Fehlerhafte Produkte – Haftung
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind, und über den Ersatz derartiger Schäden festgelegt.
Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die Anwendbarkeit des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680;
b) Ansprüche, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht;
c) Ansprüche, die eine geschädigte Person aufgrund einer am 30. Juli 1985 im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung hat.
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichendes nationales Recht aufrecht noch führen sie solches ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Erreichung eines anderen Schutzniveaus für Verbraucher und andere natürliche Personen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;
2. „digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht;
3. „verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;
4. „Komponente“ bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist;
5. „Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet den Umstand, dass
6. „Daten“ bezeichnet Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates;
7. „Bereitstellen auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8. „Inverkehrbringen“ bezeichnet das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleidet (im Folgenden „geschädigte Person“), Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auch folgende Personen Anspruch auf Schadensersatz nach Absatz 1 geltend machen können:
a) Personen, auf die der Anspruch der geschädigten Person aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht oder eines Vertrags übergegangen ist, oder
b) Personen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Namen einer oder mehrerer geschädigter Personen handeln.
(1) Das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 gilt nur für die folgenden Arten von Schäden:
a) Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;
b) Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, mit Ausnahme
c) Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
(2) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 deckt alle Vermögensschäden ab, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden ergeben. Der Anspruch auf Schadensersatz erstreckt sich auch auf immaterielle Schäden, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden ergeben, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das nationale Recht über den Ersatz von Schäden im Rahmen anderer Haftungsregelungen.
(1) Ein Produkt ist als fehlerhaft anzusehen, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
(2) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produktes sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich:
a) der Aufmachung und der Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung;
b) des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts;
c) der Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt;
d) der vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt;
e) des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunktes, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat;
f) der einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;
g) Produktrückrufen oder sonstiger relevanter Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in Artikel 8 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Wirtschaftsakteure gemäß dieser Richtlinie für Schäden haftbar sind:
a) der Hersteller eines fehlerhaften Produkts,
b) der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers gemäß Buchstabe a, und
c) in dem Fall, in dem ein Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Union hat, unbeschadet der Haftung dieses Herstellers:
Die Haftung des Herstellers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auch auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Hersteller dieses Produkts.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen kein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann, jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts haftbar ist, wenn
a) die geschädigte Person den Lieferanten auffordert, einen in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, der ihm dieses Produkt geliefert hat, und
b) dieser Lieferant nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung gemäß Buchstabe a einen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen, in Buchstabe a genannten Lieferanten benennt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer Person, die in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht Klage auf Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben (im Folgenden „Kläger“) und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, der Beklagte verpflichtet ist, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in der Verfügungsgewalt des Beklagten befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen wird, dass der Beklagte Beweismittel benötigt, um sich gegen eine Schadensersatzklage zu verteidigen, der Kläger verpflichtet ist, im Einklang mit dem nationalen Recht in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Offenlegung von Beweismitteln gemäß den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit nationalem Recht auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Feststellung, ob die von einer Partei geforderte Offenlegung von Beweismitteln erforderlich und verhältnismäßig ist, die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte, wenn ein Beklagter verpflichtet wird, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis handelt, befugt sind, auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen die spezifischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren, wenn sie im Laufe des Gerichtsverfahrens oder danach verwendet werden oder auf sie Bezug genommen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte in dem Fall, in dem eine Partei verpflichtet wird, Beweismittel offenzulegen, ermächtigt sind, auf hinreichend begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder wenn das befasste nationale Gericht dies für sachdienlich erachtet, im Einklang mit dem nationalen Recht vorzuschreiben, dass diese Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, wenn eine derartige Vorlage hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für die dazu verpflichtete Partei von dem nationalen Gericht als verhältnismäßig erachtet wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen hat.
(2) Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird vermutet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Beklagte unterlässt es, relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 offenzulegen,
b) der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat, oder
c) der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
(3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden wird vermutet, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt fehlerhaft und der entstandene Schaden seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.
(4) Ein nationales Gericht geht von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem aus, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles
a) es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen, und
(1) Ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 haftet nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er einen der folgenden Umstände beweist:
a) als Hersteller oder Importeur, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat;
b) als Lieferant, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat;
c) dass es wahrscheinlich ist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder — bei einem Lieferanten — des Bereitstellens auf dem Markt noch nicht bestanden hat oder dass diese Fehlerhaftigkeit erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist;
d) dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht;
e) dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte;
f) als Hersteller einer fehlerhaften Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das diese Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen des Herstellers dieses Produkts an den Hersteller dieser Komponente zurückgeht;
g) im Falle einer Person, die ein Produkt gemäß Artikel 8 Absatz 2 verändert, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.
(1) Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen zwei oder mehr Wirtschaftsakteure für denselben Schaden gemäß dieser Richtlinie haftbar sind, diese gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können.
(2) Ein Hersteller, der Software als Komponente in ein Produkt integriert, hat kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, die einen Schaden verursacht, wenn
a) der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Softwarekomponente ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war, d. h. ein Unternehmen, das nach Beurteilung zusammen mit gegebenenfalls allen Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des genannten Anhangs oder ein kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Anhangs ist, und
b) der Hersteller, der diese fehlerhafte Softwarekomponente in das Produkt integriert hat, mit dem Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente vertraglich vereinbart hat, auf dieses Recht zu verzichten.
(1) Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nicht gemindert wird oder entfällt, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wird.
(2) Die Haftung eines Wirtschaftsakteurs kann gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts und zugleich durch ein Verschulden der geschädigten Person oder einer Person, für die die geschädigte Person verantwortlich ist, verursacht wurde.
Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat, berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Recht Rückgriffsansprüche gegen andere gemäß Artikel 8 haftbare Wirtschaftsakteure geltend zu machen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von allem Folgendem erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen:
a) dem Schaden,
b) der Fehlerhaftigkeit,
c) der Identität des betreffenden Wirtschaftsakteurs, der gemäß Artikel 8 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann.
(2) Nationales Recht über die Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Verjährung wird durch diese Richtlinie nicht berührt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geschädigte Person nach Ablauf von zehn Jahren keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie mehr hat, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann. Diese Frist beginnt
a) mit dem Datum, an dem das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder
b) im Falle eines wesentlich veränderten Produkts mit dem Datum, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.
(2) Wenn eine geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb von zehn Jahren nach den Daten in Absatz 1 ein Verfahren einzuleiten, so hat die geschädigte Person abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von 25 Jahren keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie, es sei denn, diese geschädigte Person hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 8 haftbar gemacht werden kann.
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.
Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz Maßnahmen beibehalten möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der Maßnahmen spätestens 9. Dezember 2026 mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen Maßnahmen erlassen oder ändern, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen
a) auf bestimmte Kategorien von Produkten beschränkt,
b) durch Ziele im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und
c) insofern verhältnismäßig sein, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
(4) Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme nach Absatz 2 erlassen oder ändern möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme mit und begründen, inwiefern diese Maßnahme mit Absatz 3 vereinbar ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(5) Die Kommission kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 4 eine Stellungnahme zum Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme und zur Begründung dieser Maßnahme abgeben und trägt dabei allen von anderen Mitgliedstaaten eingegangenen Anmerkungen Rechnung. Derjenige Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlassen oder ändern möchte, stellt sie für sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an die Kommission zurück, es sei denn, die Kommission gibt ihre Stellungnahme früher ab.
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in leicht zugänglicher und elektronischer Form alle rechtskräftigen Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder Gerichte höchster Instanz in Verfahren, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet wurden. Die Veröffentlichung eines solchen Urteils erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(2) Die Kommission richtet eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Datenbank mit den in Absatz 1 genannten Urteilen ein und unterhält sie.
Die Kommission bewertet bis zum 9. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. Diese Berichte enthalten Informationen über die Kosten und den Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie, einen Vergleich mit OECD-Ländern und die Verfügbarkeit einer Produkthaftpflichtversicherung.
Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie 85/374/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| — | Artikel 2 Absatz 2 |
| — | Artikel 3 |
| Artikel 2 | Artikel 4 Nummer 1 |
| — | Artikel 4 Nummern 2 bis 9, 11 und 13 bis 18 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i |
| — | Artikel 5 |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 3 |
| — | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii und Unterabsatz 2 sowie Absätze 2, 4 und 5 |
| — | Artikel 9 |
| Artikel 4 | Artikel 10 Absatz 1 |
| — | Artikel 10 Absätze 2 bis 5 |
| Artikel 5 | Artikel 12 Absatz 1 |
| — | Artikel 12 Absatz 2 |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| Artikel 7 | Artikel 11 |
| Artikel 8 | Artikel 13 |
| — | Artikel 14 |
| Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| — | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
| — | Artikel 6 Absatz 2 |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 |
| Artikel 10 | Artikel 16 |
| Artikel 11 | Artikel 17 Absatz 1 |
| — | Artikel 17 Absatz 2 |
| Artikel 12 | Artikel 15 |
| — | Artikel 19 |
| Artikel 13 | Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b und c |
| — | Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a |
| Artikel 14 | Artikel 2 Absatz 3 |
| — | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 18 Absatz 2 |
| Artikel 15 Absätze 2 und 3 | Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5 |
| Artikel 16 | — |
| Artikel 17 | Artikel 2 Absatz 1 |
| — | Artikel 20 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 18 | — |
| Artikel 19 | Artikel 22 Absatz 1 |
| Artikel 20 | Artikel 22 Absatz 2 |
| Artikel 21 | Artikel 20 |
| — | Artikel 23 |
| Artikel 22 | Artikel 24 |
9. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen dieses Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde;
10. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die
11. „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
12. „Importeur“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
13. „Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
14. „Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs dieses Produkts;
15. „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, einen Anbieter eines verbundenen Dienstes, einen Bevollmächtigten, einen Importeur, einen Fulfilment-Dienstleister oder einen Lieferanten;
16. „Online-Plattform“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
17. „Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;
18. „wesentliche Änderung“ bezeichnet eine Änderung eines Produkts nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, auf die Folgendes zutrifft:
h) der spezifischen Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist;
i) im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, der Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.
(3) Ein Produkt ist nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil ein besseres Produkt, einschließlich Updates oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
(4) Absatz 3 dieses Artikels gilt auch für jeden Anbieter einer Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei dem es sich nicht zugleich um einen Wirtschaftsakteur handelt, sofern die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt sind.
(5) Wenn Opfer keinen Schadensersatz erhalten, weil keine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht werden kann oder weil die haftbaren Personen zahlungsunfähig sind oder nicht mehr existieren, können die Mitgliedstaaten bestehende nationale sektorspezifische Entschädigungssysteme nutzen oder neue Regelungen nach nationalem Recht einführen, die vorzugsweise nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, um Geschädigte, die durch fehlerhafte Produkte einen Schaden erlitten haben, angemessen zu entschädigen.
(7) Dieser Artikel berührt nationale Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln vor einem Verfahren, sofern derartige Vorschriften bestehen, nicht.
(5) Der Beklagte hat das Recht, jede der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vermutungen und Annahmen zu widerlegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt:
a) einen verbundenen Dienst,
b) Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades,
c) ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind,
d) eine wesentliche Änderung des Produkts.