Artikel 6 Schaden — Fehlerhafte Produkte – Haftung
Gliederung
Rückverweise
(1) Das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 gilt nur für die folgenden Arten von Schäden:
a) Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;
b) Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, mit Ausnahme
c) Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
(2) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 deckt alle Vermögensschäden ab, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden ergeben. Der Anspruch auf Schadensersatz erstreckt sich auch auf immaterielle Schäden, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden ergeben, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das nationale Recht über den Ersatz von Schäden im Rahmen anderer Haftungsregelungen.
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