Artikel 3 Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Gliederung
KAPITEL II INTEGRIERTES SYSTEM
Artikel 3 Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährlich die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit durch. Die Qualitätsbewertung erstreckt sich auf die folgenden Elemente:
a) richtige Angabe der Größe der förderfähigen Höchstfläche;
b) Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer förderfähigen Höchstfläche, bei der nicht förderfähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;
c) Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;
d) korrekte Einstufung der landwirtschaftlichen Fläche als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur in jeder Referenzparzelle;
e) Anteil der gemeldeten Flächen je Referenzparzelle;
f) Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der förderfähigen Höchstfläche nicht förderfähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;
g) Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe des regelmäßigen Aktualisierungszyklus geändert wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass alle Anträge auf Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen so umgesetzt werden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie auf das Flächenüberwachungssystem zurückzuführen sind, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus anderen Quellen stammen.
(2) Für die Bewertung gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten eine Stichprobe von Referenzparzellen. Sie verwenden Daten, anhand deren die tatsächliche Situation vor Ort beurteilt werden kann.
(3) Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
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