben gemäß den Absätzen 3 und 4 einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden.
(6) Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
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