Artikel 5 Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems — Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Gliederung
KAPITEL II INTEGRIERTES SYSTEM
Artikel 5 Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems
Rückverweise
(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der Umsetzung des Flächenüberwachungssystems bewertet, diagnostische Informationen über die Ursachen falscher Entscheidungen auf Ebene der Interventionen und Fördervoraussetzungen vorgelegt und insbesondere die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitgestellt werden.
(2) Die Qualitätsbewertung wird durch Besuche vor Ort oder durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und gegebenenfalls von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, durchgeführt. Besuche vor Ort können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden; während desselben Besuchs müssen so weit wie möglich alle für einen bestimmten Begünstigten relevanten Fördervoraussetzungen abgedeckt werden. Die von den Mitgliedstaaten für die Qualitätsbewertung verwendeten Bilder müssen schlüssige und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die tatsächliche Situation vor Ort liefern. Verwenden die Mitgliedstaaten georeferenzierte Fotos zur Beobachtung, Nachverfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten als Daten, die den Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms mindestens gleichwertig sind, so können die Mitgliedstaaten die Qualitätsbewertung der auf der Grundlage georeferenzierter Fotos getroffenen Entscheidungen anhand einer nicht automatisierten Analyse der georeferenzierten Fotos durchführen, sofern diese schlüssige und zuverlässige Ergebnisse liefern.
(3) Auf Ebene der Interventionen umfasst die Qualitätsbewertung Folgendes:
a) Quantifizierung von Fehlern aufgrund falscher Entscheidungen über Fördervoraussetzungen für Parzellen, die einer flächenbezogene Intervention unterliegen, unabhängig davon, ob sich die entsprechende Entscheidung aus dem Flächenüberwachungssystem ergibt oder nicht. Das Ergebnis wird in Hektar ausgedrückt;
b) Quantifizierung der Zahl der Parzellen, bei denen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen festgestellt wurde, und der Zahl der Parzellen, die nach dem letzten Termin für die Änderung der Beihilfeanträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.
(4) Im Rahmen der bis zum 15. Februar 2025 bzw. bis zum 15. Februar 2027 vorzulegenden Berichte ist auch zu überprüfen, dass alle Fördervoraussetzungen für flächenbezogene Interventionen, die als überwachbar gelten, in den Jahren 2024 bzw. 2026 unter das Flächenüberwachungssystem fielen. Nach der Auswertung der Ergebnisse dieser Berichte können Abhilfemaßnahmen erforderlich sein.
(5) Die Qualitätsbewertung erfolgt durch Überprüfung sämtlicher Fördervoraussetzungen aller beantragten Interventionen anhand einer repräsentativen Stichprobe von Parzellen.
(6) Zur Vereinfachung und angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe der Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen je Intervention bietet, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Qualitätsbewertungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen in die Stichprobe der Parzellen einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden, unabhängig von der Möglichkeit, das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 schrittweise einzurichten.
(8) Zeigen die Quantifizierungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
(9) Abhilfemaßnahmen für nicht überwachte oder nicht abschließend überwachte Fördervoraussetzungen können die Durchführung von Besuchen vor Ort umfassen. In Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse der Qualitätsbewertung für das betreffende Kalenderjahr Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, müssen gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den zu behebenden Mängeln in den Qualitätsbewertungsbericht des Folgejahres aufgenommen werden.
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