Artikel 12 Übergangsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Gliederung
KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Abweichend von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung bei Flächen durchgeführt, die auf der Grundlage der Artikel 28, 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden, wenn der betreffende Begünstigte auch im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 flächenbezogene Zahlungen erhält.
Mit den Kontrollen der Konditionalität gemäß Absatz 1 gelten die Kontrollen der Cross-Compliance gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als abgedeckt, es sei denn, es werden Verstöße gegen die Vorschriften über die Konditionalität festgestellt. Werden die Vorschriften über die Konditionalität nicht eingehalten, so führt der Mitgliedstaat bei flächenbezogenen Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Kontrollen gemäß dem genannten Artikel durch und wendet, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die Vorschriften für die Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an.
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